Gegenstand der Abmahnung

Die Poolmegastore GmbH hat mit Schreiben vom 26.04.2016 durch die Rechtsanwälte Heukrodt-Bauer und Decker, RESMEDIA, Kanzlei für IT-IP-Medien, Am Winterhafen 78, 55131 Mainz eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Hintergrund sei das Täuschen der Verbraucher durch Versenden eines falschen Artikels.

 

Die Abmahnung der Poolmegastore GmbH

Rechtsanwalt für Fachanwalt für IT-Technologierecht Florian Decker, der Unterzeichner der Abmahnung, schreibt, dass es in der Sache um Wettbewerbsverstöße in dem Onlineshop des Abgemahnten gehen würde. Die Poolmegastore GmbH würde Verbrauchern Schwimmbecken, aber auch entsprechendes Zubehör, wie z.B. Poolreinigungsroboter der Marke „Zodiac“ über das Internet zum Verkauf anbieten. Der Abgemahnte würde daher mit der Abmahnerin im unmittelbaren Wettbewerb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG stehen. Diese habe nun feststellen müssen, dass der Abgemahnte u.a. in seinem Produktangebot über wesentliche Merkmale der Ware falsch informieren. So würde der Poolroboter „Zodiac Vortex 3“ von dem Abgemahnten angeboten werden, statt des beworbenen Produkts habe dieser jedoch den Poolreinigungsroboter „Zodiac RV 4400“ ausgeliefert. Dies habe eine Testbestellung, die durch die Poolmegastore GmbH veranlasst worden sei, ergeben.

 

Der Abgemahnte würde folglich eine Ware bewerben, die er tatsächlich nicht liefern würde, so Rechtsanwalt Decker. Hierdurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der so beworbene Poolroboter sei anderer. Verbraucher, die einen „Zodiac Vortex 3“ bestellen, würden getäuscht werden. Diese gingen aufgrund des Angebots des Abgemahnten nämlich nicht davon aus, einen „Zodiac RV 4400“ geliefert zu bekommen. Dies sei als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Absatz 1 UWG zu werten. Es handele sich somit um eine unzulässige irreführende Beschaffenheitsangabe.

 

Bereits die fehlende Typenbezeichnung im Rahmen einer Werbeanzeige stelle ein wesentliches Produktmerkmal dar, deren Angabe Verkäufer den mit ihrer Werbung angesprochenen Verbrauchern nicht vorenthalten dürften (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach § 5 a Abs. 3 UWG sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern wie auch von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, die genannten Wettbewerbsverstöße unverzüglich zu unterlassen und zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr bis spätestens zum 03.05.2016, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Muster sei der Abmahnung beigefügt, es stehe dem Abgemahnten jedoch frei, auch eine eigene Erklärung abzugeben.

 

Die Kosten des Abmahnschreibens würden nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ebenfalls zu Lasten des Abgemahnten gehen. Die Kosten der Rechtsverfolgung würden sich nach einem Streitwert von 25.000 € beziffern. Der sich hierdurch ergebende Gebührenanspruch in Höhe von 1.044,40 € netto sei zahlbar bis zum 03.05.2016. Rechtsanwalt Decker weist darauf hin, dass die Schwere der vorliegenden Täuschung einen Streitwert von mindestens 25.000 € rechtfertigen würde.

Abmahnung Poolmegastore GmbH

wegen Wettbewerbsverstoß (falsche Information über wesentliche Merkmale)

vertreten durch Rechtsanwälte Heukrodt-Bauer und Decker, RESMEDIA, Kanzlei für IT-IP-Medien

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.