Gegenstand der Abmahnung

Am 29.02.2016 hat Frau Stefanie Salzer-Deckert durch die pixel Law Rechtsanwälte, Klosterstraße 64, 10179 Berlin eine Abmahnung aussprechen lassen. Rechtsanwalt Henning Lüth teilt hierin mit, dass der Abgemahnte namens und in Vollmacht seiner Mandantin aufgrund der nachstehend näher bezeichneten Urheberrechtsverletzung abgemahnt werde (§ 97a Abs. 1 UrhG).

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, die nachstehend näher bezeichnete Verletzung des Urheberrechts von Frau Stefanie Salzer-Deckert künftig zu unterlassen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), die beigefügte schriftliche Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung oder eine rechtlich vergleichbare Unterlassungserklärung datiert und unterschrieben bis spätestens Dienstag, den 15. März 2016, 12:00 Uhr an die im Briefkopf genannte Telefaxnummer und im Original an die ebenfalls im Briefkopf genannte Kanzleianschrift zu senden, um hiermit den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung gegen ihn abzuwenden (§ 97a Abs. 1 UrhG), der Abmahnerin einen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 390 EUR bis spätestens Mittwoch, den 16. März 2016 zu zahlen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) sowie der Abmahnerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 EUR (Gegenstandswert: 6.490 EUR) bis spätestens Mittwoch, den 16. März 2016 zu leisten (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG).

 

Die Abmahnung der Fotografin Stefanie Salzer-Deckert

Die pixel Law Rechtsanwälte führen aus, dass ihre Mandantin deutschlandweit als Fotografin tätig sei. Als solche habe sie unter anderem die Fotografie „2015_07_10_9999_21“ angefertigt. Ein Ausdruck der vorgenannten Fotografie liege der Abmahnung bei. Als Schöpferin sei Stefanie Salzer-Deckert unzweifelhaft Urheberin im Sinne von § 7 UrhG. Bei der vorgenannten Fotografie handele es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und somit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

 

Die vorbenannte Fotografin habe festgestellt, dass auf der von dem Abgemahnten betriebenen Webseite die vorstehend bezeichnete Fotografie verwendet werden würde und zwar auf einer Unterseite. Bei dieser Nutzung würde es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne von § 19a UrhG handeln, da das Werk hierdurch Mitgliedern der Öffentlichkeit von Arten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gewesen sei. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung würde grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG allein dem Urheber zustehen. Diese öffentliche Zugänglichmachung sei widerrechtlich erfolgt, da die Fotografin dem Abgemahnten kein vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt hätte. Darüber hinaus sei diese nicht als Urheber genannt worden.

 

Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs der Abmahnerin gegen den Abgemahnten sei zur Kenntnis genommen worden, dass dieser das streitgegenständliche Lichtbildwerk von der von ihm betriebenen Webseite entfernt habe.

 

Daneben würde ihr auch ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine weitere (zukünftige) rechtswidrige Nutzung gegen den Abgemahnten zustehen. Da das bloße Entfernen des Bildes nicht ausreichen würde, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen, solle der Abgemahnte bis zum 15.03.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Abmahnung Stefanie Salzer-Deckert

wegen Urheberrechtsverletzung Fotografie

vertreten durch Rechtsanwälte pixel Law

Stand: 02/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.