Mir liegt eine Abmahnung vom IDO Verband aus Leverkusen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vom 16.8.2019 vor. Gänzlich fehlende Registrierungen werden schon lange abgemahnt. Das ist jetzt aber das erste Mal, dass ich eine Abmahnung vorliegen habe, in der es um eine nicht ordnungsgemäße Registrierung geht, die angeblich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen soll, so der IDO Verband.

 

Um was geht es konkret?

Der abgemahnte Händler hat die von ihm benutzte Transportverpackung ordnungsgemäß registriert. So ist es auch völlig korrekt.

 

Das vom ahnungslosen Händler verkaufte Produkt ist wiederum selbst in einer Produktverpackung verpackt und auf dieser Produktverpackung steht ein Markenname.  Zur Verdeutlichung diese Grafik:

 

Problem: Die Produktverpackung mit dem darauf vermerkten Markennamen hat der Hersteller selbst nicht registriert. Und genau dies ist der Grund der vorliegenden IDO Abmahnung.

 

Der IDO macht daher in seiner Abmahnung folgende Ausführungen:

„Als Online- und Versandhändler benutzen Sie zwangsläufig Verpackungen, um verkaufte Waren an Ihre Kunden zu liefern. Das geht auch aus den (Rechts-)Texten Ihrer Warenpräsentationen hervor.

 

Jeder Vertreiber, der (systembeteiligungspflichtige) Verpackungen (inkl. Füll- und Befestigungsmaterial) erstmals an private Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen dieser Verpackungen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in dem dort aufgeführten Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) mit folgenden Angaben zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Hierbei sind nach § 9 Abs. 2 VerpackG folgende Angaben zu machen:

 

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse);
  2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
  3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers;
  4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
  5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt;
  6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

 

Die Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ist vorzunehmen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden.

 

Nach der Begriffsbestimmung in § 4 abs. 14 S. 1 VerpackG ist „Hersteller“ auch der Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Hierunter fallen insbesondere auch die Online- und Versandhändler.

 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind nach § 3 Nr. 8 VerpackG Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

 

Sie vertreiben Waren an private Letztverbraucher und bringen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr, ohne allerdings vollständige Angaben nach § 9 Abs. 2 VerpackG zu machen. Eine Abfrage im Herstellerregister „Registerabfrage Hersteller“, https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/[…], ergab bei Eingabe Ihres Namens bzw. Ihrer Firmierung, dass Ihre im Rahmen der Registrierung gemachten Angaben zu § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerpackG (Markennamen, unter denen Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen) unvollständig und damit nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne des § 9 Abs. 5 VerpackG sind.

 

Mit „Marken“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerpackG sind sowohl in einem Markenregister eingetragene Marken als auch nicht in einem Markenregister eingetragene Marken gemeint. Insofern fallen darunter auch geschäftliche Bezeichnungen wie z.B. Unternehmenskennzeichen (siehe z.B. § 5 MarkenG).

 

Ausweislich Ihrer Warenpräsentation unter https.www.ebay.de/[…] vertreiben Sie Produkte der eingetragenen Marke […]. Diese bringen Sie erstmals an private Endverbraucher in Verkehr. Denn der Hersteller, der die Waren gefertigt und die Vertriebskette in Gang gesetzt hat (Produzent), ist nicht im Herstellerregister angegeben; ferner hat auch kein sonstiger Hersteller i.S.d. VerpackG (z.B. Importeur, Großhändler) in der Lieferkette vor Ihnen die Verpackungen der Marke […] lizensiert. Markenrechtsinhaber ist das Unternehmen bei […]: […] International […], wie eine Abfrage mit der vorgenannten Marke in dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) ergeben hat (siehe anliegende Ausdrucke Ihrer Eintragungen im Herstellerregister zu „Marken“ aus der DPMA-Datenbank). In diesem Markenregister sind deutsche Marken (DE), Unionsmarken (EM) und internationale, mit Wirkung für Deutschland erfolgte Markenregistrierungen (IR) recherchierbar.

 

In dem o.g. Fall sind Sie daher nicht nur für Ihre Versandverpackungen, sondern auch die Verkaufsverpackungen verantwortlich. Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ hat die gesetzlichen Anforderungen insofern in ihren FAQ unter Ziffer 5.12 wie Folgt erläutert:

 

Der Produzent hat – wie oben ausgeführt – nicht die „Produktverantwortung“ übernommen, da er keine Registrierung im Herstellerregister vorgenommen hat.

 

Die Folge Ihrer nicht ordnungsgemäßen Registrierung (fehlende Angaben nach § 9 Abs. 2 VerpackG) besteht darin, dass der Händler einem Vertriebsverbot für seine nicht lizensierten (systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen (und damit natürlich auch für die Verpackungsinhalte (Waren usw.)) unterliegt. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 5 VerpackG, der wie folgt lautet:

 

„Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.“

 

Das VerpackG ist eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG. Die Veröffentlichungen in dem Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) dienen dem Zweck, die Systembeteiligungspflicht zu überwachen, die Standards beim Recycling der Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Systeme besser zu kontrollieren und letztendlich auch dazu, einen fairen Wettbewerb zu sichern. So können und sollen auch Mitbewerber oder die aktivlegitimierten Verbände (§ 8 Abs. 3 UWG) über das öffentliche Register prüfen, ob ein Händler der Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Da Sie die Verkaufsverpackungen nicht sämtliche angeben, werden auch Ihre Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) falsch sein.

 

Schon unter Geltung der Verpackungsverordnung (die durch das seit dem 01.01.2019 geltende VerpackG abgelöst wurde) hatten die Gerichte bestätigt, dass ein verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Verpackungsverordnung festgestellt (Urteile vom 29.06.2006, Az. I ZR 172/03 und Az. I ZR 171/03), dass ein Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung a.F. wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. ist. Verstöße können daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

 

Verbraucher- bzw. kundenfeindliche Vertragsbedingungen sowie falsche Verbraucherinformationen können dazu führen, dass der Verbraucher bzw. Kunde ihm günstige Rechte nicht ausübt bzw. in die Irre geführt wird. Hieraus resultiert ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber einem rechtstreuen Mitbewerber.

 

Gleichzeitig bedeutet das einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie verhalten sich also wettbewerbswidrig.“

Die Lösung des Problems

Meiner rechtlichen Einschätzung nach können Onlinehändler das Problem nur dadurch lösen, dass Sie Überprüfungen vornehmen. Unterstellt die in meiner Beispielgrafik aufgedruckte Marke „Mustermann“ (es könnte auch ein Unternehmenskennzeichen sein) ist auf der Produktverpackung aufgedruckt und

 

a) vom Hersteller registriert. In diesem Fall muss der Onlinehändler bei seiner eigenen Registrierung zur Systembeteiligung die Marke „Mustermann“ nicht angeben.

 

b) vom Hersteller nicht registriert. In diesem Fall muss der Onlinehändler bei seiner eigenen Registrierung zur Systembeteiligung auch die Marke „Mustermann“ angeben.

 

Ob eine Marke eingetragen ist, kann im öffentlich einsehbaren Register des Deutschen Patent und Markenamtes (www.dpma.de) eingesehen werden. Das Herstellerregister bei der LUCID ist ebenfalls für jedermann einsehbar.

Meine Empfehlung an alle Onlinehändler

Überprüfen Sie die Verpackungen Ihrer verkauften Produkte. Sind dort Markennamen oder Unternehmenskennzeichen aufgedruckt, dann prüfen Sie, ob der Hersteller die Registrierung hat vornehmen lassen. Fehlt es an der Registrierung des Herstellers, dann geben Sie bei Ihrer eigenen Registrierung den Namen als „Marke“ mit an.

 

Sollten Sie das Produkt irgendwann aus Ihrem Sortiment nehmen, dann müssen Sie die Marke bei der LUCID natürlich wieder löschen lassen, da andernfalls Ihre vorgehaltene Markenliste veraltet wäre.

 

Ziel des Ganzen ist die bessere Zuordnung von Verpackungsmaterial zum jeweiligen Verpflichteten. 

Ist die Abmahnung vom IDO Verband wegen nicht ordnungsgemäßer Registrierung berechtigt?

Die Antwort: Möglicherweise. Es gibt meiner Kenntnis nach dazu bisher keine Gerichtsentscheidungen. Wie immer gibt es Argumente dafür und dagegen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dies künftig entscheiden werden.

 

Fest steht für aber schon jetzt, dass es niemandem empfohlen werden kann, dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der IDO fordert in der vorformulierten Unterlassungserklärung folgendes:

zu unterlassen, betreffend systembeteiligunspflichtige Verpackungen von XX Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und / oder systembeteiligunspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen

 

ohne zuvor bei der Registrierung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ordnungsgemäß die folgenden Angaben gemacht zu haben:

 

Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligunspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.

 

[Hervorhebung von „ordnungsgemäß“ durch RA Gerstel]

Würde nur ein einziges Produkt übersehen, könnte der IDO Verband eine Vertragsstrafe fordern! Es stellt sich natürlich die Frage, ob auch dann eine Vertragsstrafe fällig würde, wenn das Markenregister nicht mehr aktuell ist, weil das Produkt nicht mehr im Sortiment geführt hat oder der Hersteller vielleicht zwischenzeitlich selbst registriert ist und sich der Händler nicht um die Löschung der Marke aus dem Register gekümmert hat. „Ordnungsgemäß“ wären die Angaben dann streng genommen nicht mehr, da sie veraltet wären. 

 

Wäre ich an Stelle eines Onlinehändlers, dann würde ich unter gar keinen Umständen dazu eine Unterlassungserklärung abgeben.

 

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