Gegenstand der Abmahnung
Ich habe eine Abmahnung der Supersprint S.r.l. durch die DURY Rechtsanwälte, Beethovenstraße 24, 66111 Saarbrücken vom 30.07.2015 vorliegen.
Rechtsanwalt Marcus Dury führt aus, dass der Abgemahnte sicherlich wisse, dass seine Mandantin zu den führenden Unternehmen für den Bereich Planung und Produktion von Sport-Abgasanlagen in Europa gehöre. Die Abmahnerin sei ausschließliche Inhaberin der SUPERSPRINT-Marken. Ein aktueller Registerauszug sei der Abmahnung beigefügt. In diesem Zusammenhang sei die zu Gunsten seiner Mandantin eingetragenen Waren „Auspufftöpfe und Abgassysteme für Fahrzeugmotoren“ von besonderer Bedeutung.
Die Supersprint S.r.l. biete diese Waren seit Jahren auf ihrer Internetseite www.supersprint.com an und würde die Marke SUPERSPRINT äußerst umfangreich nutzen. Insbesondere würde seine Mandantin z.B. auch Werbung in der Motorsportbranche betreiben und gehöre damit – wie der Abgemahnte sicherlich wisse – zu einer der bekanntesten Marken im Bereich der Nachrüstung von Auspufftöpfen und Abgassystemen für Fahrzeugmotoren.
Supersprint S.r.l. Abmahnung durch DURY Rechtsanwälte
Durch Zufall habe seine Mandantin kürzlich festgestellt, dass der Abgemahnte gegen ihre Markenrechte verstoßen würde, indem er auf der Handelsplattform eBay.de Fahrzeugzubehör, insbesondere Bauteile von Auspufftöpfen und Abgassystemen für Fahrzeugmotoren unter Verwendung der Marke „SUPERSPRINT“ vertreibe, so Rechtsanwalt Dury. Insbesondere würde der Abgemahnte hierdurch die Werbefunktion der Marke „SUPERSPRINT“ ausnutzen, indem er diese Bezeichnung als Keyword, d.h. als Schlagwort innerhalb seines Anzeigentextes und vor allem auch innerhalb des Titels der Angebote verwenden würde.
Rechtsanwalt Dury macht den Abgemahnten darauf aufmerksam, dass dieser hierdurch zu Gunsten seiner Mandantin eingetragene Markenrechte in markenrechtlich unzulässiger Weise ohne Zustimmung bzw. Genehmigung seiner Mandantin und damit unberechtigt nutzen würde. Die Verwendung des Wortbestandteiles „SUPERSPRINT“ als Keyword stelle eine Verletzung des Markenrechts dar, da es unzulässig sei, eine nicht mit dem jeweiligen Produkt in Verbindung stehende Marke innerhalb eines Anzeigentextes bzw. innerhalb einer Anzeigenüberschrift zu verwenden, wenn die Nennung der fremden Marke nicht gem. § 23 Abs. 3 MarkenG notwendig sei. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Angebotsüberschrift der Hinweis „ähnlich“ oder „vergleichbar“, „besser als“ oder „wie“ vorangestellt werde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, AZ I-20 U 126/10).
Gemäß § 14 MarkenG sei ausschließlich der Markeninhaber berechtigt, die zu seinen Gunsten eingetragene Marke zu benutzen. Es sei Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr eine Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Bei Zuwiderhandlungen könne der Markeninhaber den Dritten gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Zudem habe der Dritte dem Markeninhaber Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwendungshandlungen und sei zum Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG verpflichtet. Ergänzend weisen die Dury Rechtsanwälte den Abgemahnten darauf hin, dass eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG eine Straftat darstelle, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden könne. Eine gewerbsmäßige Markenrechtsverletzung, wie es bei dem Abgemahnten der Fall sei, werde sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, die Rechtsverletzung zu unterlassen und bis zum 12.08.2015, 12 Uhr eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung abzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist werde Rechtsanwalt Dury seiner Mandantin raten, eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten zu beantragen und Zahlungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Die Kosten der beigefügten Honoraraufstellung i.H.v. 1.531,90 EUR habe der Abgemahnte aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen. Um dieses Procedere zu vereinfachen biete die Abmahnerin dem Abgemahnten an, zur Abgeltung aller bislang entstandenen Schäden, die auf dem festgestellten Sachverhalt beruhen, zusätzlich zu den Kosten der Rechtsanwälte Dury einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.500 EUR zu zahlen. Dieses Angebot erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Zahlungseingang des Gesamtbetrages in Höhe von 3.031,90 EUR werde bis zum 10.08.2015 erwartet.
Abmahnung Supersprint S.r.l.
wegen Markenrechtsverletzung Supersprint
vertreten durch Rechtsanwälte Dury
Stand: 07/2015
Das ist jetzt das Wichtigste:
- Ruhe bewahren! Fristen beachten!
- Nichts zahlen – nichts unterschreiben!
- Kostenlose Erstberatung nutzen!
Handeln Sie jetzt!
1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
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Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
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Ist die Abmahnung berechtigt?
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Wird eventuell zu viel gefordert?
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Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.