Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Grünecker, Leopoldstraße 4, 80802 München vor, die diese am 15.2.2019 im Auftrag der Firma Lacoste S.A.. ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Dr. Nicolás Schmitz. Hintergrund sei eine Markenverletzung.

 

Abmahngefahr durch Verkauf von Poloshirts mit geschützten Kennzeichen

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass ihm die Abmahnerin bestens bekannt sei. Sie bestimme die strategische Ausrichtung der Marke „Lacoste“ und sei unter anderem für die Rechtsdurchsetzung zuständig. Das Markenzeichen sei ein stilisiertes Krokodil, welches zu den bekanntesten Kennzeichen der Welt gehöre.

 

Lacoste sei von dem erfolgreichen französischen Tennisspieler René Lacoste gegründet worden, der unter anderem zehn Grand-Slam-Titel bei den French Open, Wimbledon und Forrest Hill gewonnen habe. René Lacoste verwende ein stilisiertes Krokodil seit 1926. Seit 1933 – dem Beginn der Industriefertigung von Lacoste Produkten – seien alle Produkte von Lacoste mit einem stilisierten Krokodil versehen. Lacoste sei damit das erste Bekleidungsunternehmen gewesen, das sein Logo gut sichtbar auf Kleidungsstücken angebracht habe.

 

Die Abmahnerin vertreibe heutzutage Bekleidung (Poloshirts, Hemden, T-Shirts, Pullover, Jacken und Mäntel, Hosen, Badehosen, Sportbekleidung), Schuhe, Taschen, Brieftaschen, Gürtel und Accessoires (Sonnenbrillen, Düfte, Mützen, Unterwäsche, Bettwäsche) mit dem berühmten Krokodil-Logo an prominenter Stelle.

 

Die Lacoste S.A. sei Inhaberin diverser Markenrechte am Zeichen „LACOSTE“ und dem stilisierten Krokodil.

 

Weiter heißt es sodann, dass ihre Mandantin vor kurzem von der Kriminalpolizei, Spezialeinheit Cybercrime, darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Abgemahnte Bekleidungsstücke, darunter auch Polohemden, auf der Handelsplattform eBay und auf der Handelsplattform Rakuten anbieten und verkaufen würde, die mit Zeichen versehen seien, die den Original Marken von Lacoste identisch nachempfunden seien. Die Abmahnerin habe einige der verkauften Produkte physisch geprüft. Es handele sich vorliegend eindeutig um Fälschungen, so die Rechtsanwälte Grünecker weiter.

 

Der Abgemahnte habe selbstverständlich keine Berechtigung (Nachahmungs-) Produkte anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder zu bewerben und/oder dies durch Dritte tun zu lassen, welche Zeichen aufweisen, die (nahezu) identisch zu oben genannten Markenrechten ihrer Mandantin seien.

 

Namens und in Auftrag der Abmahnerin werde der Abgemahnte daher aufgefordert, bis zum 22.2.2019, 12 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Ferner habe er binnen derselben Frist unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Herstellers der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke, der Lieferanten und der gewerblichen Abnehmer sowie über die Mengen und Preise der bereits von ihm eingekauften, ausgelieferten bzw. verkauften Polohemden. Zudem sei er verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Grünecker zu tragen. Diese werden in Höhe von 4.839,50 € netto nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 € geltend gemacht. Der Gesamtbetrag i.H.v. 4.839,50 € sei bis zum 1.3.2019 zahlbar.

Abmahnung Lacoste S.A.

wegen Markenrechtsverletzung Marke „Lacoste“

vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

Stand: 02/2019

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.