Am 08.04.2016 hat Herr Steffen Hösel ein als „Abmahnung“ bezeichnetes Schreiben an einen eBay Verkäufer geschickt. Herr Hösel gibt vor, bei eBay unter dem Namen „warenallerart2016“ zu handeln. Heute, Dienstag, der 26.4.2016, 11:45 Uhr, sind keine Artikel online. Auch über die Google Suche konnte ich nicht herausfinden, was und wo Herr Hösel überhaupt etwas online verkauft. Derzeit habe ich starke Zweifel daran, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
Abmahnung in Eigenregie ohne Rechtsanwalt
Herr Steffen Hösel hat sein Schreiben zwar als Abmahnung bezeichnet, rechtlich gesehen handelt es sich aber um gar kein Abmahnschreiben, sondern allenfalls um eine Zahlungsaufforderung. Es fehlt an den Merkmalen einer Abmahnung, wie das Fordern einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daher besteht der Zahlungsanspruch von 155 EUR Euro auch nicht. Herr Hösel kann diese Summe vom Angeschriebenen nicht verlangen, jedenfalls wäre diese Forderung gerichtllich nicht durchsetzbar.
Mit diesem Schreiben teilt er dem Abgemahnten mit, dass er habe feststellen müssen, dass dieser in dem Angeboten seines eBay-Shop-Accounts für Mitbewerber, Marktteilnehmer, Interessenten, Nachfrager von Waren und Verbraucher/Käufer keine Widerrufsbelehrung verwenden würde, obwohl dies gesetzlich für gewerbliche Verkäufer vorgeschrieben sei. Zudem sei der Abgemahnte im eBay-Forum bereits am 09.03.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden.
Sodann listet Herr Hösel einen Link zu einem Angebot des Abgemahnten auf und teilt mit, dass alle Angebote gerichtsverwertbar gesichert worden seien.
Im weiteren Verlauf der Abmahnung vom 08.04.2016 listet er sodann unter der Überschrift „Details der Verstösse“ 3 Punkte auf und gibt darunter 4 Links an, ohne hierauf näher einzugehen.
Gegenstand der Abmahnung des Steffen Hösel
Moniert werden ein genereller Rücknahmeausschluss, eine fehlende, aktuelle Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 sowie ein fehlendes Widerrufsformular ab 13.06.2014.
Herr Steffen Hösel schreibt, dass der Abgemahnte durch diese Pflichtverletzungen gegen gesetzlich geltendes Recht verstoßen würde. Ein solches Fehlverhalten würde er nicht hinnehmen und den Empfänger des Schreibens daher ausdrücklich abmahnen. Er weise darauf hin, dass er gemäß § 12 UWG zunächst an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sei. Dies setze jedoch die Annahme eines Vergleichsangebotes in Höhe von 155,00 € eingehend bis zum 25.04.2016 an ihn gemäß § 8 Abs. 1, 2, 3.1 UWG voraus.
Sodann weist Herr Hösel darauf hin, dass er einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen werde, wenn der Abgemahnte die eingeräumte Frist zur Zahlung ergebnislos verstreichen lassen würde. Gleichzeitig teilt er mit, dass er sich gezwungen sehe, rechtliche Schritte inklusive einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anwaltlich einzuleiten, sofern es ein weiteres Mal zu einer gleichartigen oder ähnlichen Pflichtverletzungshandlung kommen würde.
Abmahnung Steffen Hösel erhalten?
Haben auch Sie ein Schreiben von Herrn Steffen Hösel erhalten und fragen sich, was das soll? Lässt man die Frage des konkreten Wettbewerbsverhältnisses einmal außen vor, so hat Herr Hösel jedenfalls von den erhobenen Vorwürfen her nicht ganz Unrecht. Gewerbliche Verkäufer müssen Ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und auch Ihren gesetzlichen Informationspflichten nachkommen.
Problematisch sehe ich jedoch das Fordern der 155 Euro an, auf die überhaupt kein Anspruch besteht. Dies könnte den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Absatz 4 UWG erfüllen. Für rechtsmissbräuchlich halte ich es auch zu sagen, dass wenn der Angeschriebene 155 Euro bezahlt und die monierten Punkte abstellt, die Sache erledigt sei. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es eigentlich primär nur um das Geld, nicht aber um die möglichen Unterlassungsansprüche geht.
Meiner Meinung nach setzt sich Herr Steffen Hösel durch sein Schreiben dem Risiko einer negativen Feststellungsklage aus. Ob er dies tatsächlich wollte, bezweifle ich. Grundsätzlich halte ich es zwar für eine gute Idee, wenn Mitbewerber Ihre Konkurrenten auf Fehler hinweisen und diesen die außergerichtliche Möglichkeit der Beseitigung bieten. Jedoch sollte man dies dann auch richtig machen und nicht so, wie es Herr Hösel hier macht.
Gerne helfe ich Ihnen in dieser Angelegenheit. Ich weiß genau, wie auf das Schreiben reagiert werden sollte. Vielleicht möchten Sie diese Angelegenheit zum Anlass nehmen, ihren Onlinehandel rechtssicher zu machen. Hierzu rufen Sie mich gerne an.
Abmahnung Steffen Hösel
wegen fehlender Widerrufsbelehrung
Forderung: 155 EUR
Stand: 04/2016
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