Am 27.06.2016 haben die Rasch Rechtsanwälte, An der Alster 6, 20099 Hamburg im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH eine Abmahnung wegen der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen ausgesprochen.

 

Raubkopie von Boney M-Tonträger vertrieben – Abmahnung Sony Music Entertainment Germany GmbH erhalten?

Hintergrund sei, dass der Abgemahnte unter den Bezeichnungen „Boney M – The Sunny Part1/Picture Disc“ und „Boney M – Part3/Picture Disc“ Tonträger im Format Vinyl 12´´ Picture Disc zum Verkauf angeboten habe, auf denen sich Tonaufnahmen befinden, an denen die Abmahnerin die ausschließlichen Verwertungsrechte habe. Konkret gehe es um die Titel: „A.1 The Sunny (Mousse T Sexy Disco Club Mix)“, „A.2 The Sunny (Original Mix)“, „B.1 The Sunny (Original Club Mix)“ und „B.2 The Sunny (Mousse T Extended Radio Mix)“ auf dem Albumtonträger „The Sunny Part 1“ sowie „A.1 Ma Baker (Original Club Mix)“, „A.2 Baby do you wanna hump (Original Club Mix)“, „B.1 Ma Baker (Original Mix)“ und „B.2 Belfast (Original Mix)” auf dem Albumtonträger “Part3”.

 

Der Abgemahnte habe die bezeichneten Tonträger mit den aufgeführten Tonaufnahmen über das Portal www.discogs.de zum Verkauf angeboten, so Rechtsanwältin Dr. Ina Lucas, die Sachbearbeiterin der Abmahnung. Weiter heißt es sodann, dass es bei den von dem Abgemahnten verbreiteten Tonträgerexemplaren um sogenannten Raubkopien ohne jegliche Lizenzgebervermerke handeln würde, die ohne Zustimmung der Sony Music Entertainment Germany GmbH als Rechteinhaberin hergestellt worden seien. Die streitgegenständlichen Tonträger seien von der Abmahnerin in dieser Aufmachung zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht worden.

Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadensersatz

Die Rasch Rechtsanwälte fordern den Abgemahnten gem. §§ 97 I, 85 I, 17 UrhG auf, es zu unterlassen,

 

“1. Exemplare der Picture Disc12´´ „The Sunny Part 1“ mit den Aufnahmen:

 

A.1 The Sunny (Mousse T Sexy Disco Club Mix)

 

A.2 The Sunny (Original Mix)

 

B.1 The Sunny (Original Club Mix)

 

B.2 The Sunny (Mousse T Extended Radio Mix)

 

der Künstlergruppe Boney M. in der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten.

 

2. Exemplare der Picture Disc12´´ „Part3“ mit den Aufnahmen:

 

A.1 Ma Baker (Original Club Mix)

 

A.2 Baby do you wanna hump (Original Club Mix)

 

B.1 Ma Baker (Original Mix)

 

B.2 Belfast (Original Mix)

 

der Künstlergruppe Boney M in der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten

 

sowie

 

sich zur Absicherung der Unterlassungsansprüche zu verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen […] gestellt wird und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.“

 

Eine entsprechende Erklärung solle der Abgemahnte bis zum 05.07.2016 abgeben. Außerdem solle er Auskunft erteilen bis zum 12.07.2016. Diese Auskunft solle Angaben über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer der Vervielfältigungsstücke, die Anzahl der verbreiteten Tonträger sowie deren Ein- und Verkaufspreise und die Anzahl der sich ggf. noch auf Lager befindenden Tonträger enthalten. Weiterhin solle der Abgemahnte bis zum 12.07.2016 die Ersatzansprüche der Abmahnerin in Höhe von 1.024,58 EUR (984,60 EUR netto Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR, 39,98 EUR Aufwendungsersatz) begleichen.

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Ihnen ist auch eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte ins Haus geflattert, die diese im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH ausgesprochen haben? Sie sollen Raubkopien der Künstlergruppe Boney M zum Verkauf angeboten haben und werden nun zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert? Nehmen auch Sie mein Angebot wahr und profitieren von meinem Fachwissen. Gemeinsam schaffen wir es sicherlich, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen.

Abmahnung Sony Music Entertainment Germany GmbH

 

wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen

 

vertreten durch Rechtsanwälte Rasch

 

Stand: 06/2016

 

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