Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung von Frau Diana Drubig, vertreten durch die Spirit Legal Fuhrmann Hense Partnerschaft von Rechtsanwälten, vom 28.12.2021 vor.

 

Frau Diana Drubig sei eine professionelle Fotografin, heißt es in der Abmahnung. Sie erstelle hochwertige Fotografien, unter anderem für PR- und Werbezwecke. Der Abgemahnte benutze eine Fotografie von Frau Drubig zur Illustration eines Beitrages. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.

 

Bei der vom Abgemahnten verwendeten Fotografie handle es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 Abs. l Nr. 5 UrhG. Die Verwendung bzw. Nutzung solcher Lichtbildwerke sei nur unter den Voraussetzungen des Urhebergesetzes zulässig, heißt es.

 

Erforderlich sei danach das Bestehen maßgeblicher Verwertungsrechte bzw. die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte. Die einzelnen Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) stünden grundsätzlich dem Urheber zu und könnten durch entsprechende Lizenzvereinbarung als sogenannte Nutzungsrechte auch Dritten eingeräumt werden (§ 31 UrhG).

 

Fotografin und damit Urheberin im Sinne des § 7 UrhG ist Frau Drubig. Sie sei sogleich Inhaberin der entsprechenden Verwertungsrechte an der dargestellten Fotografie, insbesondere des Rechts, diese gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Nur sie sei dazu befugt, darüber zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an ihrem Lichtbildwerk einräumt und unter welchen Bedingungen sie eine Lizenzvereinbarung treffe.

 

Die Auftraggeberin des Abmahnschreibens räume regelmäßig Dritten Nutzungsrechte an ihren Fotografien ein. Dies geschehe im Hinblick auf redaktionelle Nutzungen aber nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Benennung als Urheberin des jeweiligen Fotos (§ 13 UrhG).

 

Da der Abgemahnte im Rahmen der dargestellten Nutzungen der Fotografie nicht Frau Drubig als Urheberin benannt habe, handle es sich allein deshalb schon um eine Urheberrechtsverletzung. Eine Lizenz für eine derartige redaktionelle Nutzung ohne
Namensnennung habe dem Abgemahnten Frau Drubig nie erteilt.

 

Daher läge eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a i. V. m. § 13 UrhG vor.

 

Rechtsfolgen: Beseitigungs- / Unterlassungsanspruch

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die Rechtsverletzung unverzüglich einzustellen. Er wird aufgefordert eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens zum 07.01.2022 abzugeben.

 

Ebenfalls wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht.

 

Der Schadensersatzanspruch

In der Abmahnung heißt es, dass Frau Drubig auch ein Anspruch auf Schadensersatzleistung wegen der unerlaubten Nutzung ihrer Fotografie zustehe. Der Abgemahnte habe all denjenigen Schaden zu ersetzen, der Frau Drubig durch die unberechtigte Verwendung des von ihr erstellten Lichtbildwerkes entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die konkrete Schadenshöhe könne dabei erst bemessen werden, wenn der Abgemahnte umfassend die vorstehend geforderte Auskunft über den Umfang der Nutzungen erteilt habe.

 

Vorliegend werden vorerst „nur“ 1.338.00 € Schadensersatz gefordert. Sollte sich herausstellen, dass die Fotografie länger bzw. häufiger verwendet wurde, so behalte sich Frau Drubig eine Nachberechnung des Schadensersatzes vor.

 

Das Vergleichsangebot

Frau Drubig könne sich vorstellen, die Angelegenheit durch eine gütliche und zeitnahe Einigung abzuschließen. Zu diesem Zweck bietet sie dem Abgemahnten an, dass er einen pauschalisierten Schadensersatz für die Nutzung der Fotografie in Höhe von insgesamt EUR 800,00 bezahlt. Auf die Durchsetzung des Auskunftsanspruches und auf eine Bezifferung und Durchsetzung konkreter weiterer Schadensersatzansprüche würde sie in diesem Fall verzichten, heißt es im Abmahnschreiben. Bis zum 07.01.2022 müsse die Zahlung auf das Konto der Spirit Legal Rechtsanwälte geleistet werden.

 

Ersatz der Rechtsverfolgungskosten

Unabhängig davon schulde der Abgemahnte Frau Drubig auch die Erstattung der Kosten der erforderlichen Beauftragung der Spirit Legal Rechtsanwälte. Kosten werden nach einem Streitwert von 10.000 EUR, mithin 1.119.79 EUR brutto gefordert. Zahlungsfrist: 07.01.2022

 

Sie wurden auch abgemahnt?

 

Abmahner: Diana Drubig

 

Vertreter des Abmahners: Spirit Legal Fuhrmann Hense Partnerschaft von Rechtsanwälten

 

Gegenstand der Abmahnung: Urheberrechtsverletzung

 

Stand: 12/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.