Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt ein Schreiben der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH), Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell vom 26. September 2018 zur Überprüfung vor. Hintergrund sei ein Unterlassungsanspruch zu Verstößen gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV).

 

Bewerbung von Kfz ohne Angabe von Kraftstoffverbrauch führt zu Abmahnung

In dem Schreiben teilt die Abmahnerin mit, dass sie gemäß ihrer Satzung unter anderem bezwecke, die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Seit dem 13. Oktober 2004 sei sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes mit Wirkung zum 11. Oktober 2004 eingetragen. Die DUH sei daher in der Lage, Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze durch geeignete Maßnahmen kollektiven Rechtsschutzes zu unterbinden.

 

Der Deutschen Umwelthilfe e.V. sei der nachstehend geschilderte Wettbewerbsverstoß der Firma des Abgemahnten bekannt geworden: Wie diese am 24. September 2018 dem Facebook-Auftritt des Abgemahnten entnehmen konnte, wirbt das Unternehmen des Abgemahnten dort für ein Fahrzeug Ford Fiesta ST. Gänzlich würden in dem Werbeangebot allerdings die nach § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2 Emissionen fehlen. Da der Abgemahnte für ein konkretes Fahrzeugmodell im Sinne der Pkw-EnVKV und nicht für eine bloße Fabrikmarke geworben habe, sei er zu solchen Angaben verpflichtet gewesen.

 

Es stehe damit fest, dass das Verhalten des Abgemahnten rechtswidrig sei, so die Abmahnerin in dem mir vorliegenden Schreiben weiter. Es verstoße gegen die geltenden Verbrauchskennzeichnungsvorschriften. Die Vorschriften würden dem Umweltschutz dienen. Dies gehe bereits aus den einleitenden Erwägungen der dem deutschen Gesetz zugrunde liegenden EG-Richtlinie hervor. Darüber hinaus würden sie dem Verbraucherschutz dienen, indem sie ein einheitliches Informationsniveau des Verbrauchers sicherstellen sollen. Die Regelungen würden daher eindeutig einen Wettbewerbsbezug besitzen.

 

Es würde damit feststehen, dass das Verhalten des Abgemahnten auch wettbewerbswidrig sein.

 

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. weise darauf hin, dass nur die Abgabe einer erheblich strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräume und ihren Unterlassungsanspruch erledigen würde. Es genüge daher nicht die Mitteilung, dass die beanstandete Werbung bzw. Handlung eingestellt werden würde und/oder durch eine andere ersetzt worden sei. Ebenso wenig würde die Übernahme einer Verpflichtung ohne Vertragsstrafe ausreichen oder die Zusendung der Unterlassungserklärung nur per Telefax. Erforderlich sei die Übermittlung der Unterlassungserklärung im Original versehen mit den rechtsverbindlichen Unterschriften der Vertretungsberechtigten in Übereinstimmung mit dem Handelsregistereintrag bzw. mit den Angaben im örtlichen Gewerbeverzeichnis nebst Firmenstempel. Eine diesen Grundsätzen gerecht werdende Unterlassungserklärung sei der Anlage zu dem Schreiben beigefügt.

 

Der Empfänger das Abmahnschreiben werde aufgefordert, die Verbrauchskennzeichnungsvorschriften zukünftig einzuhalten. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde er gebeten, eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesichert Unterlassungserklärung bis zum Donnerstag, 4. Oktober 2018 abzugeben. Nach fruchtlosem Fristablauf würde gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

 

Im Übrigen sei er gemäß § 12 Abs. 1 UWG verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu tragen. Die mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten betragen 229,34 Euro brutto und enthalten 7% Mehrwertsteuer. Zahlbar sei der Betrag innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Eingang des Schreibens.

Abmahnung Deutsche Umwelthilfe e.V.

wegen Verstoß gegen Pkw-EnVKV durch fehlende Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission

Stand: 09/2018

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.