Gegenstand der Abmahnung

Das Unternehmen DKH Retail Ltd. hat eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung mit Schreiben vom 22.05.2015 durch die Kanzlei Bear & Wolf powered by Winterstein Rechtsanwälte, Darmstädter Landstraße 110, 60598 Frankfurt am Main aussprechen lassen. Die DKH Retail Ltd. sei Inhaber der Brand „superdry“. Diese Brand gehöre zu den derzeit weltweit bekanntesten und beliebtesten exklusiven Fashionlabels für legere Kleidung und verfüge aufgrund ihrer Einzigartigkeit über höchsten Wiedererkennungswert, so Rechtsanwalt Thomas Stein, der Sachbearbeiter dieser Abmahnung.

 

Die Rechte an der Kennzeichnung „superdry“

 

Zur Sicherung der Rechte an der Kennzeichnung „superdry“ verfüge die DKH Retail Ltd. über umfangreichen Markenschutz in unterschiedlichen Ausgestaltungen. Es werden in der Abmahnung sodann mehrere eingetragene Gemeinschaftsmarken genannt. So existiert zum Beispiel eine Wortmarke superdry mit Priorität vom 31.10.2003, eine Bildmarke superdry mit Priorität vom 06.11.2009 sowie weiterer zur Schutzerlangung angemeldeter Gemeinschaftsmarken „superdry“ (Bildmarke). Der Abmahnung liegen aktuelle Registerauszüge aus der Onlinedatenbank des Harmonisierungsmarktes für den Binnenmarkt (HABM) bei.

 

Die in der Abmahnung genannten Marken würden ausweislich der Registerauszüge Schutz zum Beispiel für Waren der Klassen 25, 14, 18 und 24, also insbesondere für Bekleidungsstücke und Freizeitkleidung für Damen und Herren wie Kapuzensweatshirts, Sweatshirts, Jeans, Hosen, T-Shirts, Shorts, Hemden, Jacken, sowie für Schmuckwaren, Taschen etc. gelten. Rechtsanwalt Thomas Stein führt in der Abmahnung sodann aus, dass die DKH Retail Ltd. ihre Markenrechte fortlaufend gegen jede Form von Schutzrechtsverletzungen, insbesondere bei Fällen von Markenpiraterie, verteidige. Die Marken würden von der Mandantschaft intensiv benutzt.

 

Die Grund für die Abmahnung der DKH Retail Ltd.

 

Die DKH Retail Ltd. sei darauf aufmerksam geworden, dass der Abgemahnte auf dem Onlinemarktplatz eBay eine große Anzahl an verschiedenen Produkten anbieten würde, welche mit Marken der DKH Retail Ltd. versehen seien. In der Abmahnung werden sodann die streitgegenständlichen Bekleidungsstücke abgebildet. Sodann heißt es in dem Abmahnschreiben weiter, dass dieser Artikel ohne Zustimmung der DKH Retail Ltd. mit der Kennzeichnung „superdry“ in unterschiedlichen Ausgestaltungen versehen sei. Dies habe die Begutachtung eines veranlassten Testkaufs ergeben.

 

Gemäß Art. 9 Abs. 1, 2 GMVO, § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG habe ausschließlich der Markeninhaber das Recht, seine Marke auf seinen Produkten anzubringen, solche Produkte zu vertreiben, sie ein- und auszuführen und mit der Marke für seine Produkte zu werben. Derjenige, der die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers auf Waren und im geschäftlichen Verkehr benutze, für welche die Marke Schutz genieße, verletze die Markenrechte des Markeninhabers und handele rechtswidrig, so Rechtsanwalt Thomas Stein. Dass der Abgemahnte die Bezeichnung „superdry“ im geschäftlichen Verkehr benutze, stünden außer Frage. Dafür spreche nicht zuletzt, dass es sich bei dem Angebot um Neuartikel in einer großen Vielzahl und Sortierung handele. Der Abgemahnte verletze daher die Rechte der DKH Retail Ltd. an den vorbezeichneten Kennzeichen, insbesondere jedoch das ausschließliche Recht des Markeninhabers gemäß Art.9 Abs. 1 S. 1 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).

 

Die geltend gemachten Ansprüche

 

Der DKH Retail Ltd. stünden daher Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu. Der Abgemahnte wird schließlich zur Kostenerstattung nach einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR aufgefordert. Es wurde eine 1,5 Geschäftsgebühr zu Grunde gelegt, so dass sich eine Abmahnsumme von 2.683,95 EUR ergibt. Dem Abgemahnten wird eine Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 01.06.2015, 12 Uhr gesetzt. Bezüglich der zu erteilenden Auskunft werden die Belege bis zum 05.06.2015 gefordert.

Abmahnung DKH Retail Ltd.

wegen Markenrechtsverletzung

vertreten durch Bear & Wolf powered by Winterstein Rechtsanwälte

Stand: 05/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.