Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 17.3.2017 hat Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Andreas-Gayk-Straße 7-11, 24103 Kiel eine Abmahnung im Auftrag von Herrn Falk Valentin ausgesprochen. Dieser würde als Händler auf der Internetplattform eBay Uhren zum Kauf anbieten. Seine Angebote würden sich an Endverbraucher richten. Der Abgemahnte würde über die Plattform eBay ebenfalls Uhren zum Kauf anbieten, so dass er sich mit dem Abmahner in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis befinden würde. Falk Valentin habe feststellen müssen, dass die Angebote des Empfängers des Abmahnschreibens unlauter und daher wettbewerbswidrig seien.

 

Uhrenverkauf unter Bezeichnung „Geneva“ als Abmahngrund

 

So würde der Abgemahnte anbieten, auf deren Ziffernblatt das Zeichen „Geneva“ markenmäßig aufgedruckt sei. Es handele sich bei diesen Uhren „Geneva“ aber nicht um Uhren, die aus der Schweiz geschweige denn aus dem Kanton Genf stammen würden.

 

Bei dem Zeichen „Geneva“ handele es sich erkennbar um die englischsprachige Bezeichnung für die schweizerische Stadt und den gleichnamigen Kanton Genf, die für die Produktion hochwertiger, komplizierter und damit im Regelfall auch zugleich ausgesprochen hochpreisiger Uhren weltbekannt sei.

 

Bei den Namen sämtlicher schweizerischer Kantone handele es sich um geographische Herkunftsangaben. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben oder auch geographischen Bezeichnungen vom 7. März 1967, so Rechtsanwalt Lutz Schroeder.

 

Der Verkauf  von Waren mit dem Namen schweizerischer Kantone im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei demnach ausschließlich schweizerischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten.

 

Bei dem Vertrieb von Uhren, der gegen dieses Gesetz verstoßen würde, handele es sich zugleich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Darüber hinaus handele es sich bei der werbenden Angabe „Geneva“ um eine irreführende Werbung, da die angesprochenen Verkehrskreise anhand des Namens „Geneva“ zwanglos davon ausgehen würden, es handele sich um eine schweizerische Uhr, was tatsächlich nicht der Fall ist.

 

Auch englischsprachige Herkunftsangaben seien irreführend, sofern die Waren nicht an dem angegebenen Ort gefertigt worden seien, vgl. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 7.11.2008, 3/12 O 55/08.

 

Weiter führt Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus, dass die Bezeichnung „Geneva“ eine unmittelbare Herkunftsangabe i.S.d. § 126 Abs. 1 MarkenG sei.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen und bis spätestens zum 28.3.2017 eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Ebenfalls habe er die Kosten der Abmahnung zu erstatten, die in Höhe von 865,00 EUR (Gegenstandswert: 15.000 EUR) geltend gemacht werden und bis zum 4.4.2017 zahlbar seien.

Abmahnung Falk Valentin

wegen Herkunftstäuschung bei Uhrenverkauf, Bezeichnung „Geneva“

vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder

Stand: 03/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.