Gegenstand der Abmahnung

Die Kanzlei Loschelder Leisenberg aus München sprach unter dem 23.01.2015 im Auftrag der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH eine Abmahnung aus. Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH ist ein Gemeinschaftsunternehmen von Herstellern von Beleuchtungskörpern. Für die Hersteller und Importeure, die sich dem System der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH angeschlossen haben, organisiert diese die bundesweite, einheitliche Produktrücknahme für Altlampen.

 

Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg führen in dem Abmahnschreiben aus, dass jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet sei, sich beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen, bevor er solche Gerte in Verkehr bringt. Zu den Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG gehören auch Beleuchtungskörper, insbesondere Leuchtstofflampen einschließlich Energiesparlampen und LED.

 

Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH Abmahnung

 

Sämtliche registrierte Hersteller von Beleuchtungskörpern seien verpflichtet, bei der Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten mitzuwirken und auch die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Die Kosten der Rücknahme und Entsorgung liegen nach den Ausführungen der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH bei bis zu 80% der Herstellkosten. Die Kanzlei Loschelder Leisenberg gehe nach eigenen Angaben im Auftrag der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH gegen Hersteller und Vertreiber von Beleuchtungskörpern vor, die nicht ordnungsgemäß registriert sind und sich nicht an den Entsorgungskosten beteiligen.

 

Darüber hinaus müssen Beleuchtungskörper gem. § 7 ElektroG dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und erkennbar ist, dass das Gerät erstmals nach Inkafttreten des ElektroG in Verkehr gebracht wurde.

 

Abmahnung Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH erhalten

 

Dem Abgemahnten wird vorgehalten, Beleuchtungskörper ohne Herstellerangaben anzubieten und keine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorgenommen zu haben. Zudem habe die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH einen Testkauf vorgenommen. Der Abgemahnte habe hierbei eine LED-Lampe ohne Markenkennzeichnung geliefert und in Rechnung gestellt. Eine ordnungsgemäße Registrierung könne nur dann erfolgen, wenn die Marke registriert ist , die auf dem Beleuchtungskörper aufgebracht ist. Dies sei jedoch in dieser Angelegenheit nicht der Fall. Eine Kennzeichnung, aus der sich der Hersteller identifizieren lässt fehle bei den Beleuchtungskörpern des Abgemahnten.

 

Aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Abgemahnten stünden der Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Der Abgemahnte wird sodann in dem Abmahnschreiben aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich abzustellen und eine als Anlage beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 30.01.2015 abzugeben.

 

Die Kanzlei Loschelder Leisenberg weist jedoch darauf hin, dass auch eine abgewandelte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann, wenn diese dazu geeignet sei, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zudem wird der Abgemahnte aufgefordert, ebenfalls bis zum 30.01.2015, Auskunft darüber zu erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen er die Beleuchtungskörper bezogen hat und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift sowie Vorlage zumindest einer Rechnung jedes Unternehmens.

 

Der Abmahnung wurde hierfür ein Formblatt beigelegt, wo der Abgemahnte diese Auskünfte eintragen kann. Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH habe nach den weiteren Ausführungen in der Abmahnung bereits in zahlreichen Fällen dieser Art vor allen in Betracht kommenden Kammern des Landgerichts München I und zahlreichen weiteren Landgerichten einstweilige Verfügungen erwirkt habe.

 

Sollte eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegen, wird der Abgemahnte gebeten, dies durch Nennen der Weee-Nummer mitzuteilen.
Abschließend wird der Abgemahnte darauf hingewiesen, dass sämtliche Korrespondenz ausschließlich mit der Kanzlei Loschelder Leisenberg zu führen sei.

 

Der 5-seitigen Abmahnung ist sodann die vorformulierte Unterlassungserklärung und das Formblatt zur Auskunftserteilung beigefügt.
Mit der beigelegten Unterlassungserklärung würde der Abgemahnte sich unter anderem dazu verpflichten, für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu zahle.

Abmahnung Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH

vertreten durch Loschelder Leisenberg Rechtsanwälte

Stand: 23.1.2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.