Am 9.2.2017 haben die MWW Rechtsanwälte, Am Neutor 2-2a, 53113 Bonn eine Abmahnung im Auftrag von Herrn Marco Stengel ausgesprochen. Unterzeichnet ist das mir vorliegende Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Psezolla. Der Sachbearbeiter ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Dieser teilt mit, dass sein Mandant diverse Produkte im Internet vertreibe, u.a. über die Internetplattform Amazon. Zum Sortiment seines Mandanten würden insbesondere auch Nasenpflaster gehören. Ein Angebot des Herrn Marco Stengel sei exemplarisch der Abmahnung beigefügt.
Abmahngefahr durch Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen
Der Abgemahnte vertreibe auf eBay ebenfalls Nasenpflaster und stehe daher zu dem Abmahner in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Dieser habe kürzlich feststellen müssen, dass sich der Empfänger des Abmahnschreibens gleich unter mehreren Gesichtspunkten wettbewerbswidrig verhalten. Screenshots des beanstandeten Angebots würden die MWW Rechtsanwälte als Anlage dem Schreiben beifügen.
Zunächst mache er widersprüchliche Angaben in der Widerrufsbelehrung. Unter dem Reiter „Widerrufsbelehrung“ werde die Widerrufsfrist mit 1 Monat angegeben, während diese in der Widerrufsbelehrung selbst mit 14 Tagen angegeben werde. In der Widerrufsbelehrung in den AGB werde die Widerrufsfrist mit „30 Tagen“ angegeben. Dies stelle sich als irreführend gemäß § 5 UWG dar und sei daher zu unterlassen gemäß § 8 UWG.
Nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 bestehe für Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen, die Verpflichtung, Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform zu informieren und einen Link zur OS-Plattform leicht zugänglich zu vorzuhalten. Ein solcher Hinweis fehle bei dem von dem Abgemahnten zu verantworteten Angebot. Mit vorstehenden Handlungen verhalte sich der Abgemahnte ebenfalls wettbewerbswidrig und sei von Herrn Marco Stengel gegenüber daher zur Unterlassung verpflichtet, §§ 3a UWG, 8 UWG, Art. 14 VO Nr. 524/2013.
Rein vorsorglich werde er von den MWW Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass die in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten vermutete Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könne. Der Abgemahnte habe eine zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignete Erklärung bis spätestens 17.2.2017 unterschrieben zurückzusenden.
Weiterhin sei er gegenüber dem Abmahner nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zum Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, die nach einem Gegenstandswert von 20.000 € berechnet werden würden und 984,60 € betragen würden.
Dem Zahlungseingang werde bis zum 24.2.2017 entgegen gesehen.
Von Marco Stengel abgemahnt? Bundesweite Hilfe
Gerne helfe ich Ihnen, wenn auch Sie eine Abmahnung der MWW Rechtsanwälte im Auftrag von Herrn Marco Stengel erhalten haben. Senden Sie mir noch heute das Schreiben zu. Ich schaue mir dieses Schreiben an und melde mich schnellstmöglich bei Ihnen zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.
Abmahnung Marco Stengel
wegen widersprüchliche Widerrufsfristen, fehlender Link zur OS-Plattform
vertreten durch Rechtsanwälte MWW
Stand: 02/2017
Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!
Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz
Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!