Gegenstand der Abmahnung
Am 23.10.2017 hat die Kanzlei SWA Christl & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kufsteiner Straße 9, 83022 Rosenheim im Auftrag der Firma A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH eine Abmahnung wegen Marken- und Urheberrechtsverletzungen an der Marke „Ballermann“ ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Hans-Peter Christl.
Werbung unter Verwendung der Marke „Ballermann“ führt zu Abmahnung
Dieser teilt mit, dass seine Mandantin den Abgemahnten bereits mit Schreiben vom 25.9.2017 darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Verwendung der Bezeichnung „Ballermann“ (Ballermann Party) für die werbliche, plakative Ankündigung einer Party/Veranstaltung am 30.9.2017 in der Kegelbahn im Jugendheim des Abgemahnten unter Nutzung des Markenlogos „Ballermann“ als Markenrechtverletzung zu qualifizieren sei.
Von der seitens der Firma A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH eingeräumten Möglichkeit, diese Markenrechtsverletzung durch eine Nachlizenzierung der Marke „Ballermann“ in eine berechtigte Nutzung umzuwandeln, habe der Abgemahnte keinen Gebrauch gemacht. Die A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH habe die Kanzlei SWA Christl & Kollegen daher beauftragt, den Empfänger des Abmahnschreibens förmlich abzumahnen.
Die Geschäftsführerin der A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH, Frau Annette Engelhardt, sei Inhaberin diverser beim Deutschen Patent- und Markenamt in München registrierter Marken „Ballermann“. Die Abmahnerin sei Generallizenznehmerin an sämtlichen Marken „Ballermann“ von Frau Engelhardt und zur Geltendmachung von Markenverletzungen im eigenen Namen berechtigt. Entsprechende Belege würden der Abmahnung beiliegen.
Die Marken „Ballermann“ würden seit über 19 Jahren intensiv durch Lizenzierung genutzt, z.B. für ca. 250 Party- und Eventveranstaltungen p.A., die „Ballermann Radio Party“ des Internetsenders „Ballermann Radio“; die Festzelt- und Hallentour „Ballermann Total“; Betriebe der Erlebnisgastronomie in Düsseldorf und Mülheim, Tonträger (CDs), Partyreisen, alkoholische Getränke und eine Vielzahl weiterer Produkte. Ferner werde die Entwicklung der „Ballermann“-Marken durch die Familie Engelhardt seit 20 Jahren durch eine Vielzahl von Medienberichterstattungen ständig begleitet.
Rechtsanwalt Peter Christl führt sodann aus, dass seine Mandantin festgestellt habe, dass der Abgemahnte unter werblicher (Aus-)Nutzung der Bezeichnung „Ballermann“ („Ballermann-Party“) für eine Veranstaltung intensiv öffentlich unter weiterer, widerrechtlicher Nutzung des Markenlogos „Ballermann“ u.a. über soziale Netzwerke geworben habe. Durch die Verwendung der bekannten Marke für seine Veranstaltung habe er den (falschen) Eindruck einer wirtschaftlichen und/oder organisatorischen Kooperation bzw. Zusammenarbeit (Lizenz) mit der A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH und der bekannten Marke „Ballermann“ erweckt.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, die Bekanntheit und den Ruf der Marke „Ballermann“ in seiner Werbung ausgenutzt zu haben, um eine erhöhte Aufmerksamkeit und Beachtung in den Besucher-Zielgruppen für die beworbene „Ballermann“-Veranstaltung zu erlangen.
Nun werde von dem Abgemahnten bis zum 6.11.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Darüber hinaus habe er eine Mindestlizenzgebühr i.H.v. 750 EUR zu zahlen und die Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.973,90 EUR zu erstatten. Der Gesamtbetrag i.H.v. 2.723,90 EUR sei zahlbar bis zum 6.11.2017.
Abmahnung A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH
wegen Markenrechtsverletzung Marke „Ballermann“
vertreten durch SWA Christl & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Stand: 10/2017
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1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
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Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
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Ist die Abmahnung berechtigt?
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Wird eventuell zu viel gefordert?
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Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.