Gegenstand der Abmahnung

Die Rechtsanwälte Heinrich und Partner, Hanauer Landstraße 126-128, 60314 Frankfurt am Main haben im Auftrag der Firma Fatboy the Original B.V. eine Abmahnung wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte ausgesprochen.

 

Die Abmahnung Fatboy the Original B.V.

Rechtsanwältin Melanie Simone Fischer, die Sachbearbeiterin der Abmahnung teilt mit, dass ihre Mandantin ein niederländisches Unternehmen sei, das sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Premiumsitzsäcken sowie Sitzki9ssen, Hockern und Sesseln beschäftige. Aktuell vertreibe die Abmahnerin eine von Herrn Marijn Willem Oomen entwickelte und hoch kreative mit Luft zu füllende Liegeunter der Bezeichnung „Lamzac“. Die mit Luft zu befüllende Liege „Lamzac“ würde sich durch eine längliche doppelte „Röhre“ auszeichnen die in der Mitte über die Länge verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knicken würde und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitze. Dieses Geschmacksmuster habe Herr Oomen für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft als Geschmacksmuster am 28. Januar 2015 schützen lassen. Die Veröffentlichung der Eintragung sei am 03. Februar 2015 erfolgt.

 

Rechtsanwältin Fischer teilt sodann mit, dass mit Vertrag vom 12.05.2016 Herr Oomen alle gewerblichen Schutzrechte an dem „Lamzac“ auf ihre Mandantin übertragen habe. Herr Oomen habe das Original über sein Facebook Profil Ende des Jahres 2014 vorgestellt und einen Internethype ausgelöst, der zu über 250.000 FB Likes geführt habe. Herr Marijn Aart Willem Oomen habe das Original ab Februar 2015 in verschiedenen Farben auf Märkten und Festivals verkauft und am 13. Februar 2015 dem niederländischen Unternehmen Bever für Outdoor-Sportarten mit über 20 Filialen in den Niederlanden und einem Online Shop den Lamzac in befülltem Zustand gezeigt, welche diesen dann in ihr Sortiment aufgenommen hätten. Die angesprochenen Fachkreise hätten spätestens mit der Veröffentlichung des eingetragenen Geschmacksmusters am 03. Februar 2015 auch hiervon Kenntnis nehmen können, so dass ab diesem Zeitpunkt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 11 Abs. 1 GGV entstanden sei.

 

Was wird gefordert?

Vor kurzem habe die Abmahnerin feststellen müssen, dass der Abgemahnte über seinen eBay-Account mit Luft zu befüllende Liegen mit der Bezeichnung „Luftsofa Trend 2016“ anbieten würde, die Kopien des tatsächlichen Originals seien. Die von dem Abgemahnten angebotene mit Luft zu befüllende Liege mache von dem Geschmacksmsuter der Fatboy the Original B.V. Gebrauch, indem bei dem informierten Verbraucher derselbe doppelröhrige, bootsförmige Gesamteindruck hervorgerufen werde, da die längliche doppelte Röhre in der Mitte über die Längen verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knickt und am anderen Ende eine geschlossene große Öffnung mit dem einzigartigen Abschluss besitze, ebenfalls übernommen worden sei.

 

Ihr würden daher Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche zustehen. Er werde daher aufgefordert, bis spätestens zum 19.07.2016 zu erklären, dass er es ab sofort unter dem Versprechen der Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe für eine zukünftige Zuwiderhandlung zu unterlassen, mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen und/oder in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen.

 

Im Übrigen sei der Abgemahnte verpflichtet, die Gebühren zu erstatten, die der Abmahnerin durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Heinrich und Partner entstanden seien. Die Gebühren würden nach einem Gegenstandswert von 100.000 € berechnet werden. Der sich hieraus ergebende Betrag in Höhe von 1.973,90 € sei zahlbar bis zum 19.07.2016. Ebenfalls sei bis zu diesem Datum Auskunft zu erteilen über die Liefermenge, Lieferpreise und Abnehmer, die Angebotsmenge, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger, den Umsatz und Gewinn, der Art, des Ortes und des Umfangs der betriebenen Werbung.

Abmahnung Fatboy the Original B.V.

wegen Geschmacksmusterverletzung „Lamzac“

vertreten durch Rechtsanwälte Heinrich und Partner

Stand: 07/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.