Gegenstand der Abmahnung

Es wurde mir eine Abmahnung der Samsung Electronics GmbH durch die Patent- und Rechtsanwälte Keil & Schaafhausen, Friedrichstraße 2-6, 60323 Frankfurt am Main, vom 26.08.2015 vorgelegt. Sachbearbeiterin der Abmahnung ist Rechtsanwältin Michaela Probst.

 

Diese teilt mit, dass Samsung weltweit Marktführerin bei sog. Smartphones sei. Zu den von der Samsung Electronics GmbH hergestellten und vertriebenen Produkten würden u.a. Zubehörteile für Handys und Smartphones gehören. Die Marke „Samsung“ sei eine Weltmarke von überragend hohem Bekanntheitsgrad. Diese sowie eine Vielzahl von Produktnamen der Produkte ihrer Mandantin seien national und international geschützte und eingetragene Marken, so Rechtsanwältin Probst. In dem Abmahnschreiben folgt sodann eine kurze Auflistung der wichtigsten Eintragungen. Die jeweiligen Registerauszüge sind dem Schreiben beigefügt.

 

Gegenstand der Abmahnung von Samsung Electronics

Sodann wird zum Sachverhalt vorgetragen. Die Mandantin der Patent- und Rechtsanwälte Keil & Schaafhausen habe im Rahmen einer Marktüberprüfung festgestellt, dass der Abgemahnte im Internet über die Verkaufsplattform eBay Produkte verkaufe, die denen der Abmahnerin (fast) identisch und mit der Marke „Samsung“ gekennzeichnet seien, obwohl es sich dabei nicht um Originalprodukte von Samsung handeln würde. Im Rahmen eines Testkaufs sei ein Akku für das Smartphone Samsung GALAXY S5 mini von dem Abgemahnten erworben worden. Ein Mitarbeiter der Abmahnerin habe bei einer Überprüfung festgestellt, dass es sich bei dem erworbenen Artikel nicht um Originalware handeln würde. Es sind in dem Abmahnschreiben vom 26.08.2015 sodann Screenshots abgebildet, aus denen sich die Nachahmungen ergeben würden.

 

Ansprüche der Samsung Electronics GmbH in der Abmahnung

Im zweiten Teil geht Rechtsanwältin Probst auf die angeblichen rechtlichen Ansprüche ein.  Hierzu führt sie aus, dass die Verwendung der Bezeichnung „Samsung“ auf den vom Abgemahnten innerhalb von Deutschland und der Europäischen Union verkauften Produkten eine Verletzung der Markenrechte der Abmahnerin gem. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b und lit. c GMV darstelle, da es sich bei den von dem Abgemahnten verkauften Produkten nicht um Originalware bzw. mit der Zustimmung von Samsung in die Europäische Union eingeführte Ware handeln würde.

 

Gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 1 GMV habe die Samsung Electronics GmbH das ausschließliche und alleinige Recht, die Bezeichnung „Samsung“ zur Kennzeichnung von Zubehör für Handys und Smartphones zu verwenden. Nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GMV sei es Dritten untersagt, ohne die Zustimmung der Markeninhaberin Zubehör für Handys und Smartphones im geschäftlichen Verkehr mit diesen Zeichen zu versehen, solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Abgemahnte aufgrund der eindeutigen Rechtsverletzung gem. Art. 14 Abs. 1, 102 Abs. 2 GMV §§ 14 Abs. 5, Abs. 6, 17 und 18 MarkenG der Abmahnerin gegenüber zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Auskunft und Rechnungslegung, zum Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Waren sowie zur Zustimmung zur Vernichtung der beanstandeten Produkte verpflichtet sei.

 

Die geforderte Unterlassungserklärung von Samsung Electronics

Sodann wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet an die Patent- und Rechtsanwälte Keil & Schaafhausen bis zum 02.09.2015 zurückzusenden. Eine diesen Anforderungen entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist der Abmahnung vom 26.08.2015 als Anlage 3 beigefügt. Es ergeht dann der Hinweis, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Absicherung durch eine Vertragsstrafe nicht ausreichend sei, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr nur durch ein ausreichendes Vertragsstrafeversprechen beseitigt werde.

 

Weiter sei der Abgemahnte nach Art. 14 Abs. 1, 102 Abs. 2 GMV, § 125b MarkenG sowie gemäß §§ 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet, den Schaden, der der Samsung Electronics GmbH durch die Verletzungshandlung entstanden sei, zu ersetzen. Der Abgemahnte habe daher nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Testkaufkosten zu erstatten, auch wenn ihm ein Verschulden nicht vorgeworfen werden könne (u.a. BGH GRUR 2001, 450, 453 – Franzbranntwein-Gel).

 

Kosten des Abmahnschreibens durch Keil & Schaafhausen Rechtsanwälte

Mit der Abmahnung werden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.399,50 EUR netto in Ansatz gebracht, die sich durch eine 1,5 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. 2300 VV RVG aus 250.000 EUR = 3.379,50 EUR und der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG summieren. Dem Eingang des Betrages werde ebenfalls bis zum 02.09.2015 entgegen gesehen.

 

Rechtsanwältin Probst weist darauf hin, dass bei einer teilweisen oder einer kompletten Nichterfüllung sowie einer nicht fristgerechten Erfüllung der mit dem Abmahnschreiben geltend gemachten Ansprüche sie ihrer Mandantin die sofortige gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche dringend anraten würde. Die Verfolgung weiterer Ansprüche ihrer Mandantschaft werde ausdrücklich offen gehalten.

Abmahnung Samsung Electronics GmbH

wegen Markenrechtsverletzung an der Marke „Samsung“ beim Verkauf von Akkus für Samsung GALAXY S5 mini

vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte Keil & Schaafhausen

Stand: 08/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.