Gegenstand der Abmahnung

Die Favsol GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wassim Ali, ist Inhaberin des Online-Shops zaunershop.de Unter dem 28.01.2015 ließ sie durch die Kanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen mit Hauptsitz in Jena eine Abmahnung aussprechen. Diese Abmahnung wurde mir zur Einsichtnahme vorgelegt. Direkt zu Anfang der Ausführungen in der Abmahnung wird der Abgemahnte darauf hingewiesen, dass die weitere Korrespondenz ausschließlich über die Kanzlei zu führen sei.

 

Eine unterzeichnete Vollmacht wird der Abmahnung nicht beigefügt. Hierzu heißt es, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vorlage einer Vollmacht für die Wirksamkeit der mit einem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbundenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht erforderlich sei.

 

favsol GmbH Abmahnung was tun

 

Hintergrund der Abmahnung sei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß des Abgemahnten in einem Verkaufsangebot auf der Internetplattform eBay. Die Parteien veräußern gleichen oder ähnliche Waren, sodass die Kanzlei Schwerin & Weise-Ettinghausen von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis ausgeht. Als Unternehmer sei der Abgemahnte gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dazu verpflichtet dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, so unter anderem über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs.

 

Zudem habe der Abgemahnte den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu informieren und im Rahmen der Anbieterkennzeichnung seine Identität durch Angabe von Namen und Adresse offenen zu legen. Der Verbraucher soll nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlagen, sondern auch in der Lage sein, dieses auszuüben. Des weiteren heißt es in dem Abmahnschreiben, dass eine unterbliebene oder falsche Widerrufsbelehrung nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter Wettbewerb sei. Rechtlich gesehen müsse sich ein Anbieter, der eine unzureichende Belehrung gibt so behandeln lassen, als hätte er keine Belehrung erteilt. Ebenso käme es nicht darauf an, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Zudem genüge es nicht, wenn der Verbraucher die Information bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann.

 

Die vom Abgemahnten hinterlegte Belehrung verstoße insbesondere gegen die seit dem 13.06.2014 geltenden Vorschriften der §§ 312 ff BGB, so der Vorwurf der Kanzlei Schwerin & Weise-Ettinghausen. Der Widerruf könne seit dem 13.06.2014 nicht mehr durch bloße Rücksendung der Ware erklärt werden, sondern muss mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen. Neben der Erklärung des Widerrufs durch die bloße Rücksendung der Ware habe der Abgemahnte in seiner verwendeten Widerrufsbelehrung die Erklärung des Widerruf in Textform als einzige mögliche Erklärungsform benannt. Der Widerrufs kann seit dem 13.06.2014 jedoch auch telefonisch wirksam erklärt werden.

 

Des weiteren werde der Beginn der Widerrufsbelehrung, entgegen der vom Abgemahnten verwendeten Widerrufsbelehrung, bei Warenlieferungen nicht mehr an die vollständige Erfüllung von Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher geknüpft. Zudem sieht die beanstandete Widerrufsbelehrung des Abgemahnten entgegen der neuen Rechtslage einen Wertersatz für gezogene Nutzungen und Verschlechterungen der Ware vor. Der Verbraucher habe jedoch nach neuer Rechtslage nur mit einem Wertersatz zu rechnen, wenn ein Wertverlust der Ware auf einen Umgang, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, zurückzuführen ist.

 

Abmahnung Schwerin & Weise-Ettinghausen für favsol GmbH

 

Der Abgemahnte wird mit der Abmahnung vom 28.01.2015 dazu aufgefordert, es zu unterlassen, weiterhin die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verwenden sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 05.02.2015 abzugeben. Wenn der Abgemahnte eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden will, ist es zwingend erforderlich, dass die Erklärung fristgerecht abgegeben wird. Fristverlängerungen werden nicht gewährt.

 

Sodann wird darauf hingewiesen, dass nur eine durch eine ausreichende Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungserklärung die ausreichende Sicherheit gegen weitere Rechtsverletzungen biete. Das bloße Versprechen, zukünftig keine Rechtsverletzungen mehr begehen zu wollen, sei juristisch wertlos. Die Kanzlei Schwerin & Weise-Ettinghausen erläutert sodann, dass der Abgemahnte dazu verpflichtet sei, die Kosten ihrer Inanspruchnahme nach einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zu zahlen. Die sodann folgende Berechnung weist eine Summe von 887,03 € auf. Eine konkrete Aufforderung diesen Betrag bis zu einer bestimmten Zahlungsfrist anzuweisen erfolgt nicht.

 

Abmahnung Steffan Schwerin Rechtsanwalt im Auftrag der favsol GmbH

 

Der vom Sachbearbeiter Rechtsanwalt Steffan Schwerin unterzeichneten Abmahnung liegt sodann eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Rechtsanwalt Stefan Schwerin arbeitet mit Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen und Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin unter der Bezeichnung Kanzlei Schwerin & Weise-Ettinghausen Patnerschaft zusammen. Neben dem Hauptsitz in Jena befindet sich die Zweigestelle in Dornburg-Camburg. Rechtsanwalt Stefan Schwerin ist seit dem 07.07.2008 als Anwalt zugelassen und Fachanwalt für Familienrecht.

Abmahnung favsol GmbH (Zaunershop.de)

vertreten durch Schwerin & Weise-Ettinghausen Rechtsanwälte

Grund der Abmahnung: Verstoß gegen Informationspflichten (Widerrufsbelehrung etc.)

Stand: 28.1.2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.