Herr Sandro Diwok hat angeblich erst am 26.5.2016 eine Abmahnung ausgesprochen und dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin gestellt, weil der Abgemahnte auf die Abmahnung hin nicht reagiert habe. Hintergrund sei unlauterer Wettbewerb. Der Streitwert werde von dem Antragsteller mit 10.000 EUR beziffert. Herr Sandro Diwok ist nicht anwaltlich vertreten. Er hat die behauptete Abmahnung selbst ausgesprochen und auch den Verfügungsantrag selbstständig – ohne Rechtsanwalt – gestellt.

Herr Diwok beantragt,

 

„der besonderen Dringlichkeit wegen auf dem Wege der Einstweiligen Verfügung […] dem Antragsgegner zu untersagen:

 

I.) Im Geschäftlichen Verkehr Squashsaiten die in ihrer Materialkomposition und Konstruktion nicht aus geflochtenem Titanium bestehen als aus geflochtenem Titanium bestehend zu bewerben, anzubieten oder zu verkaufen. […]“

In der Begründung führt Herr Sandro Diwok aus, dass dieser den Antragsgegner am 26.05.2016 aufgefordert habe, es zu unterlassen, Squashsaiten mit falschen Produktbeschreibungen hinsichtlich der Konstruktion und des Materials auf seiner Webseite gewerblich anzubieten und gleichzeitig hierzu eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 05.06.2016 abzugeben.

Die Abmahnung Sandro Diwok

Mit der Abmahnung vom 26.05.2016 teilt der Abmahner mit, dass er es gut finde, dass der Abgemahnte als Besaitungsprofi 7 Squashsaiten im Angebot habe und sich bemühen würde, eine vernünftige Auswahl anzubieten. Bei der Durchsicht seiner Angebote sei Herr Diwok jedoch auf etwas gestoßen, was einem Profi nicht passieren dürfe. Die X 9 sei zwar eine sehr gute und auch geflochtene Saite aber die Oberfläche bestünde aus geflochtenem CO Polymer und nicht wie von dem Abgemahnten angegeben aus geflochtenem Titanium.

 

Der Abgemahnte habe es natürlich ab sofort zu unterlassen, derartige Angebote auf seiner Website zu führen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die der Abmahner als Entwurf beilegen würde. Am Ende des Schreibens weist der Abmahner auf folgendes hin: „Liegt mir bis 05.06.2016 die nachfolgend als Entwurf zu sehende UVE nicht von Ihnen unterschrieben vor, sehen wir uns vor Gericht.“

 

Sachverhalt zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Herr Diwok führt aus, dass der Abgemahnte keinerlei Reaktion auf die Abmahnung gezeigt habe. Die fehlerhafte Angabe des Materials stelle einen groben Verstoß sowohl gegen die Berufsethik als auch gegen das Wettbewerbsgesetz dar.

 

Zur Begründung führt er aus, dass ihm selbst eine Saite vorliege, die sich genauso angreife wie die von dem Antragsgegner angebotene Oliver SQ X9. Diese Saite habe die gleiche Kalibergröße (Durchmesser), rieche wie die SQ X9, sehe genauso aus wie diese und könne selbst von sensibelsten Kunden gleich beim Schläger nicht unterschieden werden. Bei dieser dem Antragsteller vorliegenden Saite sei laut Fabrikant kein Titanium verwendet worden.

Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Hilfe vom Fachanwalt bundesweit

Herr Sandro Diwok hat Sie abgemahnt oder sogar den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie gestellt? Senden Sie mir schnellstmöglich die Unterlagen zu. Ich schaue mir diese an und gebe eine kostenlose Ersteinschätzung ab. Gerne unterstütze ich Sie in dieser Angelegenheit.

Abmahnung Sandro Diwok und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

wegen angeblicher feherlhafter Materialangabe bei Verkauf von Squashsaiten

 

Stand: 06/2016

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!