Gegenstand der Abmahnung

Am 16.03.2016 hat Frau Katharina Hoferichter durch Rechtsanwalt Philipp Muffert, Karolingerweg 31, 50678 Köln eine Abmahnung aussprechen lassen. Gegenstand dieser Abmahnung ist das Versenden einer Werbe-E-Mail vom 10.03.2016 von dem Abgemahnten an die Abmahnerin. Rechtsanwalt Muffert führt an, dass es sich hierbei um eine standardisierte Werbeanzeige. Als Werbung sei jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren und Dienstleistungen anzusehen.

 

Der Abgemahnte sei zum Versenden dieser E-Mail an seine Mandantin weder ermächtigt noch aufgefordert worden. Eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung seitens der Frau Hofemeister würde nicht vorliegen. Diese würde sich ausdrücklich gegen das Empfangen etwaiger Werbe-E-Mails verwehren. Dies würde selbstredend auch zukünftig gelten.

 

Die Abmahnung von Frau Katharina Hoferichter

Unerwünschte E-Mail-Werbung gegenüber Privatpersonen / Verbrauchern sei unzulässig. Sie würde grundsätzlich einen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf negative Informationsfreiheit darstellen.

 

Darüber hinaus würde das Zusenden einer unverlangten Werbe-E-Mail auch eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen. Es werde insoweit auf die einheitlich höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR81/01; BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZRZ 218/07; BGH, Beschluss vom 10.12.2009 Az. I ZR 201/07).

 

Sodann teilt Rechtsanwalt Philipp Muffert dem Abgemahnten mit, dass seine Mandantin einen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gem. analog §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB habe. Es werde darauf hingewiesen, dass das bloße Löschen der Kontaktdaten seiner Mandantin die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen würde. Eine Wiederholungsgefahr würde bereits mit der ersten Rechtsverletzung eintreten und könne vorliegend nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden.

 

Im Vorgriff auf die Geltendmachung dieser Ansprüche habe der Bevollmächtigte der Abmahnerin den Abgemahnten aufzufordern, zur Vermeidung gerichtlicher Schritte eine Unterlassungserklärung abzugeben, die geeignet sei, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Hierfür würde eine Frist bis zum 25.03.2016, 14:00 Uhr gesetzt werden (Anmerkung: Da der Fristablauf auf Karfreitag, also einen gesetzlichen Feiertag, fällt verschiebt sich der Fristablauf gem. § 193 BGB auf den nächsten Werktag und wäre somit der 29.03.2016). Außerdem werde der Abgemahnte gem. § 34 BDSG aufgefordert, ebenfalls binnen dieser Frist (siehe Anmerkung) Auskünfte über die über Frau Hoferichter gespeicherten Daten zu erteilen.

 

Aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs sei der Abgemahnte darüber hinaus verpflichtet, seiner Mandantin die durch die Inanspruchnahme entstandenen Kosten gem. §§ 677, 683 S. 1, § 670 BGB vollumfänglich zu ersetzen, so Rechtsanwalt Philipp Muffert. Die angefallenen Gebühren würden sich anhand eines Streitwertes i.H.v. 5.001,00 EUR berechnen und summieren sich auf 571,44 EUR.

 

Der Streitwert sei im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für vergleichbare Fälle des SPAM-Versand als angemessen anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015, AZ. VI ZR 134/15).

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, den Betrag bis zum 31.03.2016 zu zahlen.

 

Am Schluss des Schreibens weist der Bevollmächtigte noch darauf hin, dass bei einem Verstreichen der Fristen davon ausgegangen werde, dass seitens des Abgemahnten kein Interesse an der außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit bestehen würde und diese sodann umgehend an das zuständige Gericht weitergeleitet werden würde.

Abmahnung Katharina Hoferichter

wegen unzulässiger E-Mail Werbung / SPAM

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Muffert

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.