Gegenstand der Abmahnung

Am 11.03.2016 hat Herr Jan Hofmann durch Rechtsanwalt Markus Zöller, Kanzlei in der Innenstadt, Salzstraße 46, 48143 Münster eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Mit diesem Schreiben teilt Rechtsanwalt Zöller dem Abgemahnten mit, dass dieser – wie auch der Abmahner – gewerblich Artikel aus dem Sortiment Sanitär- und Heizungsbedarf anbieten würde und somit Mitbewerber im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sei. Ihm liege ein eBay-Angebot des Abgemahnten zur Prüfung vor, mit welchem sich dieser unlauter im Wettbewerb verhalten würde.

 

Abmahnung von Jan Hofmann erhalten?

So würde dieser in seinem Angebot eine unvollständige Widerrufsbelehrung vorhalten. Es würde der letzte Absatz der zu verwendenden Muster-Widerrufsbelehrung vollständig fehlen, der beispielsweise über die Frist zur Rücksendung und über die Möglichkeit eines Wertersatzes aufklären würde. Gemäß Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB müsse der Abgemahnte den Verbraucher zudem explizit über die Kostenverteilung bzgl. der Rücksendung belehren. Gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Abs. 2 EGBGB habe der Abgemahnte den Verbraucher im Fernabsatz vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen, die Einzelheiten der dementsprechenden Ausübungen, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Widerrufsfrist und deren Beginn, die Ausübungsmodalitäten, sowie insbesondere aber auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs korrekt und vollständig mitzuteilen. Die Belehrung des Abgemahnten würde durch den Mangel des kompletten letzten Absatzes nicht dem seit dem 13.06.2014 dem Verbraucher im Fernabsatz zu erteilenden aktuellen Widerrufsbelehrungs-Muster entsprechen. Seit diesem Datum sei das neue Muster der Widerrufsbelehrung zwingend zu verwenden.

 

Darüber hinaus würde der Abgemahnte kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, obwohl die Hingabe eines solchen Formulars im Fernabsatz zwingend sei. Damit würde der Empfänger des Abmahnschreibens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die eine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 4 Ziffer 11 UWG im Interesse der anderen Marktteilnehmer darstellen würde, woraus resultieren würde, dass Verstöße gegen diese Vorschrift Wettbewerbsverstöße zum Nachteil seiner Mitbewerber seien. Rechtsanwalt Zöller teilt sodann mit, dass Herrn Jan Hofmann als Mitbewerber des Abgemahnten daher kraft seiner Klagebefugnis ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bezüglich des Nichtvorhaltens eines Muster-Widerrufsformular zustehen würde.

 

Er werde daher aufgefordert, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine die Wiederholungsgefahr wirksam beseitigende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, beispielsweise nach dem anliegenden Muster, unverzüglich, jedoch bis zum 18.03.2016, 12 Uhr mittags, ausgefüllt und unterzeichnet im Original an die Kanzlei in der Innenstadt zu leiten.

 

Bezüglich des anzunehmenden Streitwertes werde auf die noch heute richtungsweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.03.2007 (AZ. 4 W 19/07) verwiesen, die das Oberlandesgericht Hamm bis heute immer wieder bestätigt habe. Rechtsanwalt Markus Zöller führt weiter aus, dass das OLG Hamm hier bei Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit Informationspflichten im Onlinehandel einen Durchschnittsstreitwert von grundsätzlich 30.000 EUR für die Hauptsache veranschlagt hätte. Die sich an dem Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten orientierende Kostenaufstellung nach Maßgabe einer 1,3-fachen Gebühr gemäß den §§ 2, 13 RVG 04 Nr. 2300 VV zzgl. der Auslagen endet mit einem Betrag in Höhe von 984,60 EUR und wird nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR berechnet. Insoweit werde der Ausgleich der vorbenannten Endsumme unter Nennung des Aktenzeichens spätestens bis zum 25.03.2016 erwartet.

Abmahnung Jan Hofmann

wegen unzureichender Widerrufsbelehrung, fehlendem Muster-Widerrufsformular

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zöller

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.