Gegenstand der Abmahnung

Eine markenrechtliche Abmahnung hat die Schmidt Spiele GmbH durch die Anwaltskanzlei 24IP Law Group, Sonnenberg Fortmann, Herzogspitalstraße 10a, 80331 München am 09.03.2016 aussprechen lassen. Die Unterzeichner, Patentanwalt Christian Fortmann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Urek, zeigen an, dass sie die Schmidt Spiele GmbH in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes patent- und rechtsanwaltlich vertreten würden.

 

Ihre Mandantin sei Inhaberin der deutschen Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ vom 04.07.1918, eingetragen unter der Nummer DE 293721 für Waren der Klasse 28, insbesondere für Gesellschaftsspiele, sowie der gleichlautenden Europäischen Gemeinschaftsmarke CTM 002734267 vom 13.06.2002, für die Warenklassen 09, 16, 25, 28 und 41. Weiter heißt es, dass die Schmidt Spiele GmbH als Anbieterin von Spielen in Deutschland bekannt sei und als solche unter dem Markennamen „Mensch ärgere Dich nicht“ eines der wohl bekanntesten Spiele im deutschsprachigen Raum anbieten würde. Es werde insoweit auf die Internetpräsenz ihrer Mandantin verwiesen, über welche ihre Spiele bezogen werden könnten.

 

„Mensch ärgere Dich nicht“ über die Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH

Hinzu komme, dass das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ und sein Spielbrett einen erheblichen Bekanntheitsgrad besitzen würden. Aufgrund ihrer Berühmtheit habe die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ eine hohe Kennzeichnungskraft. Eine derartige Steigerung der Kennzeichnungskraft würde einen erweiterten Schutzbereich begründen.

 

Die Schmidt Spiele GmbH habe nun feststellen müssen, dass der Abgemahnte auf der Webseite www.ebay.de ein Gesellschaftsspiel unter der Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht – Mal Anders […]“ zum Verkauf anbieten würde, das ihrem Spiel von der Bezeichnung her und von der Gestaltung des Spielbretts her im Wesentlichen entsprechen würde.

 

Durch das Anbieten dieses Spiels unter Verweis auf den Markennamen der Abmahnerin „Mensch ärgere Dich nicht“ würde der Abgemahnte in die rechtmäßig erworbenen Markenrechte ihrer Mandantin eingreifen, so die Anwaltskanzlei Sonnenberg Fortmann. Nach § 14 Abs. 1, 2 MarkenG würde eine Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht gewähren, welches diesem gestatten würde, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehen würde; dabei würde die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr einschließen, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden würde.

 

Was in diesem konkreten Fall die sich gegenüberstehenden Ware angeht, so würde Warenidentität bestehen, da durch die Klasse 28 insbesondere Gesellschaftsspiele erfasst werden würden und es sich bei den von dem Abgemahnten angebotenen Spielen um eben solche handeln würde.

 

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde der Abgemahnte daher aufgefordert, gegenüber der Schmidt Spiele GmbH eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Weiter sei dieser verpflichtet, die Recherchekosten in Höhe von 95,00 EUR für das Ausfindigmachen der Verletzung und Zurückverfolgung zur Quelle zu erstatten (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011 – 2 O 232/10, GRUR RR 2011, 309). Es werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass Schadensersatzforderungen durch die Abmahnerin vorbehalten bleiben würden. Schließlich sei der Abgemahnte nach dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag dazu verpflichtet, die der Abmahnerin durch die Inanspruchnahme ihrer Bevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 RVG Gebühr nach dem RVG auf der Basis eines, angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft der Marken der Schmidt Spiele GmbH, angemessenen Streitwertes in Höhe von 100.000 EUR zu tragen. Die Kosten für die Inanspruchnahme würden sich auf 1.973,90 EUR belaufen.

 

Für den Eingang der Unterlassungserklärung und der Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Recherchekosten hätten sich Patentanwalt Christian Fortmann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Urek den 17.03.2016, 12 Uhr notiert. Sollte bis zu dem genannten Zeitpunkt keine von dem Abgemahnten unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugegangen sein, würden diese ihrer Mandantin raten, ihre wohlerworbenen Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Abmahnung Schmidt Spiele GmbH

wegen Markenrechtsverletzung „Mensch ärgere Dich nicht“

vertreten durch Rechtsanwälte und Patentanwälte Sonnenberg Fortmann, 24IP Law Group

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.