„Ist es bereits in der Vergangenheit zu einer Verletzungshandlung gekommen, so besteht auf Grund des bereits geschehenen Verstoßes grundsätzlich Wiederholungsgefahr.“

 

1. Die Situation am Beispiel einer Urheberrechtsverletzung

Angenommen Sie haben die Fotos einer anderen Person ohne deren vorherige Einwilligung benutzt. Sie werden von dem Betroffenen aufgefordert, die Fotos zu entfernen und zu löschen. Dem kommen Sie nach. Jetzt bekommen Sie eine kostenpflichtige Abmahnung. Sie sollen die Anwaltskosten tragen, Schadenersatz leisten und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

2. Die Gründe

Ist es bereits in der Vergangenheit zu einer Verletzungshandlung gekommen, so besteht auf Grund des bereits geschehenen Verstoßes grundsätzlich Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs.

Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist, nicht schon, wenn sie nur denkbar oder möglich ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm 24. Auflage § 8 UWG Rn. 132).

Im Beispiel ist es zu einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 UrhG gekommen. Daher streitet hier eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 1997, 379, 380). Die Vermutung beschränkt sich auf die konkrete Verletzungshandlung. Die Vermutung ist widerleglich. Der Verletzer muss diese widerlegen. Dies geschieht im Allgemeinen dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR1984, 214, 216). Wird die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, so zeigt der Verletzer durch dieses Verhalten, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht.

 

3. Anwendungsbereich

Die strenge Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt generell im gewerblichen Rechtsschutz, also im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Kartellrecht. Auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen und bei der Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln geht die Rechtsprechung von einer solchen Vermutung aus.

 

4. Wegfall der Wiederholungsgefahr

Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr genügt es beispielsweise auch nicht, wenn

– Sie eine Zusage machen, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen.

– sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Selbst die Aufgabe jeder Geschäftsbetätigung lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, es sei denn, es ist auszuschließen, dass Sie denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen.

– einzigartige Umstände vorgetragen werden, die angeblich zu dem Verstoß geführt haben. Diesen Umständen steht in der Regel die Vermutung entgegen, dass diese Umstände erneut auftreten werden und sich der Verstoß wiederholen wird.

Wichtig:

Ist die Wiederholungsgefahr einmal entfallen, erlischt der Unterlassungsanspruch!

 

5. Zeitliche Grenzen gemäß § 11 UWG

Der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG verjährt gemäß § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.