Mir liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale, Büro Berlin, vom 30.04.2015 vor. Die Wettbewerbszentrale ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs hat sie u.a. die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ist die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung des BGH berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben. Informationen zur Wettbewerbszentrale finden sich auch im Internet unter www.wettbewerbszentrale.de.
In dieser Eigenschaft sei der Wettbewerbszentrale ein Werbeflyer des Abgemahnten vorgelegt worden, auf dem er unter der Überschrift „Alles aus einer Hand“ u.a. mit den Hinweisen „Innenausbau/Pflasterarbeiten“ werbe. Diese Hinweise finden sich auch auf der Internetpräsentation des Abgemahnten wieder, von welcher der Wettbewerbszentrale Ausdrucke vorliegen. Der Abgemahnte biete mit dieser Werbung selbstständig Handwerksleistungen an, die zum Tischler-Handwerk und Straßenbauer-Handwerk gehören würden. Das selbstständige Betreiben dieser Gewerke sei nur gestattet, wenn der Abgemahnte in der Handwerksrolle eingetragen sei (§ 1 HWO). Dies sei jedoch nicht der Fall. Es läge ein Verstoß gegen die Handwerksordnung vor. Dieser Verstoß sei zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3, 4 Nr. 11 UWG (OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2006, Az. 4 O 80/06; LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2011, Az. 8 O 53/10).
Des Weiteren sei die Werbung des Abgemahnten irreführend, da der Eindruck entstünde, dass er in die Handwerksrolle eingetragen und berechtigt sei, selbstständig einen derartigen Handwerksbetrieb zu führen (OLG Dresden, Urteil vom 31.05.1995, Az. 12 U 1748/94; OLG Nürnberg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 3 U 517/06). Daher verstoße der Abgemahnte mit seiner Werbung auch gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Diese Wettbewerbswidrigkeiten würden einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG begründen.
Die Wettbewerbszentrale sei als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Zudem sei sie klagebefugt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und dürfe Auskunftsansprüche nach § 13 UKlaG geltend machen, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.
Der Abgemahnte wird aufgefordert, bis zum 11.05.2015 eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Unterlassungserklärung der Wettbewerbszentrale
Er soll es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Handwerksrolleneintragung für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Tischler-Handwerks zu werben, insbesondere durch Hinweise wie „Innenausbau“, ohne Handwerksrolleneintragung für die Ausführungen wesentlicher Tätigkeiten des Straßenbauer-Handwerks zu werben, insbesondere durch Hinweise wie „Pflasterarbeiten“. Die von der Wettbewerbszentrale vorformulierte Unterlassungserklärung sieht für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 4.000 EUR vor.
Schließlich beinhaltet die Unterlassungserklärung auch die Verpflichtung, die der Wettbewerbszentrale entstandenen Kosten von 246,10 EUR zu ersetzen. Der Abmahnung liegen noch Erläuterungen zur Abmahnung generell bei.
Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Berlin
wegen Werbung mit Tischler- bzw. Straßenbauer-Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle
Stand: 04/2015
Das ist jetzt das Wichtigste:
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1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
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Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
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Ist die Abmahnung berechtigt?
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Wird eventuell zu viel gefordert?
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Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.