Gegenstand der Abmahnung

Eine Abmahnung mit dem Betreff „Gemeinschaftsmarkenverletzung“ der Dentons Europe LLP Rechtsanwälte Steuerberater, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main, Sachbearbeiter: Dr. jur. Constantin Rehaag, M.A. (Partner und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) im Auftrag der Firma Konica Minolta, Inc. vom 15.04.2016 wurde mir zur Überprüfung vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung KONICA MINOLTA Inc.

Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. iur. Constantin Rehaag, teilt hierin mit, dass seine Mandantin Inhaberin der u.a. registrierten Unionsmarke „KONICA MINOLTA“ (Reg.-Nr. 3332236) sei. Diese Marken seien u.a. eingetragen für Waren der Klassen 1, 2, 9 und 16, nämlich für Computerdrucker, Tintenstrahldrucker, Laserdrucker und Teile und Bestandteile vorstehend genannter Waren, für Papier, für Toner und Entwickler, bestehend aus Toner und Träger, für Fotokopiergeräte, für fotografische, elektrostatische und Thermo-Fotokopierapparate und –maschinen; Kopiermaschinen und Kopiergeräte. Die vorgenannten Marken würden sich bei den Produkten der Konica Minolta Holdings Inc. gut erkennbar sowohl auf den Produkten selbst, als auch auf den dazugehörigen Produktverpackungen befinden.

 

Aufgrund eines durchgeführten Testkaufs bei dem eBay-Shop des Abgemahnten habe die Abmahnerin feststellen müssen, dass dieser „KONICA MINOLTA Magicolor 1600 W Laserdrucker ohne Toner und Trommeleinheit“ verkaufen würde. Diesen Geräten seien die Tonerkartuschen und die Imaging-Einheit entnommen worden. Der Artikelzustand sei laut Angabe in dem Webshop des Abgemahnten „neu“. Eine Begutachtung des im Wege des Testkaufs erworbenen Musters durch einen Sachverständigen habe dies bestätigt, so dass gerichtlich verwertbare Beweise vorliegen würden. Die erworbenen Produkte seien – wie bei Produkten aus dem Hause der Konica Minolta Holdings Inc. üblich – mit den Bezeichnungen Konica Minolta und dem Logo versehen.

 

Der gesonderte Vertrieb des entleerten KONICA MINOLTA-Druckers, dem ohne Zustimmung seiner Mandantin die Kartuschen und die Imaging-Einheit entnommen worden seien, würden deren Rechte aus Art. 9, 13 Abs. 2 GMVO verletzen, so Rechtsanwalt Dr. Rehaag. Zwar handele es sich bei dem streitgegenständlichen Drucker um einen solchen aus der Produktion der Konica Minolta Holdings Inc., den diese mit vorinstallierten Kartuschen und einer Trommel innerhalb der EU in den Verkehr gebracht habe, aufgrund der Veränderung des Zustands an dem Produkt seien die Rechte der Abmahnerin an ihren Marken jedoch nicht erschöpft.

 

Was fordert Rechtsanwalt Dr. jur. Constantin Rehaag für seinen Auftraggeber?

Gemäß Art. 9, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GMVO iVm §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 5 und 6, 18 und 19 MarkenG sei der Abgemahnte daher gegenüber der Markeninhaberin zur Unterlassung des Vertriebs der „Leergeräte“, zum Schadensersatz, zur Auskunftserteilung sowie zum Rückruf und Vernichtung noch vorhandener vorgenannter KONICA MINOLTA Produkte verpflichtet, deren Zustand er in oben bezeichneter Weise verändert habe, so Rechtsanwalt Rehaag.

 

Darüber hinaus habe er bis zum 22.06.2016 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass der Abgemahnte nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet sei, die der Konica Minolta Holdings Inc. entstandenen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Testkauf) zu ersetzen. Der der Gebührenberechnung zu Grunde zu legende Gegenstandswert orientiere sich am Unterlassungsinteresse der Abmahnerin. Die Rechtsanwaltsgebühren der Salans FMC SNR Denton Europe LLP würden in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR berechnet und summieren sich auf 2.274,50 EUR.

Abmahnung Konica Minolta, Inc.

wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung

vertreten durch Dentons Europe LLP Rechtsanwälte Steuerberater

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.