Gegenstand der Abmahnung

Am 10.02.2016 hat die Firma Mad Dogg Athletics Inc. durch die Greyhills Rechtsanwälte, Unter den Eichen 93, 12205 Berlin eine markenrechtliche Abmahnung wegen Verwendung des Ausdrucks „SPIINING“ aussprechen lassen. Der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jens H. Steinberg, führt aus, dass seine Mandantschaft ihn gebeten habe, wegen der folgenden Angelegenheit an den Abgemahnten heranzutreten:

 

Die Abmahnerin sei, wie dem Abgemahnten bekannt sei, Entwicklerin von stationären Fitnessfahrrädern sowie von Trainingskonzepten zur körperlichen Ertüchtigung auf stationären Fitnessfahrrädern. Anfang der 90-er Jahre habe sie usammen mit dem bekannten Body- und Mind-Fitnessberater „Johnny G.“ (alias Jonathan Goldberg) ein völlig neuartiges, ganzheitliches Gruppentrainingsprogramm auf einem stationären Fitnessfahrrad entwickelt, das auf mit einem speziellen Schwungrad ausgestattet sei. Für ihr Gruppentrainingsprogramm habe die Firma Mad Dogg Athletics Inc. von vornherein den Markennamen „SPINNING“ gewählt. Aktuelle Datenbankauszüge aus DPMA-Register zu den Marken der Abmahnerin seien zur Kenntnis des Abgemahnten der Abmahnung beigefügt.

 

Die Abmahnung der Mad Dogg Athletics Inc.

Die Abmahnerin sei darauf aufmerksam geworden, dass der Abgemahnte auf seiner Internetseite unter der herausgestellten Bezeichnung „Spin Bike / Spinning Bike Spartan 1900“ sowie „Spin Bike / Spinning Bike Spartan 1800“ für stationäre Fitnessfahrräder (sog. Indoor-Cycling-Bikes) werben würde, die nicht von dem autorisierten Vertriebspartner der Mad Dogg Athletics Inc. stammen würden. Entsprechende Screenshots, die die Verletzungshandlung belegen sollen, sind in der Abmahnung abgebildet.

 

Weiter monieren die Geyhills Rechtsanwälte, dass darüber hinaus auf den von dem Abgemahnten beworbenen und über seinen Internetshop zum Kauf angebotenen Indoor-Cycling-Bike Modell „1900“ die Markenkennzeichnung „SPINNER BIKE“ prominent und grafisch hervorgehoben im Sinne einer Marke angebracht sei. Die Verwendung der Bezeichnung „Spinning Bike Spartan 1900“ und/oder „Spinning Bike Spartan 1800“ in der Werbung für stationäre Fitnessfahrräder und auch die Verwendung der Markenkennzeichnung „SPINNER BIKE“ auf der Trittschutzabdeckung über dem Kettenlauf auf stationären Fitnessfahrrädern selbst, die nicht unter die Kontrolle ihrer Mandantin gestellt worden seien, deren Markenrechte an der Marke SPINNING gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bzw. Art. 9 (1) a) und b) GMV offenkundig und schwer verletzen würde.

 

Aufgrund der begangenen Rechtsverletzungen würde der Abgemahnte gegenüber der Abmahnerin auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatzleistung und Kostenerstattung haften. Nachdem der Abgemahnte ausweislich der Informationen in seinem Online-Shop Lieferungen in diverse Länder der EU anbieten würde, bestehe hier ein EU-weiter Unterlassungsanspruch.

 

Namens und im Auftrag der Abmahnerin werde der Empfänger des Abmahnschreibens aufgefordert, bis zum 18.02.2016, 14:00 Uhr, die dem Abmahnschreiben im Entwurf anliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oder eine inhaltlich gleiche Erklärung zu unterzeichnen und den Bevollmächtigten der Mad Dogg Athletics zu übermitteln. Die Kosten ihrer Inanspruchnahme gemäß der nachstehenden Kostenmitteilung würden unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls zu Lasten des Abgemahnten gehen, heißt es weiter in der Abmahnung. Zum Ausgleich dieser Kosten, die mit einem Betrag in Höhe von 2.526,40 EUR beziffert und nach einem Gegenstandswert von 175.000 EUR berechnet werden, werde der Abgemahnte bis zum 24.02.2016 aufgefordert.

 

Im Übrigen teilt Rechtsanwalt Dr. Steinberg noch mit, dass seine Mandantin bereits in vergleichbaren Fällen einstweilige Verfügungen bei den zuständigen Kennzeichenstreitgerichten erwirkt habe und füge eine Auswahl derselben der Briefkopie des Schreibens an.

Abmahnung Mad Dogg Athletics Inc.

wegen Markenrechtsverletzung „SPINNING“

vertreten durch Rechtsanwälte Greyhills

Stand: 02/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.