Gegenstand der Abmahnung

Mir wurde eine Abmahnung des IGB Interessengemeinschaft Datenschutz e.V., Straße der Jugend 18, 19474 Ludwigsfelde vom 6.3.2019 zur Überprüfung vorgelegt. Sachbearbeiter ist F. Starck.

 

Hintergrund zum IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.

Der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. ist unter der Nr. VR 9037 beim Amtsgericht Potsdam im Vereinsregister eingetragen. Vertreten wird der Vorstand laut Aussage des Impressums der Internetseite www.ig-datenschutz.com durch den Vorstand Rouven Rosenbaum und Leonard Zobel.

 

Laut eigenen Aussagen in dem Abmahnschreiben verfolge der Verein dem Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Verein sei im gesamten Bundesgebiet insbesondere dort tätig, wo rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen könnten, der einzelne Verbraucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen könne bzw. wolle oder aber eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchsetzung sonst geboten sei.

 

Bislang war mir die Abmahnerin nicht bekannt.

 

Verstoß gegen DSGVO durch fehlende SSL-Verschlüsselung führt zu Abmahnung

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass Gegenstand der Abmahnung von diesem begangene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Anforderungen der DSG-VO seien. Die Webseite würde keine SSL Verschlüsselung aufweisen, so dass ein sicherer Transfer der Daten von Verbrauchern nicht gewährleistet sei. Eine fehlende Verschlüsselung stelle einen Verstoß gegen art. 25 Abs. 1, 32 Abs. 1 2. Hs lit. a) DSGVO dar. Nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO habe der Verantwortliche bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter der Berücksichtigung des Stands der Technik die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. SSL-Verschlüsselungen seien heute gemäß dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Stand der Technik und führten bei deren Fehlen zu einem abmahnfähigen DSGVO-Verstoß.

 

Aufgrund ihrer Ausführungen stünden dem Verein Unterlassungsansprüche und Aufwendungsersatz zu. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr werde nach Erstbegehung vermutet und könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Bis zum 13.3.2019, 12 Uhr habe er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Desweiteren führt der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. aus, dass ihm durch die Abmahntätigkeit Kosten entstanden seien, zu deren Ersatz der Abgemahnte verpflichtet sei. Diese Kosten würden sich nach dem Gegenstandswert berechnen. Der Geschäftswert der Abmahnung richte wiederum nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes. Da diese Abmahnung auf das Verschaffen eines endgültigen Titels gerichtet sei, entspreche der Gegenstandswert dem Wert des Hauptsacheverfahrens, so der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. weiter. Dieser Hinweis ergibt wenig Sinn, da ein Verein keine Kosten nach einem Gegenstandswert abrechnet.  Ob dieser Teil der Abmahnung aus einer anwaltlichen Abmahnung kopiert wurde kann nicht mit Gewissheit gesagt werden.

 

Sodann werden pauschale Abmahnkosten i.H.v. 240 EUR zzgl. Mehrwertsteuer geltend gemacht. Sollte der Abgemahnte diesen Betrag i.H.v. 285,60 EUR bis zum 18.3.2019 zahlen werde auf die Geltendmachung von Schadensersatz aus immateriellen Schäden verzichtet. Worin dieser immaterielle Schaden besteht wird nicht weiter erläutert.

Abmahnung IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.

wegen Verstoß gegen DSGVO wegen fehlender SSL-Verschlüsselung

Stand: 03/2019

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.