Gegenstand der Abmahnung

Herr Stefan Mikulla, Inhaber des Pet Shop, hat am 29.10.2015 durch Rechtsanwalt Christofer Schwarz, Friedrich-Ebert-Straße 63, 55286 Wörnstadt eine Abmahnung aussprechen lassen.

 

Rechtsanwalt Christofer Schwarz teilt in diesem Schreiben mit, dass sein Mandant seit Jahren den Handel von Tierbedarf mit eigener Zooabteilung und einem Hundesalon betreibe und insbesondere auch die Ausstattung für den Reitsport vertreibe. Der Pet Shop verfüge über ein großes Geschäftslokal in Alzey und betreibe gleichzeitig einen Onlinehandel.

 

Die Abmahnung von Herrn Stefan Mikulla – Pet Shop

Der Abmahner habe nun die Feststellung gemacht, dass der Abgemahnte sehr häufig Gewinnspiele veranstalte und über Facebook dazu aufrufe, die jeweiligen Beiträge zu teilen und/oder zu liken, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können.

 

Die entsprechenden Beiträge seien von dem Unterzeichner gesichert worden. Beispielhaft würde ein Betrag vom 27.10.2015 benannt werden, in dem heiße, dass der Gewinner Anfang Dezember ausgelost werden würde und ein genauer Termin hierzu noch bekannt gegeben werden würde.

 

Gewinnspiele: Verstoß gegen das UWG

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Verhalten würde der Abgemahnte gegen mehrere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen, so Rechtsanwalt Schwarz im Auftrag des Pet Shop. Zunächst müssten bei solchen Gewinnspielen die Teilnahmebedingungen nach dem Gesetz klar und eindeutig angegeben werden (§ 4 Nr. 5 UWG). Zu den erforderlichen Teilnahmebedingungen würden nach der Rechtsprechung insbesondere Informationen gehören, wer bis wann wie teilnehmen kann, genaue Angaben wie die Gewinner dann tatsächlich ermittelt werden, also z.B. durch Los, wie die Gewinner dann benachrichtigt werden, also schriftlich, telefonisch oder durch öffentlichen Aushang und letztendlich müsse eine Einschränkung des Teilnehmerkreises erfolgen (so. z.B. der Hinweis Teilnahmeberechtigt sind nicht Mitarbeiter von…).

 

Der gravierendste Verstoß liege bei der Werbung mit den Gewinnspielen des Abgemahnten allerdings darin, dass er die Leser auffordere, den Beitrag zu teilen. Hiermit wolle er erreichen, dass das Gewinnspiel mit der Angabe seiner Internetadresse auf privaten Chroniken auftauche und sich somit nach dem „Schneeballsystem“ rasant verbreite, heißt es sodann in der mit vorliegenden Abmahnung vom 29.10.2015.

 

Stefan Mikulla – Pet Shop Abmahnschreiben erhalten

Die Änderungen der Promotionsrichtlinien bei Facebook mache es zwar für die Nutzer einfacher, entsprechende Gewinnspiele zu veranstalten, jedoch seien hierdurch, gerade wie im vorliegenden Fall, Rechtsverstößen Tür und Tor geöffnet worden. Persönliche Profile seien jedoch für die Veröffentlichung von Gewinnspielen tabu. Es sei weiterhin ständige Rechtsprechung, dass es bei Gewinnspielen unerlaubt sei, die Leser dazu aufzufordern, den Beitrag auf der eigenen Chronik zu teilen. Erst recht sei dies deshalb untersagt, wenn das Teilen auch noch die Voraussetzung für das Gewinnspiel selbst sei.

 

Rechtsanwalt Christofer Schwarz teilt mit, dass der Abgemahnte mit dem vorstehend wiedergegebenen Verhalten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäß §§ 3, 4 UWG verstoßen würde und der Pet Shop daher einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Abgemahnten habe.

 

Der Abgemahnte wird sodann aufgefordert das wettbewerbswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und bis zum 09.11.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

 

Durch die Abmahntätigkeit seien seinem Mandanten Kosten entstanden, zu deren Ersatz der Abgemahnte gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG verpflichtet sei. Der Wettbewerbsstörer habe die erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden zu erstatten, soweit die Abmahnung berechtigt sei. Zu den Aufwendungen würden insbesondere die Rechtsanwaltsgebühren gehören. Diese werden mit 865 EUR netto (Gegenstandswert: 15.000 EUR) beziffert.

 

Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, dass auf den ebenfalls gesetzlich zustehenden Auskunftsanspruch bezüglich der Bezifferung des entstandenen Schadens derzeit verzichtet werde und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht angeboten werde, den Schadensersatzanspruch mit 500 EUR zu pauschalisieren.

 

Androhung gerichtlicher Schritte

Sollte der Abgemahnte dagegen die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde er dem Abmahner empfehlen, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus der Vielzahl der von dem Abgemahnten begangenen Rechtsverstöße, alleine in den letzten Wochen, begründe sich der geltend gemachte Streitwert von mindestens 15.000 EUR, wird abschließend mitgeteilt.

Abmahnung Stefan Mikulla – Pet Shop

wegen Wettbewerbsverstößen bei Gewinnspielen auf Facebook

vertreten durch Christofer Schwarz Rechtsanwalt

Stand: 10/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.