Der Deutsche Konsumentenbund e.V., Königstor 32, 34117 Kassel hat mit Schreiben vom 12.06.2015 eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im eigenen Namen ausgesprochen. Als gemeinnützige Verbraucherschutzeinrichtung ist der Deutsche Konsumentenbund eingetragener Interessenverband beim Deutschen Bundestag und bei der Europäischen Kommission. Er vertritt die Interessen der nichtgewerblichen Nachfrager gegenüber verschiedenen Landesregierungen. Der Deutsche Konsumentenbund e.V. ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz bzw. UKlaG), was ihn satzungsgemäß berechtigt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im System kollektiven Rechtsschutzes geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Der Deutsche Konsumentenbund e.V. ist dabei selbstlos tätig und verfolgt weder in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke noch eine Gewinnerzielungsabsicht.

 

Was ist Gegenstand der Abmahnung vom Verein Deutscher Konsumentenbund e.V.

Der Deutsche Konsumentenbund e.V. hat Kenntnis von einer geschäftlichen Handlung eines Unternehmens erlangt, welches gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstößt. Konkret wird die Werbung mit „CE-geprüft“ moniert, sowie eine fehlende Grundpreisangabe. Der Abgemahnte wird aufgefordert, bis zum 19.06.2015 zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und ebenfalls bis zum 19.06.2015 die Kosten der Abmahnung in Höhe von 258,94 EUR zu bezahlen.

In der vorformulierten vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte gegenüber dem Deutschen Konsumentenbund e.V. verpflichten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 3.000 EUR zu unterlassen, gewerbsmäßig zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern,

 

1. dem CE-Zeichen (EU-Verordnung 765/2008) die Eigenschaft als Gütezeichen beizulegen, insbesondere durch Verwendung der Formulierung „CE-geprüft“ und/oder

 

2. für Produkte zu werben und/oder Produkte zum Kauf anzubieten ohne dabei auch den Preis je Maßeinheit (sog. Grundpreis) im Sinne und nach Maßgabe der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.

Bitte geben Sie ungeprüft niemals eine solche vorformulierte Unterlassungserklärung ab. Auch sollte eine konkrete Vertragsstrafe von 3.000 EUR nicht vereinbart werden. Sinnvoller wäre es allemal, eine Erklärung nach sog. Hamburger Brauch abzugeben, die auch konkret auf die monierte Verletzungshandlung bezogen ist und auch nicht zu weit gefasst formuliert ist. Bei der Formulierung einer solchen Erklärung helfe ich Ihnen gern. Die in der vorliegenden Abmahnung monierten Punkte sind leider berechtigt, so dass der Deutsche Konsumentenbund e.V. auch Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat.

 

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Sollten auch Sie eine Abmahnung vom Deutschen Konsumentenbund e.V. erhalten haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich helfe Ihnen dabei gerne.

Abmahnung Deutscher Konsumentenbund e.V.

 

wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

 

Stand: 06/2015

 

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