Gegenstand der Abmahnung
Mir wurden gleich zwei Abmahnungen, datiert auf den 12.01.2015, der Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt aus Berlin vorgelegt. Der Abgemahnte wird mit dem einen Schreiben von Frau Manuela Pöltl und mit dem zweiten Schreiben von Simon Pöltl abgemahnt. Hintergrund dieser Schreiben sind Verkaufsangebote des Abgemahnten über Ebay, in welchen er ein Lichtbild verwendet hat, das von Herrn Simon Pöltl gefertigt wurde und auf welchem Frau Manuela Pöltl abgebildet sei.
Abmahnung der Frau Manuela Pöltl
Frau Manuela Pöltl ist Modell im Bereich Latex- und Fetischmode u.a. für die österreichische Firma „SIMON O. – Atelier für Latexbekleidung“, die im Internet unter www.latex.at präsent ist. Frau Pöltl sei auf diversen Produktfotografien abgebildet, zum Teil bekleidet un zum Teil auch halbnackt. Dem Abgemahnten wird in der Abmahnung vorgeworfen, eine Fotografie, auf der Frau Pöltl abgebildet sei, jeweils zweimal in fünf seiner eBay-Angebote hinterlegt zu haben. Die Angebote sind u.a. auf www.ebay.de, www.ebay.fr, www.ebay.at, www.ebay.co.uk, www.ebay.nl, www.ebay.es, www.ebay.pl und www.ebay.it eingestellt.
Frau Pöltl habe dem Abgemahnten gegenüber nicht in die Nutzung der Bilder eingewilligt. Der Abgemahnte habe jeweils das Recht der Abmahnerin an der öffentlichen Zurschaustellung der Bilder im Sinne von § 22 S. 1 KUG verletzt. Gleichzeitig habe sich der Abgemahnte gem. § 33 KUG strafbar gemacht, so die Ausführungen in der Abmahnung.
Die Abmahnerin habe aufgrund dieses Rechteverstoß einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Abgemahnte wird aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, die Fotografien öffentlich zur Schau zu stellen und eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung, die auch im Kern gleichartige Verstöße umfasst, bis zum 20.01.2015, 12:00 Uhr abzugeben. Ein Muster einer solchen Erklärung ist dem Abmahnschreiben beigefügt.
Des weiteren wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, Auskunft über Art und Weise und Dauer der Nutzung/Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung der Fotografien, namentlich, seit wann und wo diese verwendet worden sind und die Herkunft, zu erteilen und zu belegen.
Der Abgemahnte wird im weiteren Verlauf dazu aufgefordert den Schadensersatzanspruch der Abmahnerin dem Grunde nach anzuerkennen. Dieser umfasse auch die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme.
Kosten der Manuela Pöltl Abmahnung
Die Rechtsanwaltskosten wurden nach einem Gegenstandswert von 43.200 € berechnet. Die Kanzlei V. Nieding Ehrlinger Marquardt führt auch aus, wie sich dieser zusammensetzt. So wurde ein Hauptstreitwert von 9.000 € pro Bild angesetzt. Durch das mehrfache Einstellen kommt es zur Erhöhung auf 18.000 €. Da zwei Bilder in Rede stehe, ergebe sich ein Gesamtwert von 36.000 €. Der Auskunftsstreitwert ist mit 20% anzusetzen, d.h. Mit 7.200 €. Aufgrund des Umfangs der Angelegenheit wurde zudem mit einer 1,8 Gebühr abgerechnet. Es ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.978,40 €. Für die Zahlung dieses Betrages gilt ebenfalls die Frist bis zum 20.01.2015.
Der 5-seitigen Abmahnung ist sodann das Muster der Unterlassungserklärung beigefügt. Sollte der Abgemahnte dieses Muster Unterzeichnen, so verpflichtet er sich unter anderem dazu, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu zahlen.
Abmahnung des Herrn Simon Pöltl
Herr Simon Pöltl ist Fotograf für die österreichische Firma „SIMON O. – Atelier für Latexbekleidung“. Herr Pöltl sei Inhaber sämtlicher Bildrechte. Hintergrund dieser zweiten Abmahnung sind ebenfalls die vom Abgemahnten genutzten Fotografien in 5 seiner eBay- Angeboten. Die Bildrecht der genutzten Bilder habe Herr Pöltl inne, da er diese selbst hergestellt hat. Der Abmahner habe keine Berechtigung zur Nutzung eingeräumt. Der Abgemahnte habe zudem das Urheberbennungsrecht verletzt, da kein Urhebervermerk an den Bildern angebracht wurde.
Bei den übernommenen Fotografien handle es sich um jeweils ein Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG. Den die jeweilige Fotografie stelle eine Ablichtung dar, die Strahlenquelle auf strahlenempfindlichen Schichten hervorrufen und die infolge Festlegung der Aufnahmebedingungen als persönlich geistige Leistung anzusehen sei. Zudem habe der Abmahner durch gezielten Einsatz von Ausdruckmitteln das Bildresultat in einer eigentümlichen Weise beeinflusst und geprägt, sodass eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen würde.
Simon Pöltl Abmahnung
Der Abgemahnte wird sodann aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, die Fotografien öffentlich zugänglich zu machen. Dies gelte umso mehr, soweit keine Benennung des Urhebers erfolgt. Des weiteren wird er zur Abgabe einer durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungserklärung bis zum 20.01.2015, 12:00 Uhr aufgefordert. Es wird in den weitern Ausführungen darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht möglich wäre. Sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden, wird die Kanzlei V. Nieding Ehrlinger Marquardt dem Abmahner raten, gerichtlich gegen den Abgemahnten vorzugehen.
Auch dieser 4-seitigen Abmahnung ist ein Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt. Auch hier würde der Abgemahnte sich dazu verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu zahlen.
Abmahner: Manuela Pöltl und Simon Pöltl
Vertreter des Abmahners: Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt
Stand: 01/2015
Das ist jetzt das Wichtigste:
- Ruhe bewahren! Fristen beachten!
- Nichts zahlen – nichts unterschreiben!
- Kostenlose Erstberatung nutzen!
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1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
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Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
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Ist die Abmahnung berechtigt?
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Wird eventuell zu viel gefordert?
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Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.