Mit Schreiben vom 09.12.2016 hat die Kanzlei Hoesmann, Storkower Straße 158, 10407 Berlin im Auftrag von Herrn Sven Fürstenberg wegen einer Wettbewerbsrechtverletzung eine Abmahnung ausgesprochen. Unterzeichnet ist das mir vorliegende Schreiben von Rechtsanwältin Nadine Mannshardt.

 

Diese führt aus, dass ihre Mandantschaft gewerblich im Internet mit farbigen Kontaktlinsen handeln würde. Diese vertreibe sie unter anderem über ihren eBay-Shop. Auch der Abgemahnte vertreibe auf seinem eBay-Shop farbige Kontaktlinsen. Aus diesem Grund liege ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden vor.

 

fehlender Link auf OS-Plattform – Abmahngefahr

Die Kanzlei Hoesmann teilt mit, dass der Abmahner habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte hierbei einen Wettbewerbsverstoß begehe.

Seit dem 09.01.2016 müssten alle Unternehmer eine neue Informationspflicht erfüllen, welche Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vorsehe. Online-Händler hätten die neue Informationspflicht auf ihren Webseite und Marktplatzpräsenzen zu erfüllen. Diese sehe unter anderem vor, dass Online-Händler zwingend auf die neue „Online-Streitschlichtungsplattform“ der EU-Kommission (eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden) zu verlinken haben.

 

Nähere Informationen zu dem Thema Online-Streitbeilegung erhalten Sie hier.

Insbesondere müsse dieser Link für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein.

 

Bei dem Angebot des Abgemahnten lasse sich der entsprechende Hinweis sowie Link allerdings nicht leicht zugänglich finden, so Rechtsanwältin Nadine Mannshardt weiter.

 

Dies stelle eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar und sei somit einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterworfen.

 

Aufgrund dieser Punkte stünden ihrer Mandantschaft Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 8 UWG gegen den Abgemahnten als unlauter Handelnder zu.

 

Zwischen dem Empfänger des Abmahnschreibens und Herrn Sven Fürstenberg bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, so dass dieser berechtigt sei, die fraglichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend zu machen. Ob die Verletzung der Rechte ihrer Mandantschaft willentlich oder lediglich versehentlich geschehen seien, habe auf die vorliegenden Ansprüche keinen Einfluss.

 

Die Kanzlei Hoesmann mache Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG geltend. Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 20.12.2016 eine Erklärung abzugeben, dass die Verstöße gegen das UWG unterlassen werden würden.

 

Des Weiteren würde ihm bis zum 22.12.2016 Gelegenheit gegeben, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € sowie die Recherche- und Dokumentationskosten in Höhe von 100,00 € zu erstatten.

 

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Sven Fürstenberg durch Rechtsanwältin Mannshardt von der Kanzlei Hoesmann erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne unterstützend zur Seite, um diese für Sie sicherlich unangenehme Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Kontaktieren Sie mich noch heute.

Abmahnung Sven Fürstenberg

 

wegen fehlendem Link zur OS-Plattform

 

vertreten durch Kanzlei Hoesmann

 

Stand: 12/2016

 

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