Gegenstand der Abmahnung

Frau Jacqueline Luckenwald hat am 8.8.2016 mindestens drei Abmahnungen über Herrn Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler (JUS DIREKT GmbH) aussprechen lassen. Einmal geht es um einen fehlenden Hinweis auf die OS-Plattform und zweimal um die gesetzliche Widerrufsbelehrung. Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler ist mir aus der Vergangenheit bekannt. Er hat unter anderem für diese Auftraggeber Abmahnungen ausgesprochen:

 

  • LK-Com, Inhaber Lorenz Köhler
  • Fatih Özmen, Fa. Oezpromotion
  • Firma Handydealer24 GmbH
  • Sascha Herbig, Fa. Game-Keyz.de
  • PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG

 

Der Kollege Dr. Hauke Scheffler ist unter anderem auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Daher ist es aus meiner Sicht auch nichts ungewöhnliches, dass ein Rechtsanwalt aktiv Abmahnungen im Auftrag seiner Mandanten ausspricht. Dieses Verhalten ist nicht per se rechtsmissbräuchlich.

 

7 Indizien für Rechtsmissbrauch bei Frau Jacqueline Luckenwald

 

Ich habe mir die aktuellen Abmahnschreiben genau angesehen und aus meiner Sicht sprechen die nachfolgenden 7 Indizien für Rechtsmissbrauch:

 

1. Pauschaler Schadensersatz von 200 EUR

 

Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler fordert vom Abgemahnten einen pauschalen Schadensersatz von 200 EUR.

 

Verlangt der Abmahnende neben dem Ersatz seiner Anwaltskosten auch noch einen pauschalen Schadensersatz, obwohl er weder seinen tatsächlich entstandenen Schaden genau beziffern, noch alle relevanten Tatbestandsmerkmale ausreichend darlegen kann, ist dies ein weiterer Hinweis darauf, dass seine Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

 

OLG Hamm, Urteil v. 28.04.2009, Az. 4 U 216/08

 

2. Widerrufsbelehrung und OS-Plattform

 

Um zu erkennnen, dass eine Widerrufsbelehrung veraltet oder falsch ist, muss man nicht Jura studiert haben. Ebenso dürfte jeder juristische Laie erkennen, ob ein Hinweis auf die OS-Plattform enthalten ist oder nicht. Diese Verstöße sind mehr als nur simpel zu erkennen. Diese beiden Punkte sind immer wieder Gegenstand der ausgesprochenen Abmahnungen und nichts anderes, obwohl die meisten Abgemahnten noch zahlreiche weitere Fehler begehen.

 

„Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hat, und zwar alle nach demselben Muster. Nach der Behauptung der Beklagten begründete die Klägerin jede der erfolgten Abmahnungen wie im vorliegenden Fall auch mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. Die Klägerin hat dies nicht in Abrede gestellt, sondern ihr Verhalten nur zu erläutern versucht. Es spricht aber nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.“

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az: 4 U 211/08.

 

3. München soll Gerichtsstand sein

 

In der Unterlassungserklärung ist eine Gerichtsstandsvereinbarung vorgesehen. Das Amts- oder Landhgericht in München soll die versprochene Vertragsstrafe im Falle einer Zuwiderhandlung überprüfen.

 

„Schließlich fügt sich in dieses Bild auch noch die Gerichtsstandsvereinbarung Bochum ein, dem Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die selbst ihren Sitz in F, also im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Münster hat. Auch der Sitz der Beklagten ist nicht C, sondern X. Diese Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich mithin nur so erklären, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Arbeit erleichtert werden soll. Auch dies hat mit der besseren Verfolgungsmöglichkeit von Wettbewerbsverstößen durch die Klägerin nichts mehr zu tun.“

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az: 4 U 62/10.

 

4. Extrem weite Unterlassungserklärung

 

Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst:

 

„zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in dem Internet-Auktionshaus Ebay Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen zu machen bzw. zur Abgabe entsprechender Angebote aufzufordern und dabei nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen üder das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren und Verbrauchern ein solches einzuräumen.“

 

„Diese Haftungsverschärfung durch den Verfall einer Vertragsstrafe auch bei schuldloser Zuwiderhandlung, die zum Schutze des lauteren Wettbewerbs nicht erforderlich ist, da die Anforderungen an eine Entlastung des Schuldners ohnehin schon hochgeschraubt sind (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren Kap. 20 Rz. 15 m.w.N.), wird hier noch dadurch verstärkt, dass neben den konkret abgemahnten Verstößen als Fall der Zuwiderhandlung hier unter c) der vorformulierten Unterlassungserklärung jedwede gesetzwidrige Belehrung des Verbrauchers festgesetzt wird. Dies stellt eine zusätzliche Belastung dar, dass die Klägerin in der vorgefertigten Unterlassungserklärung das Verbot unter c) teilweise unter Wiederholung des Gesetzestextes so weit formuliert hat, dass unter die Unterlassungsverpflichtung auch gänzlich andere Verstöße als die abgemahnten fallen können. Je weiter die mit der Unterlassungserklärung eingegangene Verpflichtung ist, um so größer ist die Gefahr von Verstößen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 – I4 U 24/10). Auch diese weite Fassung der Unterlassungsverpflichtung unter c) ist zum Schutze des lauteren Wettbewerbs nicht erforderlich. Wie § 8 Abs. 1 UWG formuliert, setzt der Schutz des lauteren Wettbewerbs bei bereits begangenen oder konkret drohenden Verstößen ein. Da mit Hilfe der Kerntheorie auch kerngleiche Verstöße im nachfolgenden Verletzungsfall erfasst werden, schießt eine umfassende Pflichtenstellung über das erforderlicher Sicherheitsmaß hinaus.“

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az: 4 U 62/10.

 

5. Abmahnung besteht nur aus Textbausteinen

 

Die Abmahnungen sind abstrakt aus Textbausteinen erstellt.

 

„Hinzu kommt, dass bei sämtlichen Abmahnungen durch die Klägerin und die # AG mit denselben Textbausteinen gearbeitet worden ist. Auch dieses ist ein Indiz für missbräuchliche Massenabmahnungen. Es weist daraufhin, dass mit wenig Aufwand und ohne Rücksicht auf die dem Einzelfall zugrundeliegenden Umstände immer gleich reagiert wird, gleichgültig ob und welche wirtschaftliche Bedeutung der Wettbewerbsverstoß für die Klägerin tatsächlich hat. In diesem Kontext ist ebenfalls zu sehen, dass die Gegenstandswerte bei den Abmahnungen größtenteils in dem Bereich zwischen 15.000,- Euro und 25.000,- Euro liegen und somit – in Anbetracht der geringen Bedeutung der Verstöße- im oberen Bereich liegen. Der Ansatz hoher Gegenstandswerte führt zur Erzielung hoher Gebühren.“

 

vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07.

 

6. Vollmacht mit eingescannter Unterschrift?

 

Auch die Vollmachten habe ich mir einmal genauer angesehen. Dabei fällt auf, dass das Datum ganz oben per PC gedruckt wurde und vom Datum unten, welches handschriftlich notiert wurde, um einen Tag abweicht. Der Gegner ist in der Vollmacht ebenfalls per PC eingetragen worden. Die Unterschrift von Frau Luckewald scheint eine eingescannte zu sein, denn wenn man die beiden Ausdrucke übereinander legt, so fällt auf, dass die Unterschrift meiner Einschätzung nach identisch ist.

 

7. Kein Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten

 

Frau Jacqueline Luckenwald handelt bei eBay unter dem Verkäufernamen „fashion4you-dasdesignerparadies“. Sie hat Artikel aus den nachfolgenden Kategorien eingestellt:

 

  • Kleidung & Accessoires
  • Herren-Freizeithemden & -Shirts
  • Herren-T-Shirts
  • Herrenjacken & -mäntel
  • Mehr
  • Uhren & Schmuck
  • Beauty & Gesundheit
  • TV, Video & Audio
  • Handys & Kommunikation

 

In der Abmahnung schreibt Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler, dass Frau Jacqueline Luckenwald angebllich bei eBay Softwarelizenzen vertreiben würde. Ich kann jedoch nicht ein einziges Angebot einer Softwarelizenz finden (Stand: 10.8.2016, 12:00 Uhr).

 

Sollte eine Abmahnung wegen Rechtsmissbrauch als unzulässig zurückgewiesen werden?

 

Mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs gehen viele Gericht – zu Recht – sehr zurückhaltend um. Im Gerichtsbezirk des OLG Hamm könnte es durchaus möglich sein, dass der Senat das Abmahnverhalten aufgrund der genannten Indizien als missbräuchlich einstuft.

 

Aufgrund des damit verbundenen Kostenrisikos würde ich jedoch nicht die Abmahnung einfach unter Verweis auf einen Rechtsmissbrauch zurückweisen. Da die abgemahnten Punkte mit Leichtigkeit behoben werden können, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden.

 

Bzgl. der Kostenforderung könnte man jedoch darüber nachdenken, diese nicht zu bezahlen und es diesbezüglich auf einen Streit ankommen zu lassen. Das Kostenrisiko wäre dann deutlich geringer, weil es nur noch um die Kosten und nicht mehr um die Unterlassungsansprüche ginge. Der Streitwert läge dann nicht mehr bei rund 20.000 EUR, sondern nur noch in Höhe der Abmahnkosten von z.B. 984,60 EUR.

Abmahnung Jacqueline Luckenwald

wegen fehlenden Hinweis auf OS-Plattform, Widerrufsbelehrung

vertreten durch JUS DIREKT GmbH (Dr. Hauke Scheffler)

Stand: 08/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.