Gegenstand der Abmahnung

Die Rechtsanwälte Weber Hoß, Wilhelmshöhe 6, 47058 Duisburg haben im Auftrag der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH am 22.03.2016 eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Lichtbild ausgesprochen.

 

Rechtsanwalt Dirk Hoß, der Sachbearbeiter der mir vorliegenden Abmahnung, informiert hiermit, dass die Abmahnerin ein professionelles Fotostudio betreibe und über qualitativ hochwertiges Bildmaterial verfügen würde, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte habe.

 

Die Abmahnung Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH

Einige dieser Fotografien seien von der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH auf der Internetplattform PIXELIO unter dem User-Namen „Pix-by-Hiero“ eingestellt und zur redaktionellen Nutzung freigegeben worden.

 

Unter Ziffer II. der Lizenzbedingungen von PIXELIO werde explizit darauf hingewiesen, dass ein Bild im Rahmen einer redaktionellen Lizenzerteilung nicht zu Werbezwecken benutzt werden dürfe. Darüber hinaus werde der Unterschied zwischen redaktioneller und kommerzieller Nutzung auch auf der FAQ-Seite von PIXELIO erläutert.

 

Die Abmahnerin habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte ein Bild von ihr auf seiner Internetseite nicht redaktionell, sondern für werbliche Zwecke genutzt habe. Die ursprüngliche Nutzung des Abgemahnten sei dokumentiert und in dem Entwurf der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welcher dem Schreiben beigefügt sei, wiedergegeben.

 

Weiter heißt es, dass das streitgegenständliche Bildmaterial die Anforderungen an Lichtbildwerke nach § 2 Abs. I Nr. 5 UrhG erfüllen würde. Zumindest sei das streitgegenständliche Bildmaterial jedoch als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt.

 

Durch die werbliche Verwendung des Fotos würde der Abgemahnte die Rechte der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH verletzen und zudem gegen Ziffer II des Lizenzvertrages verstoßen.

 

Ferner würden auch Bedenken an einer ordnungsgemäßen Urhebernennung/Bildquellenangabe bestehen. Die Urhebernennung/Bildquellenangabe sei für die genaue Zuordnung des Fotos und die damit verbundene Werbewirkung unerlässlich.

 

Zwar habe der Abgemahnte auf der Homepage entsprechende Bildnachweise vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass sich im Header der Internetseite mehrere Bilder befinden, fehle es jedoch an einer konkreten Zuordnung zwischen den Bildquellenangaben und den vorhandenen Fotos.

 

Namens und in Vollmacht seiner Mandantin habe Rechtsanwalt Hoß den Abgemahnten zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufzufordern, die als Anlage beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis spätestens zum 31.03.2016 abzugeben. Die Rechtsanwälte Weber Hoß machen darauf aufmerksam, dass die von ihnen vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung den gesetzlichen Anforderungen genüge und auch nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen würde.

 

Der Abgemahnte solle bis zum 31.03.2016 Auskunft über Art und Umfang der Nutzungshandlung. Er müsse zur Berechnung des Schadensersatzes wahrheitsgemäß umfassende Angaben darüber machen, zu welchem Zeitpunkt er das Bild eingestellt habe und wann es wieder entfernt wurde.

 

Auch die Kosten der Rechtsanwälte Weber Hoß habe er zu tragen. Diese könnten allerdings erst nach der Auskunftserteilung berechnet werden. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche würde ausdrücklich vorbehalten bleiben.

Abmahnung Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

vertreten durch Weber Hoß Rechtsanwälte

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.