Gegenstand der Abmahnung

Am 22.07.2015 ließ die Firma ProVima Warenhandels GmbH durch eine Rechtsanwaltskanzlei eine Abmahnung aussprechen. Der Sachbearbeiter klärt darüber auf, dass die Abmahnerin und der Abgemahnte in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden, da beide u.a. auf der Handelsplattform eBay u.a. Briefkästen verkaufen würden.

 

Grund der Abmahnung der ProVima Warenhandels GmbH

Die ProVima GmbH würde derzeit ein Verfahren gegen die Fa. Burg Wächter vor dem LG Hagen wegen Unterlassung von wettbewerbswidriger Werbung auf der Verpackung diverser Briefkästen. Ein Vorwurf hierbei sei, dass die Fa. Burg Wächter unsichere Briefkästen im Sinne des ProdSG in den Verkehr bringen würde, weil die Herstellerangabe gemäß § 6 I Nr. 2 ProdSG auf diesen selbst fehlen würde. Als Händler habe der Abgemahnte zu überwachen, dass seine Produkte eine solche Kennzeichnung tragen. Weil es aber so sei, dass ein Geschäftsführer der Fa. Burg Wächter diesen Rechtsverstoß im Verfahren vor dem LG Hagen eingeräumt und mitgeteilt habe, dass diese Verletzungshandlung aufgrund des Vorgehens der ProVima Warendhandels GmbH schon abgestellt sei, solle dies dem Abgemahnten gegenüber auf Unterlassungs- und Kostenebene nicht verfolgt werden, obgleich dieser Verstoß auch bei der Ware des Abgemahnten festgestellt worden sei.

 

Es ergehe jedoch der Hinweis, dass Briefkästen ohne Herstellerhinweis auf dem Produkt selbst nicht verkauft werden dürften. Es werde seitens des Abmahners und seines Bevollmächtigten davon ausgegangen, dass der Abgemahnte dies zukünftig sicherstellen würde.

 

Erst ein Testkauf, dann die Abmahnung

Bei Recherchen im Wettbewerbsumfeld habe die abmahnende Firma ProVima Warenhandels GmbH sodann festgestellt, dass der Abmahner Briefkästen der Firma Burg Wächter vertreibe und habe dieses zum Anlass genommen, einen Testkauf durchzuführen. Dieses habe auch weitere Verstöße gezeigt, die die Firma ProVima Warenhandels GmbH in ihrem Interesse an einem lauteren Wettbewerb nicht dulden könne.

 

Der sachbearbeitende Rechtsanwalt teilt mit, dass die von dem Abgemahnten beworbenen Briefkästen irreführend beworben werden würden. So würde z.B. mit der Aussage geworben werden, der Briefkasten sei „Umweltfreundlich produziert“ worden. Das sei irreführend und unlauter. Zunächst würde in keiner Weise erläutert werden, worauf oder welchen Teil des Produktes sich die „Umweltfreundlichkeit“ der Produktion beziehe. Weiterhin sei diese Behauptung auch unzutreffend. Es handele sich bei dem Produkt um einen Briefkasten aus Metall, der lackiert und verzinkt worden sei. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wie ein solches Produkt umweltfreundlich produziert werden könne, denn im Gegenteil sei die Stahlproduktion das Gegenteil von umweltfreundlich. Es handele sich bereits nicht um ein umweltfreundliches Ausgangsmaterial in der Weise, dass es selbstabbauend wäre. Die Materialverarbeitung sei ressourcen- und energieintensiv. Es handele sich vorliegend nicht einmal um recycelte Grundmaterialien. Auch die aufwändige Nachbearbeitung durch das Lackieren und Verzinken würden die Umwelt zusätzlich belasten. Die Begrifflichkeit „umweltfreundlich“ würde jedoch etwas völlig anderes suggerieren und spiele gezielt mit den Fehlvorstellungen des Verbrauchers. Zu den grundsätzlichen Anforderungen an eine Bewerbung eines Produktes als umweltfreundlich verweist der Unterzeichner der Abmahnung auf die ständige Rechtsprechung des BGH, der sich hierzu wie folgt grundsätzlich positioniert habe:

 

„Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und –zeichen ist ähnlich wie die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt, das dazu geführt hat, dass der Verkehr vielfach Waren (Leistungen) bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Eine Irreführungsgefahr ist in diesem Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß. An die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produkts und dem Grad und Ausmaß seiner Umweltfreundlichkeit bestimmen.“ (vgl. BGH I ZR 213/93 u.a.)

 

Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 29.07.2015 12:00 Uhr abgeben und sich zur Zahlung der Kosten der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR (745,40 EUR netto) verpflichten.

Abmahnung ProVima Warenhandels GmbH

wegen irreführender Werbung (Vertrieb von Metallbriefkästen mit Bewerbung unter „umweltfreundlich produziert„)

Stand: 07/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.