Shopbetreiber werden durch die am 13.12.2024 in Kraft tretende EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, GPSR) wieder einmal vor neue Herausforderungen gestellt, da es ab diesem Zeitpunkt neue Informationspflichten gibt. Jeder Onlinehändler weiß in der heutigen Zeit, dass bei Nichtbeachtung der neuen GPSR Verordnung Abmahnungen drohen.

 

Rechtzeitig zur GPSR Verordnung Beratung einholen

Jeder Onlinehändler sollte sich rechtszeitig mit dieser Thematik befassen und sich rechtlich dazu beraten lassen. Onlinehändler benötigen jetzt einen ganz konkreten Vorschlag für die Umsetzung in der Praxis. Vieles ist rechtlich noch ungeklärt und es gibt bisher leider auch keine Antworten auf viele Fragen, die sich momentan Juristen, aber auch Onlinehändler in diesem Zusammenhang stellen. Aufgrund dieser teils ungeklärten Rechtslage ist es besonders wichtig, den möglichst sichersten Weg zu wählen, um keine lästige Abmahnung zu riskieren.

 

Vorsicht vor Informationen aus dem Internet und Beratungsangeboten

Ich habe mich in den letzten Monaten und Wochen intensiv mit dieser Thematik befasst. Meine Mandanten wurden von mir auch bereits entsprechend informiert.

 

Das Internet ist wie immer nahezu überlaufen mit Informationen über die neue EU-Produktsicherheitsverordnung und es schießen auch wie so oft wenn Neuerungen anstehen auf einmal Anbieter wie Pilze aus dem Boden, die Beratungen dazu anbieten und sich als „DIE Experten“ zu dieser Thematik präsentieren.

 

Seien Sie skeptisch, vertrauen Sie nicht jeder Internetmeldung und erkundigen Sie sich gut über Beratungsangebote, bevor Sie diese buchen oder nutzen. Ein seriöser Anbieter wird Ihnen immer ein zunächst kostenloses Beratungsangebot machen und seine konkreten Beratungsleistungen nennen.

 

Was hat es mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit auf sich?

Am 13.12.2024 tritt diese Verordnung in Kraft. Den genauen Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/988 habe ich für Interessierte verlinkt. Die Verordnung legt im Grunde Richtlinien fest um sicherzustellen, dass Verbraucherprodukte in der Europäischen Union (EU) sicher sind. Im Detail können Sie sich auf der Webseite der Europäischen Kommission über die neue Verordnung hier informieren.

 

Was müssen Sie nach der Verordnung genau machen?

Die Verordnung verlangt von Verkäufern ab dem 13.12.2024 für in der EU verkaufte Artikel gemäß Art. 19 GPSR folgende Informationen in Angeboten gut sichtbar hinzuzufügen:

1. Herstellerinformationen, also Name, Postadresse und E-Mail-Adresse des Produktherstellers.

2. Falls der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, müssen Sie eine in der EU ansässige verantwortliche Person oder Stelle mit Namen, Postadresse und E-Mail-Adresse angeben.

3. Relevante Produktinformationen, also ein Produktfoto und alle weiteren zur Identifikation des Produkts notwendigen Informationen.

4. Informationen zur Produktsicherheit, also Warn- und Sicherheitshinweise und zwar in der Sprache des Verkaufslands.

 

 

Müssen jetzt etwa sämtliche Artikel die online eingestellt sind überarbeitet werden, oder gelten die zuvor unter 1. bis 4. genannten Informationspflichten nur bei Produkten, die ab dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden?

Bei der Beantwortung dieser Frage, muss man eine praxisgerechte Lösung im Blick haben. Rechtlich geklärt ist diese Frage nämlich zum heutigen Zeitpunkt leider nicht.

 

Im Rahmen meiner Beratung erhalten Sie einen ganz konkreten Vorschlag für die Handhabung in der Praxis.

 

 

Umsetzung bei Onlinemarktplätzen wie z.B. eBay

Online-Markplätze, wie z.B. eBay, müssen Verkäufern eine Schnittstelle zur Verfügung stellen, sodass die entsprechenden Informationen dort hinterlegt werden können. Das gilt auch für andere Marktplätze wie Amazon oder Etsy etc. Für Sie als Händler hat dies den Vorteil, dass die Plattform die rechtskonforme Darstellung dieser Informationen übernimmt und verantwortet.

 

 

Bietet die Kommission nicht eine kostenlose Beratung zur GPSR an?

Die Richtlinie sieht in Erwägungsgrund 41 in der Tat folgendes vor:

 

„Damit Onlinehändler in der Lage sind, die durch diese Verordnung auferlegten neuen Pflichten zu bewältigen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können.“

 

 

Seitens der Kommission gibt es bis heute jedoch leider keine Leitlinien und auch keine Beratung. Wann und ob dies überhautp geschieht es unklar.

 

 

Rollt jetzt eine Abmahnwelle auf die Onlinehändler zu?

Fakt ist, dass die Nichtbeachtung von Informationspflichten abgemahnt werden kann. Es ist meiner Meinung nach definitiv zu erwarten, dass es nach dem 13.12.2024 zu Abmahnungen durch z.B. Wettbewerbsvereine oder Mitbewerber kommen wird. Hier bleibt uns allen leider nichts anderes übrig, als abzuwarten.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!