Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung vom 28.01.2015 der Microsoft Corporation durch Rechtsanwalt Dr. Wolff-Rojczyk vor. Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk ist in der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seeling Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbH tätig.

 

In dem Abmahnschreiben wird zunächst ausgeführt, das die Microsoft Corporation verschiedenste Computerprogramme entwickelt und weltweit verbreitet, unter anderen das Betriebssystem „Microsoft Office Professional 2013“. Sie sei als Urheberin des Computerprogramms zur Geltendmachung jeglicher urheberrechtlicher Ansprüche bei der unerlaubten Verwertung ihrer Programme berechtigt. Die Computerprogramme werden von der Microsoft Corporation nicht über den freien Handel vertreiben, sondern nur direkt an bestimmt Großkunden, die einen Microsoft Volumenlizenzvertrag abgeschlossen haben, lizenziert.

 

Microsoft Corporation Abmahnung was tun

 

Des weiteren besitze die Microsoft Corporation die Markenzeichn Nr. 1062007 und Nr 2058874 für „Microsoft“, Nr. 007138225 für „Microsoft Office“, Nr. 004064978 für „Exel“, Nr. 2105404 für „PowerPoint“, Nr. 002937951 für „OneNote“ und Nr. 000317891 für „Outlook“. Kopien der Registrierungen werden dem Abmahnschreiben beigefügt. Zudem stünde der Microsoft Corporation alle Rechte an dem kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil „Microsoft“ in ihrer geschäftlichen Bezeichnung zu.

 

Hintergrund der Abmahnung sei die Verkaufstätigkeit des Abgemahnten auf eBay. Ihm wird vorgeworfen, ohne Einwilligung der Microsoft Corporation das Microsoft Computerprogramm „Microsoft Office Professional 2013“ als Downloadversion verkauft zu haben und dabei seinem Kunden Product Keys übermittelt zu haben, die von dem Abmahner bereits an andere Kunden vergeben wurden. Hierzu habe die Microsoft Corporation keine Erlaubnis erteilt.

 

Im Rahmen der Werbung verwende der Abgemahnte zudem die genannten Marken. Auch hierzu erhielt der Abgemahnte keine Erlaubnis.
Sodann geht Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk in der Abmahnung auf die Einzelheiten zum Einkaufshergang ein. In der Artikelbeschreibung habe der Abgemahnte den Artikel als „Gebraucht“ bezeichnet. Bei der Beschreibung des Lieferumfangs wurde angegeben: „MS Office 2013 Lizenz/ Key zum aktivieren“ sowie „Downloadlink für die Software“. Direkt am Kauftag übersandte der Abgemahnte seinem Kunden eine E-Mail mit einem Lizenzschlüssel.

 

Was wird in der Abmahnung Microsoft Corporation gefordert?

 

Der Kunde Johannes Schlickbier übersandte die Unterlagen, nebst Rechnung, zur Überprüfung an den Microsoft Produktidentifikationsservice. Als Ergebnis der Untersuchung und Analyse stellte sich sodann heraus, dass es sich bei dem Produkt Key um einen Produkt Key handelt, der bereits 9 Mal zur Aktivierung von Software verwendet wurde. Dem Abgemahnten wird ein Missbrauch des Keys vorgeworfen.

 

Die Microsoft Corporation macht mit der Abmahnung Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung und Erstattung von Anwaltskosten geltend.

 

Obwohl der Abgemahnte die angebotene Lizenz al „gebraucht“ bezeichnet habe, fehle in seinem Angebot jegliche Angabe zu den zugrundeliegenden angeblichen Lizenzen. Es sei zwar möglich, auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ein Recht zur Nutzung von gebrauchter Software zu erlangen, wenn hinsichtlich der Software „Erschöpfung“ im Sinne des § 69c UrhG eingetreten sei. Allerdings trage sodann derjenige, der sich die „Erschöpfung“ berufe, die volle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen auch erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen werden von den FPS P Rechtsanwälten wie folgt zusammengefasst:

 

Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein. Die Lizenz für die Software muss al Gegenleistung für die Zahlung eines Entgelts erteilt worden sein, das es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem Wert der Kopie entspricht.

 

Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft zu nutzen. Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen von einem zischen dem Inhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein. Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Nacherwerber die Software im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ nutzen.

 

Dem Abgemahnten wird zur Last gelegt, keinerlei Angaben zu den Voraussetzungen gemacht zu haben. Statt den Nachweis der ordnungsgemäßen Lizenzierung zu erringen, habe er nur einen Product Key übermittelt. Diese Keys stellen jedoch für sich genommen keine Lizenzen dar. Sie dienen lediglich dazu, dass derjenige Kunde, der bereits eine Lizenz für ein Programm erworben hat, dieses installieren und aktivieren kann. Durch die Weitergabe eines bloßen Product Keys können daher auch keine Nutzungsrechte übertragen werden.

 

FPS Rechtsanwälte Abmahnung für Microsoft Corporation

 

Der Abgemahnte habe mit seiner Handlung das urheberrechtliche Gestattungsrecht der Microsoft Corporation verletzt. Zudem beteilige er sich an den Verletzungshandlungen seiner Kunden, die aufgrund des Erwerbs ihrerseits die Urheberrechte verletzen. Dadurch wird das verankerte Vervielfältigungsrecht ebenfalls verletzt. Die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Programme bedürfen in jeglicher Form der Zustimmung des Inhabers. Zudem habe ein Dritter, der nicht Inhaber der Verwertungsrechte ist, kein Recht, anderen die Vervielfältigung zu gestatten.

 

Der Abgemahnte suggeriere seinem Kunden, dass er eine gebrauchte Lizenz erwirbt und auch berechtigt sei, die Software herunterzuladen und dauerhaft zu nutzen. Desfacto erhalte er aber nur einen Product Key. Zudem verletze der Abgemahnte die Markenrechte der Microsoft Corporation an ihren Marken „Microsoft“, „Microsoft Office“, „Exel“, „PowerPoint“, „OneNote“ und „Outlook“, da er unter Verwendung dieser Zechen einzelne Product Keys als angebliche Lizenzen zu Microsoft Computerprogrammen anbiete.

 

Abmahnung FPS Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mbH

 

Der Abgemahnte wird mit der Abmahnung aufgefordert, seine Verletzungshandlungen zu unterlassen und etwaigen Schaden zu ersetzen. Zudem wird er aufgefordert, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Es werden jeweilige Belege gefordert, die Auskunft über Namen und Adressen von Abnehmern/Auftraggebern, Lieferanten, Lieferzeiten und Anzahl der heruntergeladenen Programme und der bezogenen oder weiter gegebenen Product Keys sowie Ein- Und Verkaufspreise, Umsatz und Gewinn und Art und Umfang der Werbung geben.

 

Es wird zudem die Abgabe einer der Abmahnung beigelegten Verpflichtungserklärung bis zum 09.02.2015 gefordert. Auch die geforderten Auskünfte sind bis zu dieser Frist zu erteilen. Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten werden nach einem Gegenstandswert von 200.000,00 € berechnet und belaufen sich somit auf 2.636,90 €. Diesen Betrag soll der Abgemahnte bis zum 09.02.2015 auf ein genannten Konto erstatten. Die Abmahnung erstreckt sich über 11 Seiten.

 

Die FPS Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mbH ist ein Zusammenschluss von rund 120 Rechtsanwälten/innen mit verschiedenen Standorten. Der Unterzeichner, Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk, ist seit dem 13.12.1994 als Anwalt zugelassen.

Abmahnung Microsoft Corporation

vertreten durch FPS Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mbH

Stand: 28.1.2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.