Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Lempe & Kessler, Schmalzmarkt 10, 97070 Würzburg vor, die diese im Auftrag der Firma Audi AG am 08.11.2016 ausgesprochen haben. Unterzeichner des Schreibens ist Rechtsanwalt Dr. Clemens Kessler. Dieser informiert, dass die AUDI AG im Automobilbereich und Automobil-Teilebereich u.a. Inhaberin der Marke mit der Bezeichnung „Audi“ sowie des Zeichens der berühmten ineinandergreifenden vier Ringe, welches eigenen Markenschutz genieße, sei.

 

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft seien im Rahmen einer Hausdurchsuchung magnetische Handyhalterungen bei dem Abgemahnten sichergestellt worden, die mit den Marken der Audi AG gekennzeichnet worden seien.

 

Abmahngefahr durch Verkauf von Handyhalterungen mit geschützten Kennzeichen

Weiter heißt es, dass diese Produkte keine originalen Produkte der Abmahnerin gewesen seien. Die Handlungen des Abgemahnten würden die Markenrechte der AUDI AG verletzen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 GMV habe die AUDI AG das ausschließliche und alleinige Recht, Produkte oben genannter Marken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1a, Abs. 2b GMV sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers Markenprodukte im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

 

Die Markenrechte seien auch nicht erschöpft, so Rechtsanwalt Dr. Kessler.

 

Der Abgemahnte sei verpflichtet, die oben vorgebrachten Handlungen zu unterlassen, § 14 Abs. 5 MarkenG und Art. 102 Abs. 1 GMV. Nach ständiger Rechtsprechung sei die bloße Einstellung der rechtsverletzenden Handlungen nicht ausreichend, um die Gefahr der Wiederholung zukünftiger Rechtsverletzungen zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr werde regelmäßig erst mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt.

 

Eine entsprechende Erklärung sei von dem Abgemahnten bis zum 21.11.2016 abzugeben. Der Eingang vorab per Telefax reiche zur Fristwahrung aus, sofern die originalen Schriftstücke sofort nachgesendet werden würden.

 

Zudem sei der Empfänger des Abmahnschreibens gemäß § 19 MarkenG und § 242 BGB verpflichtet, der AUDI AG unter Vorlage sämtlicher Belege unverzüglich Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. Zudem habe er Angaben zu machen über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt worden seien.

 

Durch seine wettbewerbswidrigen Handlungen sei die AUDI AG veranlasst gewesen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten habe der Abgemahnte zu erstatten. Die Zahlung in Höhe von 2.305,40 EUR (Gegenstandswert: 150.000 EUR) habe er bis zum 21.11.2016 zu erstatten.

Abmahnung AUDI AG

wegen Markenrechtsverletzung Marke „Audi“

vertreten durch Rechtsanwälte Lempe & Kessler

Stand: 11/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.