Gegenstand der Abmahnung

Am 24.11.2016 hat die Joy-Sportswear GmbH durch die Patent- und Rechtsanwälte Lindner Blaumeier, Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 23, 90402 Nürnberg eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen. In dem mir vorliegenden Schreiben heißt es, dass die Abmahnerin davon Kenntnis erlangt habe, dass der Abgemahnte unter der Bezeichnung „FEEl JOY!“ Bekleidungsstücke anbieten würde. Er würde diese Produkte unter anderem auf der von ihm betriebenen Internetseite bewerbe und diese Produkte auch über das Internet vertreiben.

 

Hintergrund zur Joy-Sportswear GmbH

Rechtsanwalt Thomas Kiphut, der Sachbearbeiter der Abmahnung, teilt mit, dass seine Mandantin bereits im Jahr 1976 als Joy Sportswear GmbH gegründet und im Jahr 2002 mit der Joy-Sportswear GmbH verschmolzen sei. Unter dieser aktuellen Firmierung sei sie im Handelsregister B des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

 

Seit ihrer Gründung bis heute vertreibe sie in Deutschland Sportbekleidung unter der Marke „JOY sportswear“. Sie sei Inhaberin einer ganzen Reihen von Marken „JOY sportswear“, darunter die EU-Wortmarke Nr. 012182606 mit Zeitrang vom 01.03.2013 und Schutz unter anderem für Bekleidungsstücke.

 

Abmahngefahr durch Verwendung der Marke „JOY sportswear“

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass er mit der Verwendung der bezeichneten Begriffe die Marken- und Firmennamenrechte der Abmahnerin verletzen würde gemäß §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.

 

Bereits im Jahr 2013 habe das EU-Markenamt entschieden, dass zwischen dem damals von der Firma Joy Marketing Solutions Justyna Brozowska-Solarz angemeldete Logo FEEL JOY! und dem Logo der Abmahnerin kein ausreichender Abstand bestehe. Diese sei daher sehr verwundert, dass der Abgemahnte nun ein nahezu identisches Logo als Marke einsetzen würde.

 

Die Entscheidung des EU-Markenamtes stelle ausdrücklich auf die deutschen Verkehrskreise ab und sei daher unmittelbar auf den hier vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Den Marken und den Firmennamen der Abmahnerin komme daher zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

 

Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass mit der Marke „FEEL JOY!“ konfrontierte Verbraucher annehmen könnten, es handele sich um eine neue Produktlinie oder eine Zweitmarke der Joy-Sportswear GmbH.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, bis zum 03.12.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen zu geben.

 

Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR geltend gemacht und summieren sich auf 1.973,90 EUR. Die Rechtsanwälte Lindner Blaumeier würden sich vorbehalten, den Gegenstandswert nach Erteilung der Auskunft angemessen zu erhöhen.

Abmahnung Joy-Sportswear GmbH

wegen Markenrechtsverletzung Marke „FEEL JOY“

vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte Lindner Blaumeier

Stand: 11/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.