Gegenstand der Abmahnung

Die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmBB, Magnusstraße 13, 50672 Köln haben am 8.1.2018 im Auftrag von Herrn Prof. Ottmar Hörl eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Kunstwerk „Sponti 2006“ ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Dr. Ruben A. Hofmann. Dieser teilt dem Abgemahnten in dem mir vorliegenden Schreiben mit, dass sein Mandant habe feststellen müssen, dass er im Rahmen seines Internetangebots Gartenzwerg-Skulpturen vertreibe, die urheberrechtlich geschützte Kunstwerke des Abmahners plagiieren würden.

 

Verkauf von Plagiaten führt zu Abmahnung

Im weiteren Verlauf werden zwei Skulpturen (Gartenzwerge) von Prof. Ottmar Hörl beschrieben, die die Namen „Sponti 2006“ und „Geheimnisträger“ tragen.

 

Die von dem Abgemahnten vertriebenen Produkte seien eine offensichtliche Nachahmung der oben genannten Kunstwerke, deren Urheber ihr Mandant sei. Beide Kunstwerke seien nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG als ein Werk der bildenden Künste urheberrechtlich geschützt. Die Gartenzwerg-Skulptur „Sponti 2006) zeichne sich dadurch aus, dass sie von dem typischen Image eines Gartenzwerges als freundlicher oder niedlicher Figur durch eine „Stinkefinger-Geste“ abweiche und den Gartenzwerg so von der tradierten Rolle abhebe und als provozierende, spöttische Figur neu ausrichte. Das Gartenzwerg-Trio „Geheimnisträger“ erreiche mit der Umsetzung der japanischen „Drei Affen“-Thematik über den Umgang mit dem Schlechten durch nichts Sehen, nichts Hören und nichts Sagen ohne Zweifel eine urheberrechtlich geschützte Gestaltungshöhe. Damit handele es sich ohne Weiteres um urheberrechtlich geschützte Werke. Der Abmahner vertreibe selbst Vervielfältigungen seines Kunstwerkes, welche durch eine Prägung identifiziert werden könnten und erziele damit erhebliche Umsätze.

 

Der von dem Abgemahnten vorgenommene Vertrieb der Plagiate verstoße gegen die Rechte des Urhebers. Zum einen verletze er das alleinige Verbreitungsrecht des Mandanten der Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte, da es nur dem Urheber des Werkes zustehe, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

 

Zunächst werde der Empfänger des Abmahnschreibens nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung des Vertriebs der Plagiate verpflichtet. Überdies habe er nach § 101 Abs. 1, 3 UrhG Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der streitgegenständlichen Vervielfältigungsstücke. Nach § 98 Abs. 2 UrhG schulde er ggf. ferner den Rückruf der rechtswidrigen Kopie aus den nachgelagerten Vertriebswegen, soweit die Stücke an gewerbliche Abnehmer weitergegeben worden seien, was Gegenstand des geltend gemachten Auskunftsanspruchs sei. Die Geltendmachung entsprechender Ansprüche werde daher ausdrücklich vorbehalten. Schließlich habe Herr Prof. Ottmar Hörl nach § 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Ersatz des ihm aus den o.g. Rechtsverletzungen entstandenen Schadens.

 

Namens und im Auftrag des Namens hätten die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek  den Abgemahnten aufzufordern, bis zum 15.1.2018 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Bis zum 29.1.2018 habe er umfassend Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu erteilen und die Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2.217,45 EUR (Gegenstandswert: 90.000 EUR) zu erstatten.

Abmahnung Prof. Ottmar Hörl

wegen Urheberrechtsverletzung Kunstwerk

vertreten durch Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte

Stand: 01/2018

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.