Gegenstand der Abmahnung

Die Firma SKODA AUTO a.s. hat durch die Rechtsanwälte Dr. Clemens Kessler und Dr. Markus Lempe, Schmalzmarkt 10, 97070 Würzburg am 25.04.2016 eine Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten aussprechen lassen.

 

Es wird mitgeteilt, dass die SKODA AUTO a.s. im Automobilbereich und Automobil-Teilebreich Inhaberin mehrerer Marken, u.a. mit den Bezeichnungen SKODA, OCTAVIA, FABIA, YETI sowie den Zeichen „Skoda“ und „Superb“ sei.

 

Die Abmahnung der SKODA AUTO a.s.

Die Abmahnerin habe nun festgestellt, dass der Abgemahnte bei eBay Produkte anbieten würde, die mit ihren Marken gekennzeichnet seien. So habe er beispielsweise ein Produkt mit der Bezeichnung „2 Tasten Auto Klapp Schlüssel SKODA Octavia Fabia SuperB Yeti mit LOGO aus DE“ für einen Kaufpreis in Höhe von 8,99 EUR sowohl über sein eBay-Account als auch über seinen Onlineshop zum Verkauf angeboten. Dieses Produkt sei kein originales Produkt der SKODA AUTO a.s., so dass dies die Markenrechte der Markeninhaberin verletzen würde.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 GMV habe die SKODA AUTO a.s. das ausschließliche und alleinige Recht, Produkte der oben genannten Marken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Es sei Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers Markenprodukte im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

 

Der Abgemahnte sei verpflichtet, die vorgebrachten Handlungen zu unterlassen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die bloße Einstellung der rechtsverletzenden Handlungen nicht ausreichend, um die Gefahr der Wiederholung zukünftiger Rechtsverletzungen zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr werde regelmäßig erst mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt.

 

Eine Erklärung seitens des Abgemahnten, welche eine Wiederholungsgefahr bezüglich der rechtswidrigen Handlungen beseitigen könne, sei bislang bei der SKODA AUTO a.s. nicht eingegangen.

 

Dem Abgemahnten werde deshalb die Möglichkeit geboten, mittels des Abschlusses eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dem Eingang der Erklärung werde bis zum 06.05.2016 entgegen gesehen.

 

Zudem sei er gemäß § 19 MarkenG und § 242 BGB verpflichtet, der SKODA AUTO a.s. unter Vorlage sämtlicher Belege unverzüglich Auskunft zu erteilen über Namens und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die diese bestimmt waren. Zudem sei er verpflichtet, Angaben zu machen über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt worden seien. Diese Auskünfte seien ebenfalls bis zum 06.05.2016 eingehend bei den Rechtsanwälten Lempe & Kessler zu erteilen.

 

Durch die rechtswidrigen Handlungen sei ihre Mandantin veranlasst gewesen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten habe der Abgemahnte zu tragen. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000 EUR würde sich somit ein Rechnungsbetrag in Höhe von 2.305,40 EUR netto ergeben, der bis zum 06.05.2016 zahlbar sei.

Abmahnung SKODA AUTO a.s.

wegen Markenrechtsverletzung Skoda, Octavia, Fabia, Yeti, SuperB“

vertreten durch Rechtsanwälte Lempe und Kessler

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.