Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf vom 28.07.2016 vor, die diese im Auftrag der 3M Company wegen einer Markenrechtsverletzung ausgesprochen haben.

 

Firma 3M Company

Die sachbearbeitenden Rechtsanwälte Dr. Andrea Lensing-Kramer und Dr. Oliver Talhoff führen aus, dass es sich bei ihrer Mandantschaft um einen weltweit in vielen Märkten führenden Technologiekonzern handele, der über zahlreiche bekannte Produktmarken verfüge und zum Schutz dieser Marken weltweit eine konsequente Markenpolitik verfolge. Die 3M Company würde in mehr als 70 Ländern operieren und ihre innovativen Produkte in fast 200 Ländern verkaufen. 2015 habe die Abmahnerin zusammen mit verbundenen Unternehmen einen Umsatz von mehr als 30 Milliarden US-Dollar erzielt und beschäftige über 89.000 Mitarbeiter.

 

Unter ihrem Firmenschlagwort und ihrer berühmten Dachmarke „3M“ habe sie weltweit einen erheblichen Bekanntheitsgrad erreicht, insbesondere auch in Deutschland. Die Marke „3M“ sei in die offizielle Rangliste der „100 Best Global Brands“ aufgenommen worden.

 

Zu den für die Abmahnerin für diverse Waren und Dienstleistungen der Klasse 1-45 eingetragenen Kennzeichen würden insbesondere die weltberühmte Bezeichnung „3M“ sowie das „3M“-Logo gehören.

 

Hintergrund zur Abmahnung der 3M Company

Die Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer teilen mit, dass ihre Mandantin kürzlich darauf aufmerksam geworden sei, dass der Abgemahnte in seinem Internetshop sowie in seinen Händlershops auf den Plattformen eBay und Amazon verschieden Produkte anbiete, bei denen es sich vorgeblich um Produkte ihrer Mandantin handele, was tatsächlich nicht der Fall sei. Neben einigen „3M“-Originalprodukten vertreibe der Abgemahnte dort in verschiedenen Variationen unter der Bezeichnung „3M“ und unter Verwendung des „3M“-Logos Produkte, die von ihrer Mandantin nicht vertrieben werden würden.

 

Im Rahmen eines Testkaufs seien von dem Abgemahnten kleine Plastikflaschen geliefert worden, welche mit der „3M“-Wortmarke gekennzeichnet worden seien. Wie dem Empfänger des Abmahnschreibens sicherlich bewusst sei, würden solche Produkte von der 3M Company so nicht angeboten werden.

 

Der Abgemahnte solle nun bis zum 05.08.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 100.000 € (= 2.348,94 €) erstatten.

Abmahnung 3M Company

wegen Markenrechtsverletzung „3M“

vertreten durch Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP

Stand: 07/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.