Gegenstand der Abmahnung
Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Grünecker, Leopoldstraße 4, 80802 München vor, die diese am 8.2.2019 im Auftrag der Firma Moncler S.p.A. ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Philipp Strommer. Hintergrund sei eine Markenverletzung.
Abmahngefahr durch Verkauf von Daunenjacken mit geschützten Kennzeichen
Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass ihm die Abmahnerin sicherlich bekannt sei. Es handele sich um das italienische Bekleidungsunternehmen mit französischen Wurzeln, welches 1952 gegründet worden sei. Die Moncler S.p.A. sei zunächst für ihre wattierten Daunenjacken im oberen Preissegment international bekannt gewesen. Bei den Olympischen Winterspielen 1968 in Grenoble sei Moncler die offizielle Ausstatterin des französischen Alpinski-Teams gewesen. Zu dieser Zeit sei der bis heute verwendete, berühmte „MONCLER-Hahn“ in das Logo des Unternehmens aufgenommen worden. Ferner verwende die Abmahnerin seit Jahrzehnten die „MONCLER-Glocke“ welche ebenfalls auf sämtlichen Produkten angebracht sei.
Wie bei allen erfolgreichen Unternehmen des Luxus-Segments habe ihre Mandantin über die letzten Jahrzehnte ihr Produktangebot weiter diversifiziert, so die Kanzlei Grünecker. Neben ihren berühmten Daunenjacken bewerbe und vertreibe die Abmahnerin heutzutage unter anderem auch Accessoires, wie beispielsweise Polos, im hochpreisigen Segment.
Sie sei Inhaberin von Markenregistrierungen weltweit für den „MONCLER-Hahn“ und die „MONCLER-Glocke“.
Weiter heißt es sodann, dass im Rahmen eines im Auftrag der Abmahnerin durchgeführten Testkaufs festgestellt worden sei, dass der Empfänger des Abmahnschreibens in seinem Geschäft eine Jacke verkaufen würde, die die oben genannten Markenrechte offensichtlich verletzten würde. Irgendeine Berechtigung für den Abgemahnten, sich zur Bewerbung von Jacken unter den streitgegenständlichen Zeichen zu bedienen, die eine offensichtliche Anlehnung zu den oben genannten berühmten Markenregistrierungen ihrer Mandantin seien, seien nicht ersichtlich.
Namens und in Auftrag der Abmahnerin werde der Abgemahnte daher aufgefordert, bis zum 15.2.2019, 12 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Ferner habe er binnen derselben Frist unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Herstellers der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke, der Lieferanten und der gewerblichen Abnehmer sowie über die Mengen und Preise der bereits von ihm eingekauften, ausgelieferten bzw. verkauften Bekleidungsstücke, um Weiterungen zu vermeiden und um eine Bezifferung der ihrer Mandantin entstandenen Schäden zu ermöglichen. Schließlich werde ein Nachweise über die Vernichtung der noch vorhandenen Produkte sowie über den Rückruf der Produkte, die an gewerbliche Abnehmer geliefert worden seien.
Zudem sei er verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Grünecker zu tragen. Diese werden in Höhe von 4.839,50 € netto nach einem Gegenstandswert von 500.000 € geltend gemacht. Hinzu kommen Testkaufkosten in Höhe von 874,83 €. Der Gesamtbetrag i.H.v. 5.714,33 € sei bis zum 22.2.2019 zahlbar.
Abmahnung Moncler S.p.A.
wegen Markenrechtsverletzung Marke „Moncler“
vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte Grünecker PartG mbB
Stand: 02/2019
Das ist jetzt das Wichtigste:
- Ruhe bewahren! Fristen beachten!
- Nichts zahlen – nichts unterschreiben!
- Kostenlose Erstberatung nutzen!
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1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
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Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
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Ist die Abmahnung berechtigt?
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Wird eventuell zu viel gefordert?
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Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.