Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 5.5.2017 teilt Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel, Philippistraße 8, 14059 Berlin-Westend mit, dass er den Fotografen Klaus Niermann vertritt. Seiner Mandantschaft sei zur Kenntnis gelangt, dass der Abgemahnte auf einer Webseite eine Fotografie seiner Mandantschaft veröffentlicht habe. Mit dieser Publikation verletze er die Urheberrechte seiner Mandantschaft.

 

Mit der Veröffentlichung der Fotografie verstoße der Abgemahnte gegen die Urheberrechte des Abmahners, insbesondere § 17 UrhG sowie § 19 a UrhG. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Fotografie ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urhebergesetzes sei.

 

Dem Abgemahnten würde keine Berechtigung zustehen, die Fotografie von Herrn Klaus Niermann zu verbreiten. Die Übernahme fremder Fotografien ohne Zustimmung des Rechteinhabers stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Seine Mandantschaft habe zu keinem Zeitpunkt einer Publikation der streitgegenständlichen Fotografie in der vorliegenden Form zugestimmt.

 

Die Klaus Niermann Abmahnung

Weiter führt Rechtsanwalt Bickel aus, dass es auf die vorliegenden Ansprüche seiner Mandantschaft keinerlei Auswirkungen habe, ob die Verletzung der Rechte seiner Mandantschaft willentlich oder lediglich versehentlich geschehen sei. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, dass die Fotografie ohne Einverständnis in der dargestellten Art und Weise verwendet worden sei.

 

Es sei zudem erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr wirksam zu verhüten, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben werde. Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 15.5.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf der letzten Seite des Schreibens werde dem Abgemahnten eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersendet, welches er gerne verwenden könne. Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel weist darauf hin, dass die dort aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung gängiger Praxis entspreche, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen würde.

 

Nach § 97 UrhG sei der Abgemahnte durch den Urheberrechtsverstoß gegenüber dem Abmahner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Im Wege der Lizenzanalogie werde ein nach den MFM-Tabellen berechneter Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 € festgesetzt (150 € Online, Subpage, 28.03.2017-05.05.2017 + 150 € Luftbildaufnahme + 300 € unterlassene Urhebernennung).

 

Zudem habe er die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen. Diese würden nach einem Streitwert von 6.000 € berechnet werden und sich auf 551,00 € netto summieren (1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale). Darüber hinaus werden Dokumentationskosten i.H.v. 95,00 € geltend gemacht. Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.246,00 € sei bis zum 15.5.2017 zahlbar.

 

Zum Schluss weist Rechtsanwalt Bickel darauf hin, dass sollte der Abgemahnte den oben genannten Aufforderungen nicht fristgerecht Folge leisten, er beauftragt sei, die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Abmahnung Klaus Niermann

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel

Stand: 05/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.