Gegenstand der Abmahnung

Am 09.06.2016 haben die Rechtsanwälte Wolfgang Jeß und Thilo Kolberg, Flensburger Straße 19, 24837 Schleswig im Auftrag der Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

 

Mit diesem Schreiben teilen die Bevollmächtigten der Abmahnerin mit, dass ihre Mandantin in Deutschland eine renommierte Anbieterin von Waren und Dienstleistungen aus dem Computer- und Telekommunikationsbereich sei. Mit rund 660 Mitarbeitern an 43 Standorten zähle die Gravis Computervertriebsgesellschaft zu den führenden Apple Service Providern in Europa. Sie bewerbe und vermarkte ihre Angebote u.a. über die Domain gravis.de. Die Domain networx.de sei bei der Denic ebenfalls auf die Abmahnerin registriert. Die für ihre Mandantin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Networx“ sei im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis seit dem 11.05.2012 u.a. eingetragen für Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, EDV-Beratung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Konfiguration von Computernetzwerken durch Software, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Datenverarbeitungsgeräte und Computer (Klasse 42) sowie für den Bereich Telekommunikation (Klasse 38). Die entsprechende Gemeinschaftsmarke sei seit dem 29.06.2012 eingetragen.

 

Die Abmahnung der Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH wegen der Marke „Networx“

Rechtsanwalt Jeß, der Unterzeichner der Abmahnung, teilt mit, dass seine Mandantin kürzlich festgestellt habe, dass von dem Abgemahnten über dessen Internetadresse Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich  und/oder im Bereich der TV- und Kommunikationstechnik markenmäßig unter dem Zeichen „XXX-Networx“ beworben werde. Dieses Verhalten stelle einen eindeutigen Verstoß gegen die markenrechtlichen Vorschriften dar. Der Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH würde gem. §§ 4, 14 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht an der Verwendung der Marke „Networx“ zustehen. Nach §§ 14 Abs. 2 MarkenG sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers identische oder ähnliche Zeichen zu benutzen. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „Networx“ und „XXX-Networx“ seien insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass das Markenzeichen ihrer Mandantin vollständig übernommen worden sei und sich identische Dienstleistungen gegenüberstehen, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung in bildlicher, phonetischer und begrifflicher Hinsicht hochgradig verwechslungsfähig. Das Voranstellen einer Buchstabenkombination ändere daran nichts, da diese Angabe nicht geeignet sei, dem Zeichen ein eigenes Gepräge zu verleihen.

 

Der Abgemahnte sei daher aufzufordern, die rechtswidrige Nutzung des Zeichens „XXX-Networx“ unverzüglich einzustellen. Darüber hinaus habe er bis zum 17.06.2016 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und bis zum 24.06.2016 die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte in Höhe von 1.496,80 € (Gegenstandswert: 50.000 €) zu zahlen.

Abmahnung Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH

wegen Markenrechtsverletzung „Networx“

vertreten durch Rechtsanwälte Wolfgang Jeß und Thilo Kolberg

Stand: 06/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.