Gegenstand der Abmahnung

Unter dem 19.01.2015 ließ die Hummel Holding A/S aus Dänemark durch die Rechtsanwälte Harte-Bavendamm aus Hamburg eine Abmahnung wegen Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß aussprechen. Die Hummel Holding A/S sei ein bekannter dänischer Hersteller von Sportartikeln sowie Sport- und Freizeitbekleidung (auch für Kinder). Auf einen großen Teil der von ihr angebotenen Produkte benutzt sie seit Jahrzehnten durch verschiedene Markeneintragungen in der Europäischen Union geschützte Bildzeichen, die an Winkel erinnern.

 

Die Grafiken der besagten Bildzeichen werden in den weiteren Ausführungen der Abmahnung abgedruckt. Des weiteren werden Produktabbildungen, die so gekennzeichnet sind und aus der Kollektion der Hummel Holding A/S stammen, dem Abmahnschreiben beigefügt. Zudem wird der Abgemahnte auf die Internetseite www.hummel.net verwiesen, auf der eine Vielzahl weiterer entsprechend gekennzeichneter Sportartikel sowie Sport- und Freizeitbekleidung für Kinder und Erwachsene angeboten werden.

 

Abmahnung Hummel Holding A/S was tun

 

Das Winkel-Bildzeichen der Hummel Holding A/S sei sowohl in der Form von größeren Reihung von Winkeln als auch von zwei Winkeln durch Eintragungen in der Europäischen Union geschützt.

 

Der Abmahner Hummel Holding A/S habe nunmehr feststellen müssen, dass der Abgemahnt auf seiner Internetseite Fahrradhandschuhe bewirbt und zum Verkauf anbietet, auf denen ebenfalls ein Winkel-Motiv angebracht ist. Der zu Beweiszwecken gesicherte Screenshot wird ebenfalls der Abmahnung beigelegt.

 

Die Verwendung des Zeichens verletzte die Rechte der Hummel Holding A/S aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) GMV. Nach dieser Vorschrift gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dritten sei es untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu nutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens und damit für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

 

Nach Ansicht der Rechtsanwälte Harte-Bavendamm seien diese Voraussetzungen hier erfüllt. Insbesondere bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den auf den Fahrradhandschuhmodellen angebrachten Winkeleichen und den älteren Marken der Hummel Holding A/S.

 

Hummel Holding A/S Abmahnung durch Harte-Bavendamm Rechtsanwälte

 

Bei den in der Angelegenheit in Rede stehenden Produkten handelt es sich um identische Waren, nämlich um Sportbekleidung, genauer Fahrradhandschuhe. Bei Fahrradhandschuhen sei es üblich, den Herkunftshinweis durch die Anbringung grafischer Elemente auf der Klettverschlusslasche anzubringen. Dies gilt umso mehr noch für das Fahrradhandschuhmodell, das zusätzlich mit einem Motiv der Disney-Animationsfilme „Cars“ versehen ist. Denn Winkel-Motive finden auf einer schier unüberschaubaren Anzahl von „Cars“- bzw. „Planes“-Merchandise-Artikeln Verwendung und treten dadurch in einer Weise hervor, die geeignet ist, sie ohne weiteres als Kennzeichnungsmittel aufzufassen. Die älteren Rechte liegen jedoch bei der Hummel Holding A/S. So die weiteren Ausführungen in dem Abmahnschreiben vom 19.01.2015.

 

Der Abgemahnte wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Landgericht Düsseldorf einem Lizenznehmer der Walt Disney Company den Vertreib bestimmter, ebenfalls mit „Cars“-Motiven versehener Koffer und Rücksäcke per einstweiliger Verfügung verboten habe.

 

Hinzu käme, dass die Kennzeichnungskraft der schon von Hause aus unterscheidungskräftigen Marken der Hummel Holding A/S auf in überdurchschnittliches Maß gesteigert ist, und zwar nicht nur durch ihre langjährige und intensive Benutzung, sondern auch durch umfangreiche Sponsoring-Aktivitäten der Hummel Holding A/S im Profi- und Spitzensport. Eine Übersicht der aktuellen Sponsoring-Partnerschaften fügen de Rechtsanwälte Harte-Bavendamm der Abmahnung ebenfalls bei.

 

Zudem bestünde die Gefahr, dass bei einer nicht unerheblichen Zahl von Verbrauchern eine unmittelbare Fehlvorstellung über die Verbindung zwischen Disney und der Hummel Holding A/S hervorgerufen werde.

 

Abmahnung Harte-Bavendamm Rechtsanwälte

 

Nach Ansicht der Kanzlei Harte-Bavendamm stehender Hummel Holding A/S aufgrund dieser Markenverletzung in gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch zu.

 

Der Abgemahnte wird sodann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum26.01.2015, 12:00 Uhr, aufgefordert. Diese Erklärung muss dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Ein Entwurf einer solchen Erklärung wird der Abmahnung beigefügt.

 

Zudem habe der Abmahner einen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz, sowie auf Rückruf und Vernichtung der Waren.

 

Auf die Schadensersatzansprüche werde die Kanzlei Harte-Bavendamm nach Erteilung der Auskunft zurückkommen. Die Auskunft sei bis zum 02.02.2015 unter Vorlage einer geordneten Aufstellung aus der Art, Umfang und Dauer der Kennzeichennutzung sowie die unter dem Zeichen erzielten Umsätze und Gewinne zu erteilen.

 

Schließlich wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Diese werden nach einem Gegenstandswert von 100.000 € berechnet und belaufen sich somit auf 1.973,90 €. Dieser Betrag sei bis zum 02.02.2015 auf das Kanzleikonto einzuzahlen.

 

Unterzeichnet wurde die 7-seitige Abmahnung von Rechtsanwalt Stefan Zenker. Dieser hat seine Rechtsanwaltszulassung am 29.08.2013 erhalten.

Abmahner: Hummel Holding A/S

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwälte Harte-Bavendamm

Stand: 19.01.2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.