Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung der Vineta Touristik GmbH, Wasserfuhr 1, 32108 Bad Salzuflen durch die Rechtsanwaltskanzlei FHU, Rechtsanwalt Hans Joachim Uetermeyer, Wasserfuhr 1, 32108 Bad Salzuflen vom 02.11.2015 vorliegen.

 

Mit diesem Schreiben zeigt der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Hans-Joachim Uetermeyer an, dass er die rechtlichen Interessen der Firma Vineta Touristik GmbH wahrnimmt, die – wie der Abgemahnte auch – eine entgeltliche Ferienimmobilienvermietung in Deutschland betreibe und Interessierten u.a. über das Medium Internet auf verschiedenen Portale anbiete.

 

Abmahnung der Vineta Touristik GmbH erhalten?

 

Der Vineta Touristik sei es zur Kenntnis gelangt, dass der Abgemahnte seine Ferienimmobilie im Internet bewerbe. Insoweit wird in dem Schreiben auf ein Angebot verwiesen, dass der Abmahnung als Anlage beigefügt ist.

 

Die dortige Preisaufstellung enthalte eine Angabe, mit der die jeweils pauschal für das jeweilige Objekt anfallende Endreinigungspauschale gesondert aufgeführt sei. Es wird bemängelt, dass eine Angabe der Übernachtungspreise inklusive Kosten dieser Pauschale nicht vorhanden sei.

 

Dieses Verhalten stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar und verstoße gegen § 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngV. Die FHU Rechtsanwälte richten dem Abgemahnten aus, dass dieser gegenüber seinen Mitbewerbern verpflichtet sei, bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienimmobilien Endpreise anzugeben, in welche die von vorneherein festgelegten Kosten für die Endreinigung und/oder Servicepauschale und/oder sonstiger Preisbestandteile – sofern die Inanspruchnahme dieser Leistung nicht ausdrücklich freigestellt sei, wie in dem Fall des Abgemahnten – einbezogen werden müssten.

 

Es wird sodann auf einige Urteile verwiesen.

 

Vineta Touristik GmbH fordert Unterlassung

 

Weiter heißt es dann, dass aufgrund der eindeutigen und ständigen Rechtsprechung der Vineta Touristik GmbH gegen den Abgemahnten ein Unterlassungsanspruch zustehe. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits habe der Unterzeichner den Abgemahnten nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG deshalb aufzufordern, bis spätestens zum 18.11.2015 die der Abmahnung als weitere Anlage 2 beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Rechtsanwalt Uetermeyer teilt mit, dass er berechtigt sei, für die Abmahnerin zu erklären, dass diese auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Schadensersatz verzichten werde, wenn innerhalb der gesetzten Frist die vorstehend geforderten Erklärungen bei ihm eingegangen seien.

 

Abmahnkosten werden verlangt

 

Dennoch habe der Abgemahnte die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Diese werden nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR in Rechnung gestellt. Dieser Gegenstandswert würde der ständigen Rechtsprechung entsprechen. Ein entsprechender Beschluss des OLG Hamm sei dem Abmahnschreiben ebenfalls beigefügt.

 

Rechtsanwalt Uetermeyer rät dem Abgemahnten, dass um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und den potentiellen Urlaubsgästen eine optimale und inhaltlich vollständige und richtige Information zur Preisgestaltung zu ermöglichen, er die Empfehlungen des Deutschen Tourismusverbandes e.V. nachzukommen, die er jederzeit im Internet nachlesen könne.

Abmahnung Vineta Touristik GmbH

wegen fehlende Endpreisangabe

vertreten durch Anwaltskanzlei FHU

Stand: 11/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.