Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Zierhut IP IHR ANWALT 24 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft, Maximilianstraße 33, 80539 München vor, die diese am 28.1.2019 im Auftrag der Firma DW Folienservice UG ausgesprochen hat. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Bödecker. Unterzeichnet ist das Schreiben von Rechtsanwalt Zierhut.

 

Abmahnung wegen unterlassener Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass die Abmahnerin u.a. professionellen Digitaldruck betreibe und ihre Produkte wie Aufkleber, Sticker und Schutzfolien über Online-Marktplätze wie Amazon vertreiben würde.

 

Die DW Folienservice UG habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Empfänger des Abmahnschreibens über die Handelsplattform eBay u.a. Aufkleber im deutschen Geschäftsverkehr anbiete und dabei systembewilligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringe, ohne sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert zu haben.

 

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen würden, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringe, sei verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 Verpackungsgesetz), so die Bevollmächtigten weiter.

 

Die Registrierung sei gegenüber der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vorzunehmen und habe zu erfolgen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht würden.

 

§ 9 Abs. 4 VerpackG enthalte ein gesetzliches Verbot des Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Zentralen Stelle registriert hätten.

 

§ 2 Abs. 1 VerpackG bestimme „Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen“. In § 3 werde der Begriff der „Verpackungen“ noch genauer bezeichnet. Verpackungen im Sinne des Gesetzes seien „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“.

 

Durch das Verpackungsgesetz seien vor allem auch Um- und Versandverpackungen des Online-Handels einbezogen. Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(-umschläge), Füllmaterial etc. sei lizenzierungspflichtig – auch Umverpackungen. Sowohl die Produkt- als auch Versandverpackung würden dem Gesetz unterfallen. Als Onlinehändler bringe der Abmahner in der Regel Versandverpackungen erstmals in Verkehr, so die Zierhut IP IHR ANWALT 24 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b VerpackG ermögliche oder unterstütze die Versandverpackung den Versand von Waren an den Endverbraucher.

 

Hergestellt sein könnten diese aus beliebigen Materialien:

 

– Kartonagen

– Beutel und Packhilfsmittel wie Auspolsterung

– Versandkartons oder Luftpolsterumschläge

– Auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel, sonstiges Füllmaterial usw. seien lizenzierungspflichtig

– Auch ein Briefumschlag (ohne Verstärkung oder Luftpolster) sei rechtlich gesehen eine Verpackung, wenn Waren darin versendet werden würden

Diese Registrierung sei Ausdruck des in Deutschland und der Europäischen Union festgeschriebenen Prinzips der Produktverantwortung des Herstellers.

 

Weiter heißt es, dass das Verpackungsgesetz eine Marktverhaltensregel sei. Schon in Zeiten der Verpackungsverordnung hätten Gerichte bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle. Verstöße könnten daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

 

Dem Abgemahnten werde zur Vermeidung der Klage Gelegenheit gegeben, eine Unterlassungserklärung abzugeben bis zum 4.2.2019.

 

Schließlich hätte die DW Folienservice UG Anspruch auf Ersatz der ihr in diesem Zusammenhang mit dieser Abmahnung entstandenen Kosten. Unter Berücksichtigung des Interesses, das die Abmahnerin an dem Ausbleiben weiterer Verstöße habe, sei der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 15.000 EUR angemessen. Die sich daraus resultierende Zahlung i.H.v. 1.029,35 EUR sei bis zum 11.2.2019 zu leisten.

Abmahnung DW Folienservice UG

wegen fehlender Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

vertreten durch Zierhut IP IHR ANWALT 24 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft

Stand: 01/2019

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.