Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der PartyLite GmbH aus Heidelberg, vertreten durch die Rechtsanwälte Büsing Müffelmann Theye aus Frankfurt am Main vom 13.05.2015 vor. Die PartyLite GmbH habe festgestellt, dass der Abgemahnte über eBay PartyLite-Produkte zum Kauf angeboten habe und dabei insbesondere die in der Anlage in Kopie beigefügte Fotografie verwendet habe.

 

Diese Fotografie sei im Konzern der PartyLite GmbH mit hohem Aufwand zur Präsentation von PartyLite-Produkten hergestellt worden. Die Abmahnerin verwende die Fotografie unter anderem auf ihrer Internetseite (www.partylite.de). Eine Kopie der Originalabbildung aus dem Internetauftritt der Abmahnerin liegt der Abmahnung bei.

 

Veri-Antrag bei eBay um an Kontaktdaten zu gelangen

Die Rechtsanwälte Büsing Müffelmann Theye teilen mit, dass sie diesen Vorgang eBay gemeldet hätten, woraufhin der Abgemahnte als Inhaber des eBay-Accounts genannt worden sei. Die entsprechende Auktion sei daraufhin von eBay gelöscht worden.

 

Die Verwendung der Fotografie seitens des Abgemahnten verletze das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung der PartyLite GmbH aus § 15 Abs. 1, Nr. 1 (§ 16) bzw. Abs. 2, Nr. 2 (§ 19a) UrhG, die dieser zur ausschließlichen Wahrnehmung vom Urheber der Fotografie (dem Fotografen) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen worden seien, so die Rechtsanwälte Büsing, Müffelmann & Theye. Eine Genehmigung zur Verwendung der Fotografie sei dem Abgemahnten nicht erteilt worden.

 

Die unberechtigte Nutzung der Fotografie verstoße auch gegen den eBay-eigenen Grundsatz zur Nutzung fremder Bilder oder Beschreibungen in eBay-Angeboten. Die Befolgung dieser Grundsätze habe der Abgemahnte bei der Registrierung zugesagt.

 

Welche Ansprüche werden geltend gemacht?

Die Büsing Müffelmann Theye Rechtsanwälte führen sodann weiter aus, dass deren Auftraggeberin aufgrund dieser Rechtsverletzung gemäß § 87 UrhG gegenüber dem Empfänger der Abmahnung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Vernichtungsansprüche hinsichtlich der vom Abgemahnten hergestellten Kopie der Fotografie habe.

 

Der Abgemahnte wird sodann aufgefordert, die beanstandete Verwendung der Fotografie umgehend einzustellen.

 

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Dem Abgemahnten wird ferner gem. § 97a Abs. 1 UrhG die Gelegenheit, die auch für Zukunft bestehenden Unterlassungsansprüche durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu erfüllen. Die bloße Einstellung der unberechtigten Verwendung des Bildmaterials wäre zur Erfüllung der Unterlassungsansprüche nicht ausreichend. Die PartyLite GmbH wäre vielmehr weiterhin berechtigt, diese gerichtlich durchzusetzen.

 

Der Schadensersatzanspruch der Abmahnerin umfasse neben allen weiteren nach § 97 Abs. 1 UrhG zu ersetzenden Schäden auch die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Büsing, Müffelmann & Theye entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung. Dieser Kostenerstattungsanspruch bestehe gemäß § 97a Abs. 3 UrhG verschuldensunabhängig; also unter anderem auch, wenn der Abgemahnte die Urheberrechtsverletzung unabsichtlich begangen habe, weil er die Fotografie in der Annahme, er sei dazu berechtigt, z.B. aus einer anderen eBay-Auktion oder sonstigen Quelle kopiert habe.

 

Die Höhe der zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten bestimme sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für eine Abmahnung wie diese könne der Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG beanspruchen.

 

Die Beträge, die einer solchen Geschäftsgebühr entsprechen, seien im RVG im Verhältnis zum Streitwert einer Angelegenheit gestaffelt geregelt. Der Streitwert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs würde gem. § 97a Abs. 3 UrhG € 1.000,00 betragen, wenn die Fotografie nicht gewerblich genutzt worden sei. Die PartyLite GmbH gehe laut Schreiben vom 13.05.2015 davon aus, dass dies auf den Abgemahnten zutreffe, behalte sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche jedoch vor, falls sich diese Annahme als falsch herausstellen sollte.

 

Schadensersatz für das Lichtbild

In der Abmahnung wird weiter vorgetragen, dass der Abgemahnte der Abmahnerin Schadensersatz für die unbefugte Verwendung des Lichtbildes zu leisten habe. Dieser würde von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen auf durchschnittlich € 150,00 pro unrechtmäßig verwendeter Fotografie festgelegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, Az. 22 W 58/12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 3 W 81/13; OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2012, Az. 5 U 144/09). Teilweise liege der zu leistende Schadensersatz auch über diesem Betrag. Alleine als Schadensersatz für die unerlaubte Bildnutzung könne die Mandantin der Büsing, Müffelmann & Theye Rechtsanwälte demnach insgesamt € 150,00 von dem Abgemahnten beanspruchen.

 

Der angebotene Vergleich

Nur zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung und um die Angelegenheit schnell und einvernehmlich beizulegen, allerdings ohne Anerkenntnis einer entsprechenden Rechtspflicht, wird folgendes Vergleichsangebot unterbreitet:

 

Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 249,50 EUR (80,00 EUR Schadenersatz + 169,50 EUR Anwaltskostenerstattung nach einem Gegenstandswert von 1.080,00 EUR) zur vergleichsweisen Erledigung aufgefordert. Die Frist läuft bis zum 3. Juni 2015.

 

Dem Schreiben beigefügt sind neben einer Vollmachtskopie auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie ein Artikelausdruck des betreffenden Artikels beigefügt.

Abmahnung PartyLite GmbH

wegen Urheberechtsverletzung an einem Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwälte Büsing Müffelmann Theye

Stand: 05/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.