Gegenstand der Abmahnung

Es wurde mir eine Abmahnung des Herrn Grzegorz Grygo vom 20.05.2015, vertreten durch die pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin, vorgelegt. Dem Schreiben zufolge ist Herr Grzegorz Grygo Berufsfotograf und hat neben anderen Fotografien auch die nun abgemahnte Fotografie gefertigt. Als Schöpfer dieser Fotografie sei er deren Urheber im Sinne von § 7 UrhG. Bei der in der Abmahnung näher bezeichneten Fotografie handele es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. I Nr. 5 UrhG.

 

Herr Grzegorz Grygo habe festgestellt, dass auf  der von dem Abgemahnten betriebenen Website die in der Abmahnung bezeichnete Fotografie verwendet werde. Die Nutzung erfolge auf einer Unterseite. Es wird sodann der Link angegeben, unter dem die Nutzung erfolgen solle. Bei dieser Nutzung handele es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne von § 19a UrhG, da das Werk hierdurch Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sei, so die pixel.Law Rechtsanwälte.

 

Öffentliche Zugänglichmachung

 

Weiter führen diese aus, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG grundsätzlich allein dem Urheber selbst zustehe. Dritte würden dieses Recht aufgrund eines sog. Lizenz- oder Nutzungsrechts im Sinne von § 31 Abs. 1 UrhG für sich in Ansprüchen nehmen können. Hierfür bedürfe es grundsätzlich des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit dem Urheber. Die pixel.Law Rechtsanwälte führen in der Abmahnung vom 20.05.2015 aus, dass deren Mandant, Herr Grzegorz Grygo, dem Abgemahnten ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt habe, womit die vorstehend beschriebene öffentliche Zugänglichmachung widerrechtlich erfolgt sei.

 

Außerdem sei Herr Grzegorz Grygo bei der beschriebenen öffentlichen Zugänglichmachung nicht namentlich als Urheber angegeben worden. Gemäß § 13 UrhG könne der Urheber aber grundsätzlich bei jeder öffentlichen Zugänglichmachung verlangen, als Schöpfer des Werkes kenntlich gemacht zu werden. Dies sei Ausdruck des Urheberrechtspersönlichkeitsrechts, das dem Schöpfer eines Werkes als Teil seiner Rechtsposition zustehe (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR § 97 Rn 7).

 

Zurechenbare Urheberrechtsverletzung

 

Diese Urheberrechtsverletzung sei dem Abgemahnten als Betreiber der genannten Website zuzurechnen, d. h. er sei rechtlich dafür verantwortlich (vgl. § 7 Abs. 1 TMG). Die pixel.Law Rechtsanwälte weisen vorsorglich darauf hin, dass diese zum Nachweis des Urheberrechtsverstoßes geeignete Beweissicherungsmaßnahmen ergriffen haben. Die streiterheblichen Teile der Webseite des Abgemahnten seien „gespiegelt“ worden, so dass der aktuelle Stand der Seite auch im Nachhinein gerichtsfest belegt werden könne.

 

Weiter führen die Bevollmächtigten von Herrn Grzegorz Grygo aus, dass diesem als Rechtsfolge der von dem Abgemahnten zu verantwortenden Urheberrechtsverletzung ein Beseitigungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gegenüber diesem zustehe. Es ergeht sodann der Hinweis, dass für das Bestehen dieses Anspruchs nicht von Bedeutung sei, ob der Empfänger der Abmahnung hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung ein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit treffe. Entscheidend sei insofern alleine, auf wessen Initiative und Verantwortung das Werk öffentlich zugänglich gemacht werde (vgl. Dreier/Schulze, UrhG § 97 Rn 30).

 

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die vorstehend näher bezeichnete Verletzung des Urheberrechts von Herrn Grzegorz Grygo bis spätestens zum Mittwoch, den 3. Juni 2015, 12 Uhr zu beseitigen. Hierzu stehe grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, das Werk komplett von der von dem Abgemahnten betriebenen Website zu entfernen.

 

Der Unterlassungsanspruch in der Abmahnung

 

Des Weiteren machen die pixel.Law Rechtsanwälte für ihren Mandanten einen Unterlassungsanspruch geltend. Es folgen ausführliche rechtliche Informationen. Sodann wird der Abgemahnte aufgefordert, die in der Anlage beigefügte schriftliche Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung oder eine rechtlich vergleichbare Unterlassungserklärung datiert und unterschrieben an die pixel.Law Rechtsanwälte zu übersenden. Hierfür wird ebenfalls eine Frist bis zum Mittwoch, den 03. Juni 2015, 12:00 Uhr gesetzt.

 

Es wird von dem Sachbearbeiter der pixel.law Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Henning Lüth, darauf hingewiesen, dass zur Fristwahrung der rechtzeitige Eingang per Fax unter der im Briefkopf aufgeführten Telefax-Nummer. Gleichwohl bleibe die Übersendung der Erklärung im Original erforderlich.

 

Sodann ergeht von Rechtsanwalt Lüth der Hinweis, dass bei nicht rechtzeitigem Eingang der Erklärung der Unterlassungsverpflichtung gerichtliche Schritte eingeleitet werden würden z. B. im Wege der einstweiligen Verfügung.

 

Im weiteren Verlauf der Abmahnung wird ausgeführt, dass die Verletzung des Urheberrechts einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG des Rechteinhabers begründe. Es folgen wieder Ausführungen zu Rechtsprechungen zu der Begründetheit und der Höhe dieses Schadensersatzanspruches.

 

Schadensersatz nach MFM-Tabelle

 

Nun folgt die Berechnung des Schadensersatzes auf Grundlage der MFM-Tabelle. Da die Nutzung mindestens ein Jahr betragen habe, wird ein Schadensersatzanspruch (Lizenzgebühr) in Höhe von 310,00 € gefordert. Dieser Betrag erhöhe sich um 155,00 € aufgrund der Höhe der Nutzungsdauer. Hierzu wird ein Zuschlag von 100 % vorgenommen aufgrund der fehlenden Urhebernennung, so dass der gesamte Schadensersatzanspruch 930,00 € betrage.

 

Dann folgt die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 7.030,00 €, also insgesamt 723,23 € inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

 

Es werden Ausführungen zu Berechnung und der Begründetheit des vorliegenden Streitwertes gemacht.

 

Dann wird der Abgemahnte aufgefordert, die Summe in Höhe von 1.659,23 € bis spätestens zum Donnerstag, den 4. Juni 2015, auf das in der Fußzeile aufgeführte Anderkonto zu überweisen. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens vorstehender Zahlungsfrist würden die pixel.Law Rechtsanwälte ihrem Mandanten anraten, die Forderung im Klageweg vor dem gemäß § 32 ZPO in Berlin zuständigen Gericht geltend zu machen, so der Wortlaut in der vorliegenden Abmahnung. Die hierdurch entstehenden erheblichen weiteren Kosten gingen zu Lasten des Abgemahnten.

Abmahnung Grzegorz Grygo

wegen Urheberrechtsverletzung durch Verwendung eines Lichtbildes

vertreten durch pixel.Law Rechtsanwälte

Stand: 05/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.