Gegenstand der Abmahnung
Im Januar 2016 hatte ich hier über eine Abmahnung der INBUS IP GmbH berichtet. Jetzt liegt mir eine Abmahnung vom 02.05.2022 vor, welche die Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der INBUS IP GmbH ausgesprochen hat.
Die INBUS IP GmbH sei Inhaberin der deutschen Wortmarke „INBUS“ DE 477514, heißt es in der Abmahnung. Die Marke sei bereits im Jahr 1934 durch den Werkzeug- und Schraubenhersteller Bauer & Schaurte angemeldet, und zwar in der Klasse 6 für „Kleineisenwaren, insbesondere Schrauben und Muttern“. Unter „Kleineisenwaren“ wurden seinerzeit auch Werkzeugschlüssel gefasst. Bauer & Schaurte habe den Innensechskantschlüssel erfunden und bezeichnete ihn mit der Marke ‚INBUS“. Seitdem sei die Marke in erheblichem Umfang genutzt worden. Das Angebot der INBUS IP GmbH sei unter der Domain inbus.de zu finden.
Die Marke der INBUS IP GmbH verfüge über einen erheblichen Bekanntheitsgrad. Aufgrund ihrer seit Jahrzehnten bestehenden Bekanntheit sei „INBUS‘ neben Marken wie Tempo, Persil oder Ohropax am 14. November 2018 erstmals als „Marke des Jahrhunderts“ ausgezeichnet worden, heißt es in der Abmahnung.
Die INBUS IP GmbH habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte auf seiner Internetseite unterschiedliche „Inbus-Schrauben“ anbiete.
Die Marke ‚INBUS“ sei auch als Suchbegriff in der seiteninternen Suchmaschine des Abgemahnten vorgesehen.
Es würden vom Abgemahnten so die Rechte an der Marke „INBUS“ verletzt.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Als identisches Zeichen würden auch Zeichen angesehen, deren Abweichungen von der älteren Marke so unbedeutend sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher nicht auffallen. Der Abgemahnte benutze die Marke „INBUS“ für Waren, die mit den Waren, für die die Marke der INBUS IP GmbH Schutz genieße, identisch sind, nämlich für Schrauben,
und zwar auch als Herkunftshinweis.
Ein Unterlassungsanspruch stünde der INBUS IP GmbH nach § 14 Abs. 5, 2 Nr. 1 MarkenG, sowie gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 3 MarkenG zu.
Der Abgemahnte sei verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, Schrauben unter der Bezeichnung „INBUS“ anzubieten oder zu bewerben.
Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird bis zum 13.05.2022 gefordert. Kosten werden nach einem Gegenstandswert von 75.000 EUR, mithin 2.293,25 EUR, gefordert.
Die Geltendmachung weiter zustehender Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wird sich vorbehalten.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte meiner Einschätzung nach auf gar keinen Fall ungeprüft unterschrieben werden.
Abmahner: INBUS IP GmbH
Vertreter des Abmahners: Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Gegenstand der Abmahnung: Angebot von Schrauben unter der Bezeichnung „INBUS“ und „Inbus-Schraube“
Stand: 05/2022
Das ist jetzt das Wichtigste:
- Ruhe bewahren! Fristen beachten!
- Nichts zahlen – nichts unterschreiben!
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1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
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Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
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Ist die Abmahnung berechtigt?
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Wird eventuell zu viel gefordert?
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Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.