Gegenstand der Abmahnung

Herr Bernhard Hase, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich R. Lamkemeyer, Georgstraße 4, 49074 Osnabrück hat mit Schreiben vom 21.09.2015 eine Abmahnung wegen Foto-Urheberrechtsverletzungen im Internet ausgesprochen.

 

In diesem Zusammenhang teilt der Unterzeichner der Abmahnung mit, dass sein Mandant Fotograf sei und unter der Internetseite www.webdesign-webdienst.de einen Webdienst-Service betreibe. Herr Bernhard Hase erstelle dabei auch in gewerblichem Umfang Werbefotos zu den verschiedensten Produkten, die er seinen Kunden z.B. im Internethandel tätigen Verkäufern, kostenpflichtig gegen Lizenz zur Verfügung stellen würde.

 

Grund der Abmahnung sind Foto-Urheberrechtsverletzungen

Sein Mandant habe festgestellt, dass der Abgemahnte Foto-Urheberrechtsverletzungen auf Kosten seines Mandanten begangen habe und bis zum heutigen Tage immer noch begehe, führt Rechtsanwalt Lamkemeyer aus. Sodann heißt es in der Abmahnung vom 21.09.2015, dass Herr Bernhard Hase per heutigem Google-Cache (Stand: 21.09.2015) zurück verfolgen und dokumentieren könne, dass der Abgemahnte diese mindestens seit dem 01.08.2015 begehen würde. Ferner habe der abmahnende Fotograf feststellen müssen, dass der Abgemahnte in seiner gewerblichen Domain sowohl auf der Startseite als auch auf einer weiteren Unterseite jeweils ungenehmigt und ohne die Nutzungslizenz erworben zu haben ein Waren-Präsentationsfoto von einer Uhr von ihm eingestellt habe. Da dieses ohne Genehmigung von Herrn Bernhard Hase erfolgt sei, handele es sich in jedem dieser Fälle um Urheberrechtsverletzungen. Sowohl das Originalbild als auch das von dem Abgemahnten verwendete Bild sind per Screenshot abgebildet.

 

Die Abmahnung von Bernhard Hase (Webdienst-Service)

Rechtsanwalt Ulrich R. Lamkemeyer erteilt den Hinweis, dass jegliche Arten der Bildnutzung und selbstverständlich auch jegliche Bearbeitungen seiner Bilder ausschließlich nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers im Rahmen eines Lizenzvertrages zu erfolgen haben. Zudem erteile sein Mandant das Recht zur Bearbeitung seiner Bilder in der Regel überhaupt nicht bzw. nur ganz ausnahmsweise im Rahmen eines dezidierten und entsprechend höherpreisigen Lizenzvertrages. Das streitgegenständliche Foto würde der Abgemahnte jedoch nicht nur ohne Genehmigung des Fotografen – obendrein noch in Form einer eigenmächtigen nicht genehmigten Bildbearbeitung – sondern darüber hinaus auch ohne die Angabe, dass Herr Bernhard Hase der Urheber sei. Im weiteren Verlauf des Schreibens wird dann moniert, dass der Abgemahnte sich sogar erdreisten würde, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er angeblich eine „lizenzfreie“ und „kostenlose“ Bilddatenbank verwenden würde. Damit würde er nochmals die Angriffsintensität auf das geistige Eigentum des Rechteinhabers erhöhen, da der Abgemahnte gegenüber den Betrachtern seiner Seite gegenüber wahrheitswidrig behaupte, dass Jedermann das Bild seines Mandanten „Lizenzfrei“ und „kostenlos“ nutzen dürfe.

 

Was fordert Bernhard Hase vom Abgemahnten?

Darüber hinaus sei bereits eine entgeltliche Nutzungslizenz für das Foto an einen seiner Kunden erteilt worden, mit welchem der Abgemahnte als Uhrenverkäufer ebenfalls in direkter Konkurrenz stehen würde. Damit betreffe die Angelegenheit nicht nur die urheberrechtlichen Aspekte, sondern habe auch noch einen direkten wettbewerbsrechtlichen Einschlag gegen den betreffenden Lizenznehmer des Abmahners, der sich gegenüber diesem mindestens mittelbar nachhaltig auswirken würde: Denn wenn Lizenznehmer des Abmahners feststellen, dass deren Konkurrenz sich bei den Uhrenfotos des Rechteinhabers auch einfach kostenlos und risikolos bedienen können (zum eigenen „kostenfreien“ Wettbewerbsvorteil), werde es für ehrliche Lizenznehmer und potentielle Kunden des Abmahners schwer nachvollziehbar, warum sie selbst dann überhaupt noch kostenpflichtige Lizenzen erwerben sollten. Insofern sei ein derartiges Verhalten von Raubkopierern geradezu existenzgefährdend für seinen Mandanten und müsse konsequent geahndet werden, so der Unterzeichner der Abmahnung vom 21.09.2015.

 

An den Abgemahnten ergeht die Aufforderung, dieses zukünftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 29.09.2015 abzugeben. Bis zum 05.10.2015 soll der Abgemahnte eine Summe i.H.v. 1.146,50 EUR zahlen, die sich aus dem Schadensersatz i.H.v. 600 EUR und den Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 546,50 EUR netto aus einem Gegenstandswert von 6.600 EUR zusammensetzen.

Abmahnung Bernhard Hase Webdienst-Service

wegen Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild / Foto

vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich R. Lamkemeyer

Stand: 09/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.